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Document 32022R0149
Council Regulation (EU) 2022/149 of 3 February 2022 amending Regulation (EU) No 101/2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia
Verordnung (EU) 2022/149 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Verordnung (EU) 2022/149 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
ST/5360/2022/INIT
ABl. L 25 vom 4.2.2022, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
4.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/7 |
VERORDNUNG (EU) 2022/149 DES RATES
vom 3. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 (2) wird das mit dem Beschluss 2011/72/GASP verhängte Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, umgesetzt. |
(2) |
Am 3. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/154 (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person eingefroren bleiben können, angenommen. |
(3) |
Die genannte Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Im Falle des Todes einer in Anhang I aufgeführten Person gilt Folgendes:
|
2. |
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Der Rat ändert erforderlichenfalls die Liste in Anhang I, sobald er feststellt, dass die Bedingungen des Artikels 2a für die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, nicht mehr erfüllt sind.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-Y. LE DRIAN
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2022/154 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (siehe Seite 2022/154 dieses Amtsblatts).