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Document 32022R0199

Delegierte Verordnung (EU) 2022/199 der Kommission vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Excluder-Vorrichtungen in der Nordseefischerei auf Stintdorsch

C/2021/8599

ABl. L 33 vom 15.2.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/199/oj

15.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/199 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Excluder-Vorrichtungen in der Nordseefischerei auf Stintdorsch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält auf regionaler Ebene festgelegte technische Maßnahmen für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat.

(2)

Sind Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei haben, der Auffassung, dass alternative Maßnahmen mit dem Schutz von Jungfischen durch den Einsatz anderer Selektivitätsvorrichtungen als die auf regionaler Ebene festgelegten und in Teil B der Anhänge V bis XI der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Maßnahmen vereinbar sind, so kann die Kommission solche Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten auf eine gemeinsame Empfehlung dieser Mitgliedstaaten hin erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1241 können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei haben, der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zum Erlass technischer Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf größenselektive und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorlegen. Mitgliedstaaten, die eine solche Empfehlung abgeben, müssen wissenschaftlich nachweisen, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen für bestimmte Arten oder eine Kombination von Arten führen, die den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Anhang XI Teil A der genannten Verordnung zumindest gleichwertig sind.

(4)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Anhörung des Beirats für die Nordsee legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission am 26. Februar 2020 eine gemeinsame Empfehlung auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 vor, mit der ein delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang V Teil B der genannten Verordnung vorgeschlagen wird, um die Verwendung einer artenselektiven Vorrichtung in der Nordseefischerei auf Stintdorsch als Alternative zum Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang V Teil B der genannten Verordnung als Basismaßnahme für diese gezielte Fischerei zuzulassen.

(5)

Die Sachverständigengruppe „Fischerei“ wurde am 30. September 2021 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert. Das Europäische Parlament nahm als Beobachter an der Sitzung teil.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kam zu dem Schluss (2), dass die Verwendung einer Excluder-Vorrichtung im Vergleich mit dem Sortiergitter wahrscheinlich zu geringeren Beifangraten (Gewicht und Anzahl) und zu einer Beibehaltung oder Verbesserung der Befischungsmuster für Beifangarten führen würde, die größer werden als Stintdorsch (z. B. Gadoide). Der STECF stellte fest, dass Fische mit einer Größe von weniger als 15 cm nur einen kleinen Teil des gesamten Beifangs ausmachen, und kam zu dem Schluss, dass die Beifänge in der Stintdorschfischerei somit durch den Excluder im Vergleich zu dem Sortiergitter erheblich reduziert würden.

(7)

Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Stintdorschfischerei von September bis Dezember dauert, sollte diese Verordnung ab dem 1. September 2021 gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2786172/STECF+PLEN+20-03.pdf


ANHANG

In Anhang V Teil B Nummer 1.4 wird der neunte Eintrag der Tabelle wie folgt geändert:

Maschenöffnung

Geografische Gebiete

Bedingungen

„Mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:

1)

35 mm zwischen den Gitterstäben; ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens

2)

eine Excluder-Vorrichtung (*1), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Excluder hat eine Maschenöffnung von höchstens 70 mm und wird mit einem Höhenscherbrett aus PVC oder ähnlichen flexiblen Materialen angebracht;

ii)

wird innerhalb der Excluder-Vorrichtung ein Vlies quer durch den Kegel/Schlauch dieser Vorrichtung angebracht, so muss dieses Vlies aus PVC oder einem ähnlichen flexiblen Material bestehen, wobei das Vlies an der Stelle, an der es sich befindet, nicht mehr als 75 % des Querschnitts einnehmen darf, und

iii)

an der Spitze des Excluders ist eine Fluchtöffnung von mindestens 50 × 50 cm vorzusehen.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.


(*1)   ‚Excluder-Vorrichtung‘ bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:

1)

sie wird vor dem Steert so angebracht, dass die Vorderkante oder der vordere Rand des Kegels am gesamten Umfang des Schleppnetzes vor dem Steert oder dem Tunnel befestigt ist;

2)

sie verjüngt sich zu einer Spitze, die am unteren Netzblatt des Schleppnetzes befestigt ist;

3)

wo die Spitze des Excluders auf den Steert trifft wird eine Fluchtöffnung angebracht;

4)

sie ermöglicht das Durchlassen von Stintdorsch und seine Aufbewahrung im Steert, während Beifänge freigesetzt werden, indem sie durch die Fluchtöffnung geleitet werden.“


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