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Document 32022R0057

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

    C/2022/72

    ABl. L 10 vom 17.1.2022, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/57/oj

    17.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 10/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/57 DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (2) eingeführt wurden.

    (2)

    Oyama Bicycles (Taicang) Co.,Ltd (im Folgenden „Oyama“), TARIC (3)-Zusatzcode B773, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 0 % gilt, teilte der Kommission mit, dass es aufgrund der Erfordernisse seiner Geschäftsentwicklung seinen Namen in Oyama Technology (Jiangsu) Co.,Ltd geändert und seine Tätigkeit um einen zusätzlichen Geschäftsbereich für „Forschung und Entwicklung des Motors und seines Steuerungssystems“ erweitert habe. Nach der Änderung seines Namens (4) bat das Unternehmen die Kommission am 23. November 2020 um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzoll berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

    (3)

    Die Kommission prüfte die vorliegenden Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung am 3. November 2020 ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden (dem Taicang City Market Supervision & Administration Bureau) registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren. Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

    (4)

    Angesichts der Erwägungen im vorstehenden Erwägungsgrund hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode B773 zugewiesen worden war, wobei die Änderung des Namens mit Wirkung vom Tag der Registrierung, dem 3. November 2020, erfolgen sollte.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 wird wie folgt geändert:

    „Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd“

    B773

    erhält folgende Fassung:

    „Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd“

    B773

    (2)   Der TARIC-Zusatzcode B773, der zuvor Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd zugewiesen wurde, gilt ab dem 3. November 2020 für Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd.

    (3)   Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Januar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

    (3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

    (4)  Amendment Registration Approval Notice des Taicang City Market Supervision & Administration Bureau, Foreign Investment Company Change Registration No. 11030002 vom 3. November 2020.


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