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Document 32022R0163

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

C/2022/582

ABl. L 27 vom 8.2.2022, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/163/oj

8.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/163 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2022

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2018/858 ist die Kommission befugt, gemeinsame Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung von den Marküberwachungsbehörden durchzuführenden Kontrollen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften festzulegen. Die Kommission ist außerdem befugt, gemeinsame Kriterien für das Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen festzulegen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 dem Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung vorzulegen haben. Überdies ist die Kommission befugt, gemeinsame Kriterien für das Format des Berichts über die Erkenntnisse aus den Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften, den die Mitgliedstaaten dem Forum nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung vorzulegen haben, festzulegen.

(2)

Damit ein solider Mechanismus zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung steht und die Marktüberwachungsbehörden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Prüfungszwecke nach einheitlichen Anforderungen auswählen können, sollten die Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften festgelegt werden. Da Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aufgrund von Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich der Zahl der Fahrzeuge, der zugelassenen Fahrzeuge oder der Zahl der Beschwerden nicht auf dieselbe Weise durchgeführt werden können, ist es wichtig, dass die genannten Kriterien verschiedene Elemente erfassen, die entsprechend den besonderen Gegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat herangezogen werden können. Die Kriterien sollten für jeden Mitgliedstaat die Häufigkeit der Überprüfungen der Unterlagen, die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge und die Zahl der durchgeführten Prüfungen umfassen.

(3)

Um die jährliche Planung der Marktüberwachungskontrollen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und um sicherzustellen, dass ihre Erkenntnisse im Anschluss an jede Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf einheitliche Weise gemeldet werden, ist es notwendig, gemeinsame Kriterien für das Format festzulegen, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, wenn sie dem Forum die umfassende Übersicht über ihre geplanten Marktüberwachungskontrollen nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 und den Bericht über die Erkenntnisse aus ihren Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung vorlegen. Das Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen sollte Informationen über die geprüften Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die maßgeblichen Rechtsakte und die Planung der Prüfungen beinhalten. Das Format des Berichts über die Erkenntnisse aus den Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften sollte Informationen über die geltenden Grundsätze der Risikobewertung und Analysen der durchgeführten Tätigkeiten beinhalten.

(4)

Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 ist es notwendig, die Daten festzulegen, die die Hersteller der Kommission unentgeltlich für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung stellen müssen.

(5)

Nach Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist es notwendig, die Daten festzulegen, die die Hersteller Dritten gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes für von diesen durchgeführte Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften unentgeltlich bereitstellen müssen.

(6)

Nach Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist es notwendig, die Anforderungen festzulegen, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen und um ihre vollständige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Hinblick auf Organisation und Betrieb zu gewährleisten.

(7)

Um zu gewährleisten, dass dritte Parteien in der Lage sind, Nachprüfungen der Einhaltung der Vorschriften gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten durchzuführen, sollten ihre Prüfberichte dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) festgelegten Format entsprechen und Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz und der Qualität der Prüfeinrichtungen erfüllen.

(8)

Die gemäß Artikel 8 Absatz 15, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifenden Maßnahmen betreffen die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten. Diese Maßnahmen sind durch ihren Gegenstand und den Kontext, in dem sie durchzuführen sind, inhaltlich miteinander verbunden. Es ist daher angebracht, diese Verordnung auf der Grundlage aller drei Bestimmungen zu erlassen, um eine kohärente Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu erreichen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ (TCMV) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Der angemessene Umfang der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durch die Marktüberwachungsbehörden ist anhand folgender Kriterien festzulegen:

a)

Häufigkeit der im Vorjahr durchgeführten Überprüfungen der Unterlagen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten an Fahrzeugen, die im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen waren;

b)

Zahl der Kontrollen pro Jahr unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858;

c)

Gefahreneinstufung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte auf der Grundlage der Risiken und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;

d)

Zahl der neuen Fahrzeuge, die im betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr zugelassen waren, nach Fabrikmarke und Handelsname;

e)

begründete Beschwerden nach Marken und Handelsnamen der Fahrzeuge in den vorangegangenen drei Jahren;

f)

Informationen, die im Forum in den vorangegangenen drei Jahren ausgetauscht wurden;

g)

von Dritten in den vorangegangenen drei Jahren veröffentlichte Prüfergebnisse, die die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen;

h)

Prozentsatz der Prüfungen, die in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge vorgenommen werden, und Prozentsatz der Prüfungen, die nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werden.

Artikel 2

Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen

Die Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 ist dem Forum in dem Format nach Anhang I dieser Verordnung vorzulegen.

Artikel 3

Format des Berichts über die Erkenntnisse im Anschluss an eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

Der Bericht über die Erkenntnisse im Anschluss an eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 ist dem Forum in dem Format nach Anhang II dieser Verordnung vorzulegen.

Artikel 4

Daten, die der Kommission von den Herstellern für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind

Die Daten, die der Kommission von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind, um ihr die Durchführung der Prüfungen und Inspektionen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ermöglichen, müssen Folgendes umfassen:

a)

die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind;

b)

erweiterte Dokumentation gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten einschließlich Informationen über zusätzliche Emissionsstrategien (AES) gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (3);

c)

das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist;

d)

eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs;

e)

alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Artikel 5

Daten, die Dritten von den Herstellern für Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften bereitzustellen sind

Die Daten, die Dritten von den Herstellern nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 bereitzustellen sind, müssen Folgendes umfassen:

a)

die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind;

b)

die gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten erforderlichen erweiterten Dokumentationen einschließlich Informationen über AES gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 und Anhang I Anlage 11 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (4);

c)

das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist;

d)

eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs;

e)

alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Artikel 6

Anforderungen, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen

(1)   Für den Nachweis ihres berechtigten Interesses an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen Dritte folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind natürliche Personen oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Personen;

b)

sie sind keine staatlichen Stellen und verfolgen keinen Erwerbszweck;

c)

sie sind in keiner Weise an der Typgenehmigung oder dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt;

d)

sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten;

e)

sie weisen ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach.

(2)   Um nachzuweisen, dass Dritte für Kontrollen und Prüfungen der Einhaltung von Vorschriften auf angemessene Prüfeinrichtungen zurückgreifen, müssen diese Einrichtungen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind nicht an dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt;

b)

sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2017, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien, akkreditiert, und die Akkreditierung erstreckt sich auf die Prüfungen, die die Einrichtung gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten durchführt;

c)

sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 über Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, zertifiziert oder — alternativ dazu — die Akkreditierung nach der Norm EN ISO/IEC 17025 2017 wird auf das Inspektionsverfahren ausgeweitet;

d)

sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Format der umfassenden Übersicht über die geplanten Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung

(vom Mitgliedstaat auszufüllen und dem Forum spätestens am 1. März vorzulegen)

Mitgliedstaat: …

Bezeichnung der Marktüberwachungsbehörde: …

Kontaktperson innerhalb der Behörde (Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer): …

Erfasster Zeitraum: TT.MM.JJJJ — TT.MM.JJJJ

Mitgliedstaat (1):

Fabrikmarke (2):

Handelsbezeichnung (3):

Variante/Version (4)

Fahrzeugklasse (5) oder Klasse des Systems oder Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit:

Rechtsakte (6):

Gegenstände (7):

Überprüfungen der Unterlagen/Prüfungen im Labor/Prüfungen auf der Straße:

Beginn geplant im Zeitraum:

Anmerkungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung ausgestellt hat, nach der Tabelle in Anhang IV Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2020/683.

(2)  Firmenname des Herstellers nach Nummer 0.1 des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens.

(3)  Handelsbezeichnung nach Nummer 0.2.1 des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens.

(4)  Falls zutreffend.

(5)  Fahrzeugklasse (z. B. M1, N1).

(6)  Anwendbare Rechtsakte gemäß der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858.

(7)  Gegenstände der anwendbaren Rechtsakte gemäß der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858.


ANHANG II

Format des Berichts über die Erkenntnisse aus Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften

(vom Mitgliedstaat auszufüllen und dem Forum bis zum 30. September des auf das Ende des betroffenen Zweijahreszeitraums folgenden Jahres vorzulegen)

1.

Auskünfte:

Mitgliedstaat: …

Bezeichnung der Marktüberwachungsbehörde: …

Erfasster Zeitraum: TT.MM.JJJJ — TT.MM.JJJJ

2.

Allgemein: (Organisation und Infrastruktur für die Marktüberwachung)

für den Sektor zuständiges Ministerium;

Bezeichnung und Kontaktdaten der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

(Adresse einschließlich der E-Mail-Adresse und Zuständigkeitsbereiche);

Zahl der Mitarbeiter für die Überwachung des Automobilmarkts;

Ressourcen für Prüfungen (eigenes oder externes Labor);

Erläuterung, wie sichergestellt wird, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch erfüllen.

3.

Erläuterung der geltenden Grundsätze der Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten:

kurze Erläuterung der geltenden Grundsätze der Risikobewertung;

Überblick über die für die Risikobewertung herangezogenen Kriterien;

Erläuterung, wie die wirksame Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den nationalen Behörden sichergestellt wird;

4.

Übersicht über die Tätigkeiten im vorangegangenen Planungszeitraum:

Gesamtzahl der jährlich durchgeführten Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung;

Zahl der festgestellten Verstöße gegen Vorschriften pro Jahr und pro Fahrzeugtyp;

spezifische Informationen über die festgestellten Verstöße nach Jahren (anwendbare Rechtsvorschriften/Gegenstand) und festgestellte Tendenzen bei den Verstößen;

Zahl der offenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf festgestellte Verstöße pro Jahr;

Zahl und Geldbetrag der von dem Mitgliedstaat verhängten Sanktionen pro Jahr und pro Rechtsvorschrift;

5.

Erkenntnisse/Analysen:

Stärken und Schwächen (intern — Mikroebene) der Marktüberwachungsbehörde;

Chancen und Bedrohungen (extern — Meso- und Makroebene) auf der Grundlage der Erkenntnisse aus Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung und der festgestellten Verstöße;

gezogene Lehren (intern — Mikroebene);

gezogene Lehren (extern — Meso- und Makroebene);

6.

Maßnahmen und Aktionen:

Für die nächsten zwei Jahre geplante interne Maßnahmen und Aktionen (Mikroebene);

für die nächsten zwei Jahre geplante externe Maßnahmen und Aktionen (Meso- und Makroebene);

7.

Anmerkungen:

 


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