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Document 32022H1220(01)

Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 2022/C 484/01

ST/14785/2022/INIT

ABl. C 484 vom 20.12.2022, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 8. Dezember 2022

zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030

(2022/C 484/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Hemmnisse für die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu beseitigen, legte der Europäische Rat 2002 in Barcelona Ziele für Kinderbetreuung, die bis 2010 zu erreichen sind, fest: insbesondere die Bereitstellung von frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren und für mindestens 90 % für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schulpflichtalter (1). Diese Ziele wurden zwar als Durchschnitt der Europäischen Union erreicht, doch bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten, insbesondere bei Kindern aus Haushalten mit niedrigem Einkommen und bei der jüngsten Gruppe von Kindern.

(2)

Ziel dieser Empfehlung ist es, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Teilnahme an zugänglicher, bezahlbarer und hochwertiger FBBE bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Bedarfs an Dienstleistungen der FBBE und im Einklang mit nationalen Modellen zu ihrer Bereitstellung zu erhöhen, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und die soziale und kognitive Entwicklung aller Kinder zu fördern, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Kindern oder benachteiligten Kindern.

(3)

Kinderbetreuungsaufgaben stellen ein bedeutendes Hemmnis für die Erwerbsbeteiligung von Frauen dar, insbesondere solange die Kinder sehr klein sind. In der Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2021 gaben 27,9 % der nicht erwerbstätigen Frauen an, dass die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Erwachsenen ihr Hauptgrund dafür ist, dass sie keine Arbeit suchen; im Vergleich dazu betrug der Anteil der Männer nur 8,0 %. Im Jahr 2019, vor der Pandemie, lagen diese Werte bei 32,6 % bzw. 7,6 % (2). Gleichzeitig betrug die Beschäftigungsquote der Personen mit Kindern unter sechs Jahren bei den Männern 90,1 % gegenüber 67,2 % bei den Frauen. Aufgrund von unbezahlten Betreuungsaufgaben stehen in Europa rund 7,7 Millionen Frauen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, im Vergleich zu lediglich 450 000 Männern. Der unverhältnismäßig hohe Anteil an den Betreuungsaufgaben ist auch eine der Hauptursachen für das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern (3).

(4)

Frauen sind auch eher geneigt, ihren Arbeitsalltag an Betreuungs- und Pflegeaufgaben anzupassen. Dies wirkt sich dauerhaft auf ihre berufliche Laufbahn aus und trägt zu dem geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle bei. Erwerbstätige Frauen verbringen im Durchschnitt täglich 90 Minuten mehr mit Hausarbeit und direkten Betreuungs- und Pflegeaufgaben als erwerbstätige Männer. Die Beseitigung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Beschäftigung stellt ein gewichtiges wirtschaftliches Argument dar, da sie zum Wachstum beiträgt und sich aller Wahrscheinlichkeit nach positiv auf die Produktivität auswirkt. Darüber hinaus hat sich die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Gefälles bereits nachweislich positiv auf die Armutsbekämpfung und die soziale Inklusion ausgewirkt und stellt eine Möglichkeit dar, auf den Rückgang der Erwerbsbevölkerung zu reagieren.

(5)

Die Verfügbarkeit bezahlbarer und hochwertiger Betreuungsangebote wirkt sich überaus positiv auf die Beschäftigungssituation von Menschen mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben aus, insbesondere von Frauen. Während die FBBE-Angebote in der gesamten Union zugenommen haben, verringerte sich das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle von 17,7 Prozentpunkten im Jahr 2002 auf 10,8 Prozentpunkte im Jahr 2021. In den letzten Jahren sind die Fortschritte jedoch ins Stocken geraten.

(6)

In der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) wird die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie von FBBE als zentrale Ziele der Union hervorgehoben. So heißt es in der Säule, dass die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet und gefördert werden muss; dies schließt die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg ein. Ferner werden darin das Recht von Kindern auf eine hochwertige, bezahlbare FBBE, das Recht von Kindern auf Schutz vor Armut und das Recht von benachteiligten Kindern auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit anerkannt.

(7)

Im Aktionsplan der Säule wird vorgeschlagen, dass bis 2030 mindestens 78 % der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren erwerbstätig sein sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Aktionsplan das Ziel festgelegt, das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle im Vergleich zu 2019 mindestens zu halbieren, was unter anderem durch ein größeres Angebot an formaler FBBE angestrebt wird. Im Aktionsplan wird anerkannt, dass eine Ausweitung der formalen FBBE eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben fördern würde.

(8)

Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, wie sie Eltern unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten wird eher das Angebot von angemessen bezahlten oder vergüteten Elternzeitregelungen für mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes in den Vordergrund gerückt, was zu einer sehr hohen Inanspruchnahme von Elternzeit führt. Andere Mitgliedstaaten konzentrieren sich eher auf die Bereitstellung von FBBE-Diensten für Kinder ab einem sehr jungen Alter. In der letztgenannten Gruppe von Mitgliedstaaten nehmen Kinder in der Regel bereits in ihrem ersten Jahr an FBBE teil und die bezahlte oder vergütete Elternzeit übersteigt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebene Mindestdauer. Mit der neuen in dieser Empfehlung festgelegten Zielvorgabe für Kinder unter drei Jahren soll ein Gleichgewicht zwischen diesen unterschiedlichen Ansätzen hergestellt werden. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht das Gesamtziel für die Gruppe der Kinder unter drei Jahren in einer Teilnahmequote von 45 %, die von allen Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte.

(9)

Von den Mitgliedstaaten, die unter der vorherigen Zielvorgabe von 33 % lagen, wird jedoch nicht notwendigerweise erwartet, dass sie das vorherige oder das neue Ziel bis 2030 erreichen. Stattdessen wird empfohlen, dass jeder betroffene Mitgliedstaat die Teilnahmequoten um mindestens einen bestimmten Prozentsatz erhöht, der seiner Ausgangssituation und seinem Muster der Inanspruchnahme von Elternzeit entspricht. Dies dürfte es diesen Mitgliedstaaten realistisch ermöglichen, sich dem Ziel von 45 % anzunähern. Von den Mitgliedstaaten, die noch weiter vom Erreichen des Ziels entfernt sind, wird erwartet, dass sie größere Anstrengungen unternehmen, um aufzuholen.

(10)

Angesichts der erheblichen Schwankungen der Teilnahmequoten im FBBE-Bereich von einem Jahr zum anderen und der Tatsache, dass die Daten für 2021 in manchen Mitgliedstaaten noch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie widerspiegeln, wurde die durchschnittliche FBBE-Teilnahmequote in den letzten fünf Jahren vor Annahme dieser Empfehlung (laut EU-SILC-Daten) als Grundlage für die Bestimmung des Mindestanstiegs der FBBE-Teilnahme für Mitgliedstaaten gewählt, die das vorherige Ziel noch nicht erreicht haben.

(11)

Auf Unionsebene beschäftigen sich mehrere Empfehlungen und Richtlinien in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und Arbeitsbedingungen mit bestimmten Aspekten, die für die Barcelona-Ziele relevant sind. Mit der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird beispielsweise ein Rahmen für eine ausgewogene Inanspruchnahme von Elternzeit durch Männer und Frauen und von flexiblen Arbeitsregelungen sowie von Urlaub für pflegende Angehörige geschaffen.

(12)

Mehrere Initiativen der Union haben die Bedeutung der FBBE für Kinder hervorgehoben. Diese Empfehlung baut auf diesen politischen Initiativen auf nämlich die Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) (5), die auf Unionsebene das Ziel festlegt, dass mindestens 96 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an FBBE teilnehmen sollten; die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (6), die den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der FBBE-Angebote hilft, wobei betont wird, dass diese Angebote inklusiv, zugänglich, bezahlbar und von hoher Qualität sein müssen; die Mitteilung der Kommission zum Thema „EU-Kinderrechtsstrategie“ (7), die eine Reihe von Schlüsselmaßnahmen umfasst, die von der Kommission zur besseren Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes zu ergreifen sind; zudem wird die Rolle der FBBE als vorteilhaft für die kognitive und soziale Entwicklung von Kindern anerkannt; und die Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (8), mit der sichergestellt werden soll, dass Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in allen Regionen und damit auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten effektiven und kostenlosen Zugang zu wichtigen Diensten, einschließlich der FBBE, haben.

(13)

Bei Investitionen in FBBE-Angebote sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Aspekten berücksichtigen, die über die bloße Verfügbarkeit von Plätzen hinausgehen, wie z. B. die zeitliche Intensität der Teilnahme, den Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder, die an FBBE teilnehmen, sowie die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität der angebotenen Dienste. In dieser Empfehlung werden daher Maßnahmen dargelegt, mit denen auf diese Aspekte eingegangen werden soll.

(14)

Um die Erwerbsbeteiligung von Personen, die sich hauptsächlich um die Kinderbetreuung kümmern, vor allem Frauen, zu erleichtern, sollte die Anzahl der Stunden des FBBE-Besuchs ausreichen, damit Eltern in nennenswerter Weise einer bezahlten Arbeit nachgehen können. Die Teilnahme an FBBE sollte unter Berücksichtigung des Kindeswohls gefördert werden und gleichzeitig geschlechtergerechte Entscheidungen der Eltern in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die Inanspruchnahme von FBBE-Diensten ermöglichen. Wenn Kinder noch keine Vollzeitbetreuung in der FBBE erhalten, sollten beide Elternteile die in der Richtlinie (EU) 2019/1158 vorgesehenen Rechte auf Elternzeit und flexible Arbeitsregelungen wie Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten und Telearbeit in Anspruch nehmen, um eine gleichmäßige Aufteilung der Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, wobei die Teilnahme an der FBBE mit dem Alter des Kindes schrittweise erhöht werden sollten. Angesichts der Bedeutung dieses Aspekts ist es wichtig, neben der Teilnahme an FBBE-Angeboten allgemein auch die zeitliche Intensität der FBBE-Teilnahme zu überwachen.

(15)

Darüber hinaus sehen sich Frauen mit geringen beruflichen Qualifikationen, Migrantinnen, Frauen aus einkommensschwachen Haushalten mit Kindern und alleinerziehende Frauen mit größeren Hindernissen bei der Ausbildung und bei der Arbeitssuche konfrontiert und werden aufgrund von finanziellen und nichtfinanziellen Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme ihrer Kinder an der FBBE eher davon abgehalten, eine Arbeit aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Die Förderung einer höheren Teilnahme von besonders schutzbedürftigen und benachteiligten Kindern im Rahmen einer inklusiven FBBE würde sich positiv auf die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr ihrer Mütter in den Arbeitsmarkt auswirken. Ferner würde sie es den Frauen erleichtern, Beruf, Familie und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen.

(16)

Eltern mit Behinderungen und Eltern mit Kindern mit Behinderungen stehen beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor besonderen Hindernissen und Herausforderungen. Die Erleichterung der Teilnahme von Kindern mit Behinderungen an allgemeinen FBBE, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung, der Bewertung durch Sachverständige und des Kindeswohls, kann deren Eltern dabei helfen, Beruf, Familie und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen.

(17)

Die Teilnahme an FBBE hat für Kinder zahlreiche Vorteile. Es hat sich gezeigt, dass die Bereitstellung von hochwertigen FBBE-Angeboten von frühester Kindheit an eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der kognitiven, sozialen und bildungsbezogenen Entwicklung von Kindern spielt. Gemäß der Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung kann die Teilnahme an der FBBE ein wirksames Instrument sein, um Bildungsgerechtigkeit für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen zu erreichen, so beispielsweise für Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, für von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Kinder, einschließlich aus von Alleinerziehenden geführten Haushalten, für Kinder mit Migrationshintergrund, Flüchtlingskinder, Roma-Kinder und Kinder aus anderen Minderheitengruppen, für Kinder in ländlichen und abgelegenen Gebieten mit unzureichender Betreuungsinfrastruktur und für Kinder in alternativen Betreuungseinrichtungen.

(18)

In der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder und in der Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (9) wird betont, dass ein gleichberechtigter Zugang zu einer hochwertigen und inklusiven FBBE von zentraler Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Weitergabe von sozialer Ausgrenzung zu durchbrechen und Chancengleichheit für Kinder aus benachteiligten Verhältnissen zu gewährleisten. In der Europäischen Garantie für Kinder wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, innerhalb von neun Monaten nach ihrer Annahme nationale Pläne zur Umsetzung der Empfehlung vorzulegen. Allerdings sind die Teilnahmequoten von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen weiterhin deutlich niedriger, vor allem bei den jüngsten Kindern, was später zu schlechteren Bildungsergebnissen und hohen Schulabbrecherquoten führen kann, insbesondere bei Roma-Kindern oder Kindern mit Migrationshintergrund sowie bei Kindern ohne elterliche Fürsorge. Daher ist es wichtig, die Kluft bei der Teilnahme an der FBBE zwischen diesen Kindern und der Gesamtheit der Kinder zu schließen. Es muss auch darauf geachtet werden, die Teilnahmekluft zwischen den höchsten und den niedrigsten Einkommensquintilen zu verringern. Die Teilnahme an FBBE ist auch für Kinder wichtig, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, und ebenso für andere Kinder, die in der Union Schutz suchen oder genießen. Für alle potenziell besonders schutzbedürftigen Kinder sollte ein gleichberechtigter Zugang zu inklusiven und segregationsfreien FBBE-Angeboten sichergestellt werden.

(19)

Ebenso haben Kinder mit Behinderungen das Recht, gleichberechtigt mit anderen an der regulären FBBE teilzunehmen. Die Hälfte der Kinder mit Behinderungen wird nur von ihren Eltern betreut. Daher ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass FBBE zugänglich und inklusiv ist und mit gezielten Maßnahmen kombiniert wird, mit denen die besonderen Bedürfnisse der Kinder in den Blick genommen werden können; dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen und Segregation, die Schulung des Personals in den erforderlichen Kompetenzen oder die Einstellung spezieller Mitarbeitender, um auf individuelle Bedürfnisse eingehen zu können, sowie, falls erforderlich, individuell angepasste Lehrpläne.

(20)

Besondere Aufmerksamkeit muss darauf gerichtet werden, dass die Kluft bei der Teilnahme von Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie von Kindern mit Behinderungen oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen in FBBE-Systemen, wo die nationalen Verwaltungen im Bereich Soziales, Gesundheit und Bildung getrennt für die verschiedenen Teile der FBBE zuständig sind, geschlossen wird.

(21)

Eine hohe Qualität der FBBE ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Kinder von der Teilnahme an der FBBE profitieren. Es gibt zwar keinen einheitlichen Ansatz, um die Qualität von FBBE-Einrichtungen zu definieren und zu messen, im Kern geht es jedoch um die Qualität der Interaktion zwischen Erwachsenen und Kindern, unabhängig vom jeweiligen FBBE-System. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung hochwertiger FBBE-Angebote sicherstellen und dabei die verschiedenen Aspekte berücksichtigen, die in der Empfehlung zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung genannt sind; dazu gehören der Zugang zu FBBE-Angeboten, die Qualifikationen und Arbeitsbedingungen des Personals, das pädagogische Bildungsprogramm, die Überwachung und Evaluation sowie die Steuerung und Finanzierung von FBBE-Angeboten. Von besonderer Bedeutung sollten Aspekte wie das Betreuungsverhältnis, die Qualifikationen des Personals und die berufliche Weiterbildung sein.

(22)

Die Qualität des FBBE-Angebots ist auch ein wichtiger Faktor für die Vertrauensbildung zwischen den Eltern und den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und damit ein wichtiger Faktor für die Förderung einer stärkeren Inanspruchnahme der FBBE.

(23)

Die Zugänglichkeit ist ein weiterer wichtiger Aspekt der FBBE-Angebote. Dazu gehören eine angemessene Infrastruktur, angemessene Aufnahmekapazitäten und Öffnungszeiten sowie die Anpassung an die besonderen Bedürfnisse der Eltern sowie Hilfsangebote bei der Bewältigung komplexer Verwaltungsverfahren. Hilfe bei Verwaltungsverfahren sollte in unterschiedlicher Form geleistet werden; dies beinhaltet auch die sprachliche und digitale Unterstützung, besonders von besonders schutzbedürftigen oder benachteiligten Gruppen, die zum Beispiel keine digitalen Hilfsmittel nutzen können bzw. keinen Zugang dazu haben. Ferner gehört dazu die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und damit auch für Kinder, Eltern und Personal gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Barrierefreiheitsanforderungen.

(24)

Darüber hinaus umfasst der Aspekt der Zugänglichkeit die Vereinfachung von Verfahren und die Professionalisierung von Personal und Fachkräften, um Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und andere besonders schutzbedürftige Gruppen in segregationsfreien, regulären Einrichtungen angemessen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Hindernisse für die Inanspruchnahme von FBBE-Angeboten gerade auch für Menschen mit Behinderungen beseitigt und unterbunden werden, damit FBBE-Angebote tatsächlich inklusiv sind.

(25)

Bei der Frage der Zugänglichkeit sollten territoriale Ungleichgewichte berücksichtigt werden. Lange Pendlerzeiten aufgrund von Entfernung, fehlenden oder eingeschränkten Verkehrsanbindungen oder Staus können ein Hindernis für die Inanspruchnahme darstellen, insbesondere für Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Abgelegene und ländliche Gebiete sind durch einen Mangel an ausreichenden FBBE-Angeboten vor Ort besonders benachteiligt. Solche territorialen Ungleichgewichte können Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit verschärfen. Daher ist es wichtig, die unterschiedlichen Profile der Nutzer von FBBE-Diensten in Mobilitätsplänen zu berücksichtigen und bei der Datenerhebung zu Bewertungs- und Überwachungszwecken die territoriale Abdeckung einzubeziehen.

(26)

In vielen Mitgliedstaaten stellen die hohen Kosten der FBBE nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Inanspruchnahme dar. Eurostat-Daten zeigen, dass der Kostenfaktor in vielen Ländern eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung spielt, keine formalen Kinderbetreuungsangebote in Anspruch zu nehmen, insbesondere für von Armut bedrohte Haushalte. Laut der Statistik der Union über Einkommen und Lebensbedingungen für 2016 nutzen 13 % der Eltern keine Kinderbetreuung aufgrund der damit verbundenen Kosten, und 11 % haben mäßige oder erhebliche Schwierigkeiten, sich die Kinderbetreuung leisten zu können. Bei von Armut bedrohten Haushalten sind diese Zahlen mit 28 % bzw. 27 % mehr als doppelt so hoch. Wissenschaftliche Studien belegen die erheblichen wirtschaftlichen, sozialen, bildungs- und entwicklungsbezogenen Vorteile einer hochwertigen FBBE. Die Erschwinglichkeit der FBBE sicherzustellen, ist vorteilhaft für die Weiterbildungs- und Umschulungsbedürfnisse von Frauen sowie für die Förderung ihrer Erwerbsbeteiligung; was wiederum von frühester Kindheit an positive langfristige Effekte für die Bildung hat und die Grundlage für eine positive lebenslange Einstellung zum Lernen schafft, die nicht nur den betreffenden Kindern, sondern der Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kosten der FBBE in einem angemessenen Verhältnis zum Haushaltseinkommen stehen und kein Hindernis für die Inanspruchnahme der FBBE darstellen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch andere Kosten berücksichtigen, die mit dem Besuch der FBBE verbunden sind, beispielsweise für Verkehrsmittel, Kleidung und Utensilien, die für die Betreuung benötigt werden.

(27)

Eine Möglichkeit, eine angemessene Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher hochwertiger FBBE-Angebote zu gewährleisten, besteht darin, einen Rechtsanspruch auf FBBE zu schaffen, durch den die Behörden allen Kindern einen Betreuungsplatz garantieren, deren Eltern dies verlangen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, sozioökonomischem Status oder Familienstand. In den meisten Mitgliedstaaten besteht bereits ein solcher Rechtsanspruch, wobei jedoch das Alter, ab dem der Rechtsanspruch gilt, sehr unterschiedlich ist. Im Idealfall sollte keine Lücke zwischen dem Ende eines angemessen bezahlten oder vergüteten Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub und einem Rechtsanspruch auf FBBE bestehen.

(28)

Eine Erhöhung der Verfügbarkeit hochwertiger, zugänglicher und erschwinglicher FBBE-Angebote für Familien und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Gehälter im FBBE-Sektor lassen wirtschaftliche Vorteile erwarten. Gleichzeitig kann die fiskale Tragfähigkeit von Investitionen in FBBE-Angebote optimiert werden, indem die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen evaluiert und die Kosteneffizienz regelmäßig überwacht und kontinuierlich verbessert wird; dabei bilden bewährte Verfahren, wie beispielsweise die effiziente Ausgestaltung von Finanzierungsmechanismen, die mit der allgemeinen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen, die Grundlage.

(29)

Ein einfacher und gleichberechtigter Zugang zu angemessenen Online- und Offline-Informationen über die FBBE ohne jegliche Diskriminierung ist für alle Eltern von entscheidender Bedeutung, unabhängig von Familienzusammensetzung und Familienstand, was auch vom nationalen Recht anerkannte eingetragene Partnerschaften mit einschließt. Dies betrifft gegebenenfalls Informationen zum Rechtsanspruch und zur Verfügbarkeit geeigneter Angebote, zu den Zugangsmodalitäten und zu den Kriterien für finanzielle Unterstützungsleistungen.

(30)

Die mangelnde Kenntnis der Rechte von Eltern und Kindern im Bereich der FBBE und ihrer Relevanz für künftige Bildungsergebnisse stellt eine zusätzliche Hürde für die Inanspruchnahme solcher Angebote dar, die sich auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen auswirkt. Wenn Eltern korrekt und gründlich informiert werden, sollten daraus wohlüberlegte und fundierte Entscheidungen zu den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten erwachsen.

(31)

In vielen Ländern leidet der FBBE-Sektor unter Personalmangel. Dies kann durch vielfältige Strategien angegangen werden, wie z. B. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Karriereaussichten sowie der Arbeitsentgelte, durch die Bereitstellung regelmäßiger Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten, die Entwicklung kreativer Einstellungsstrategien und durch Appelle an verschiedene unterrepräsentierte Gruppen, eine Beschäftigung in der FBBE aufzunehmen, wie Männer oder Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund, z. B. Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge. Ein einfacher und schneller Mechanismus für die Anerkennung von Qualifikationen könnte dazu beitragen, Engpässe zu beheben. Die Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission (11) betrifft beispielsweise den Zugang zu reglementierten Berufen für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen.

(32)

Die Förderung fairer Arbeitsbedingungen für das Personal in der FBBE sollte dazu beitragen, neue Arbeitskräfte anzuziehen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diejenigen, die in diesem Sektor arbeiten, bereit und in der Lage sind, ihre Tätigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand fortzuführen. Sie kann auch zur Überwindung der geschlechtsspezifischen Segregation im FBBE-Sektor beitragen. In diesem Zusammenhang enthalten die Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für das Personal im Bereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung (12) Vorgaben für die mögliche Umsetzung von Empfehlungen zur beruflichen Entwicklung und Karriereplanung, zur angemessenen Entlohnung, einschließlich gleichen Entgelten, zu nachhaltiger Beschäftigung und nachhaltigen Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung des sozialen Dialogs in diesem Sektor.

(33)

Die Betreuung von Kindern endet nicht in der Primarstufe mit ihrer Einschulung. Der Betreuungsbedarf für Kinder ab der Primarstufe kann die Erwerbsbeteiligung und die Arbeitszeiten von Müttern einschränken, wenn es im Rahmen der nationalen Schulsysteme keine angemessenen, hochwertigen und erschwinglichen Lösungen für die Betreuung nach dem Unterricht und während der Ferien gibt. Wenn es keine Betreuungsmöglichkeiten für ältere Kinder gibt, wird die Verfügbarkeit von FBBE-Angeboten für jüngere Geschwister nicht zu einer Erwerbbeteiligung der Eltern führen, was sich wiederum auf die Inanspruchnahme der FBBE für jüngere Geschwister auswirken könnte. Die Mitgliedstaaten sollten daher für eine angemessene, hochwertige und erschwingliche außerschulische Betreuung sorgen. Es wird empfohlen, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gegebenenfalls ein Angebot für die Betreuung und Unterstützung bei den Hausaufgaben für alle Kinder umfassen, insbesondere für benachteiligte Kinder.

(34)

Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist nach wie vor eine große Herausforderung für viele Eltern, insbesondere für Frauen. Die Schwierigkeit, berufliche Pflichten und Betreuungsaufgaben miteinander zu vereinbaren, ist ein erhebliches Hindernis, das dazu beiträgt, dass Frauen am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind. In diesem Zusammenhang beeinflussen Geschlechterstereotype häufig die Rolle von Frauen und Männern bei der Betreuung. Das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben verstärkt wiederum die Geschlechterstereotypen in den Berufen und Rollen von Männern und Frauen.

(35)

Dieses anhaltende geschlechtsspezifische Betreuungsgefälle sollte angegangen werden, insbesondere indem Väter ermutigt werden, Vaterschaftsurlaub, Elternzeit und flexible Arbeitszeitregelungen in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls kombiniert mit einer gerechteren Aufteilung der Betreuungsaufgaben zwischen beiden Elternteilen in Bezug auf bezahlte und unbezahlte Arbeit (13). Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 sollte den Anspruch von Arbeitnehmern mit Betreuungsaufgaben auf Vaterschaftsurlaub und Elternzeit und auf Beantragung flexibler Arbeitszeitregelungen stärken. Weitere Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, das Bewusstsein für diese neuen Rechte zu schärfen und zu überwachen, ob Arbeitnehmer diese Rechte in vollem Umfang nutzen können, ohne am Arbeitsplatz schlechter gestellt zu sein.

(36)

Neben anderen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben sollten erforderlichenfalls flexible Lösungen für die Inanspruchnahme von FBBE gefördert werden. So würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungsaufgaben von ergänzenden Kinderbetreuungsdiensten wie frühen Öffnungszeiten, der Bereitstellung von Mahlzeiten und späten Schließzeiten profitieren.

(37)

Um den Betreuungsbedarf und die Sachzwänge besser zu verstehen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass angemessene Daten mit einem ausreichenden Grad an Granularität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zur Verfügung stehen. Da die Richtlinie (EU) 2019/1158 keine spezifischen Bestimmungen zur Datenerhebung enthält, sollten diese Daten auch die Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub und Elternzeit umfassen, wobei das Methodenhandbuch zum Rahmen der Indikatoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Methodological manual – Work-life balance indicator framework) zu berücksichtigen ist, das vom Beschäftigungsausschuss und vom Ausschuss für Sozialschutz zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Überwachung und Evaluation der Richtlinie ausgearbeitet wurde.

(38)

Die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten im Rahmen des Europäischen Semesters, des Jahresberichts über die Gleichstellung der Geschlechter in der Union und des Portals zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Kommission insbesondere bei der etwaigen Entwicklung und Berechnung eines Indikators zur Messung des geschlechtsspezifischen Betreuungsgefälles unterstützen, d. h. des unterschiedlichen Zeitaufwands für Betreuungsaufgaben bei Frauen und Männern, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und des Zeitaufwands für bezahlte und unbezahlte Arbeit, um die Wechselwirkungen zwischen diesen Aspekten besser zu verstehen und so die Entwicklung einer faktengestützten Gleichstellungs- und Sozialpolitik zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch weiterhin darum bemühen, Reformen im FBBE-Sektor zu konzipieren und umzusetzen und dabei die Unterstützung durch die Kommission bestmöglich zu nutzen, unter anderem durch das Instrument für technische Unterstützung, durch den Austausch bewährter Verfahren, durch den Einsatz geeigneter Prozesse und Methoden, durch die Datenerhebung, die Einbeziehung der Interessenträger sowie eine wirksamere und effizientere interinstitutionelle Koordinierung, Personalplanung und -bemessung und berufliche Entwicklung im FBBE-Sektor.

(39)

Der Begriff „frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung“ im Sinne der Empfehlung des Rates zur hochwertigen FBBE bezieht sich auf jede Regelung, die die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter – unabhängig von Einrichtung, Finanzierung, Öffnungszeiten oder Programminhalten – vorsieht und sich auf Kindertagesstätten- und Familienbetreuung, privat und öffentlich finanzierte Angebote sowie das vorschulische Betreuungs- und Bildungsangebot erstreckt.

(40)

Um die Auswirkungen dieser Empfehlung bewerten zu können, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Fortschritte überwachen und regelmäßig dem Rat darüber Bericht erstatten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

1.

Mit dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten – dazu angehalten werden, die Teilnahme an zugänglicher, bezahlbarer und hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zu erhöhen, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erleichtern und zu fördern und gleichzeitig die soziale und kognitive Entwicklung sowie den Bildungserfolg von Kindern, speziell von besonders schutzbedürftigen und benachteiligten Kindern, zu unterstützen.

2.

Diese Empfehlung betrifft die FBBE für alle Kinder.

ZIELE FÜR DIE FRÜHKINDLICHE BETREUUNG, BILDUNG UND ERZIEHUNG

3.

a)

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, dem Umfang der Inanspruchnahme von Elternzeit und nationalen Modellen zur Bereitstellung von FBBE hochwertige FBBE-Angebote zur Verfügung stellen und damit sicherstellen, dass bis 2030 gemäß EU-SILC-Daten mindestens 45 % der Kinder unter drei Jahren an der FBBE teilnehmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird empfohlen, dass Mitgliedstaaten, die das im Jahr 2002 für diese Altersgruppe gesetzte Ziel einer Teilnahmequote von 33 % an der FBBE noch nicht erreicht haben, die Teilnahme bis 2030 zumindest um einen bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zu ihrer derzeitigen Teilnahmequote gemäß den Ziffern i und ii dieses Buchstaben erhöhen. Die derzeitige Teilnahmequote wird berechnet als die durchschnittliche Teilnahmequote an FBBE von Kindern unter drei Jahren in den Jahren 2017-2021 gemäß EU-SILC-Daten. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Teilnahme an FBBE im Verhältnis zu ihren jeweiligen derzeitigen Teilnahmequoten erhöhen, und zwar

i)

um mindestens 90 % für Mitgliedstaaten, deren Teilnahmequote niedriger als 20 % ist, oder

ii)

um mindestens 45 % oder bis eine Teilnahmequote von mindestens 45 % erreicht ist für Mitgliedstaaten, deren Teilnahmequote zwischen 20 % und 33 % liegt.

b)

Es wird empfohlen, dass Mitgliedstaaten hochwertige FBBE-Angebote für Kinder ab drei Jahren bereitstellen, um bis 2030 das Ziel zu erreichen, das in der Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021–2030) (14) festgelegt wurde, wonach mindestens 96 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter an FBBE teilnehmen sollten.

INDIKATOR FÜR DIE INTENSITÄT DER TEILNAHME

4.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten ein FBBE-Angebot unterstützen, dessen Umfang dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes entspricht und das eine nennenswerte Erwerbsbeteiligung der Eltern, insbesondere der Mütter, sowie geschlechtergerechte Entscheidungen der Eltern hinsichtlich der Nutzung von FBBE-Angeboten erlaubt.

5.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten auf ein FBBE-Angebot hinarbeiten, dessen Umfang eine Teilnahme von mindestens 25 Stunden pro Woche pro Kind erlaubt.

6.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, wenn angebracht, die Verfügbarkeit von FBBE-Angeboten oder ergänzenden Angeboten vor und nach den regulären Öffnungszeiten der FBBE-Anbieter fördern, damit Reisezeiten abgedeckt werden und die Kinderbetreuung in vollem Umfang dem Wohlergehen des Kindes, den Arbeitszeiten der Eltern und ihrem Bedürfnis, Arbeit, Familie und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen, entspricht.

INKLUSION VON BENACHTEILIGTEN KINDERN, KINDERN MIT BEHINDERUNGEN, KINDERN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN ODER KINDERN MIT BESONDEREN PÄDAGOGISCHEN BEDÜRFNISSEN

7.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,

a)

gezielte Maßnahmen vorzusehen, um die Teilnahme von benachteiligten Kindern – einschließlich Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Kindern mit Migrationshintergrund oder mit unzureichenden Kenntnissen der Unterrichtssprache sowie von Kindern mit Behinderungen, mit besonderen Bedürfnissen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – an der FBBE zu ermöglichen und zu erhöhen;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der FBBE herrschende Kluft zwischen den Teilnahmequoten von Kindern, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und der Gesamtheit der Kinder schließen;

c)

sich zu bemühen, wenn angebracht, die Teilnahme von Kindern mit Behinderungen, mit besonderen Bedürfnissen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen an der regulären FBBE zu erhöhen, und

d)

Schulungsangebote für FBBE-Personal zu fördern, die es dabei unterstützen, hochwertige FBBE für benachteiligte Kindern, einschließlich Kinder, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie Kinder mit Behinderungen, mit besonderen Bedürfnissen oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen anzubieten.

QUALITÄT

8.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen,

a)

dass die FBBE-Angebote für alle Kinder von hoher Qualität sind, sodass sie zu einer gesunden körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und bildungsbezogenen Entwicklung und zum Wohlergehen des Kindes beitragen und das Vertrauen der Eltern in die Angebote gestärkt wird und dass

b)

die nationalen oder regionalen Qualitätsrahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung entwickeln sollten, Angebote für Kinder beider Altersgruppen, die unter diese Empfehlung fallen, umfassen; die Qualitätsrahmen sollten insbesondere Folgendes vorsehen:

angemessene Betreuungsverhältnisse sowie angemessene Gruppengrößen unter Berücksichtigung des Alters der Kinder und etwaiger Behinderungen oder besonderer Bedürfnisse, insbesondere in differenzierten FBBE-Systemen, um Unterschiede bei der Betreuungsqualität zu vermeiden;

Unterstützung der Professionalisierung des gesamten FBBE-Personals einschließlich der Erhöhung des erforderlichen Niveaus der Erstausbildung und Gewährleistung einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und der Vermittlung von Wissen über die Kinderrechte durch angemessene und lebenslange Schulungsmöglichkeiten und

eine sichere, fördernde und fürsorgliche Umgebung, einen hochwertigen Lehrplan und Lernmöglichkeiten, die den spezifischen Bedürfnissen jeder Gruppe von Kindern und jeder Altersgruppe entsprechen, sowie einen sozialen, kulturellen und physischen Raum, der eine Reihe von Möglichkeiten für die Kinder bietet, ihr Potenzial zu entfalten.

TERRITORIALE VERTEILUNG

9.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten auf Herausforderungen für Kinder und ihre Familien beim Zugang zu einer geeigneten Bildungs- und Betreuungseinrichtung reagieren, indem sie eine ausreichende territoriale Abdeckung des FBBE-Angebots gewährleisten. Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten insbesondere empfohlen,

a)

angemessene FBBE-Angebote in städtischen und ländlichen Gebieten, wohlhabenden und benachteiligten Stadtvierteln und Gebieten in äußersten Randlagen zu organisieren, dies stets unter Berücksichtigung der nationalen Strukturen sowie von Besonderheiten der jeweiligen Gebiete, wie beispielsweise der Dichte der Kinderpopulation und der Altersverteilung der Kinder, und unter voller Beachtung der Grundsätze der Segregationsfreiheit und des Diskriminierungsverbots sowie in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und

b)

bei der Organisation von FBBE-Diensten oder der Entwicklung von Strategien für die Standortwahl von FBBE-Diensten gegebenenfalls die Notwendigkeit zumutbarer Pendlerzeiten zu berücksichtigen, einschließlich für Eltern, die aktive Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel nutzen.

ERSCHWINGLICHKEIT

10.

Bei Kindern, die nicht unter die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder fallen und die kostenlosen Zugang zu Bildung und bezahlbaren und effektiven Zugang zu hochwertigen FBBE-Angeboten erhalten sollten, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nettokosten der FBBE in einem zumutbaren Verhältnis zu anderen Haushaltsausgaben und zum verfügbaren Einkommen stehen, wobei einkommensschwachen Haushalten, insbesondere von Alleinerziehenden geführten einkommensschwachen Haushalten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten angehalten,

a)

den Selbstkostenanteil für Eltern zu begrenzen und

b)

gegebenenfalls gestaffelte Gebühren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Familieneinkommen stehen, oder eine Höchstgebühr für die FBBE einzuführen.

ZUGÄNGLICHKEIT

11.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Hindernisse für den gleichberechtigten Zugang aller Kinder zu FBBE auf nichtdiskriminierende Weise kontinuierlich beseitigen. In diesem Zusammenhang sollten folgende Aspekte besonders beachtet werden:

a)

Bereitstellung von Lösungen für Eltern mit untypischen Arbeitszeiten zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und gleichzeitiger Sicherstellung des Kindeswohls,

b)

Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Alleinerziehenden, bei denen es sich zumeist um Frauen handelt,

c)

Verbesserung des Zugangs zur FBBE unabhängig vom Beschäftigungsstatus der Eltern in einer Weise, die mit der Schaffung von Arbeitsanreizen im Einklang steht,

d)

Gewährleistung der Barrierefreiheit von Gebäuden, Einrichtungen, gemeindenahen Unterstützungsdiensten und Verkehrsmitteln sowie von Lernmaterial und digitalen Hilfsmitteln für Eltern und Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen,

e)

Bereitstellung wirksamer Unterstützung bei Betreuung, Bildung und Erziehung sowie angemessener Informations- und Kommunikationsangebote für Kinder und Eltern mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und besonders schutzbedürftige Eltern und Kinder; Beseitigung sprachlicher und kultureller Barrieren, darunter solche, denen Kinder mit Migrationshintergrund gegenüberstehen, um die Teilnahme an FBBE-Angeboten in regulären inklusiven und segregationsfreien Einrichtungen zu ermöglichen,

f)

aktive und diskriminierungsfreie Bereitstellung von Unterstützung und verständlichen Informationen über die Vorteile der Inanspruchnahme von FBBE-Angeboten und über bestehende Möglichkeiten, Regeln für die Förderfähigkeit und Verwaltungsverfahren für den Zugang zu FBBE-Angeboten für alle Eltern, unabhängig von Familienzusammensetzung und Status und

g)

administrative Unterstützung bei der Anmeldung unter spezieller Berücksichtigung von besonders schutzbedürftigen oder benachteiligten Eltern.

12.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Einführung eines Rechtsanspruchs auf FBBE in Betracht ziehen. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Anfangsalters für einen solchen Rechtsanspruch die Verfügbarkeit und Dauer eines angemessen bezahlten oder entschädigten Urlaubs im Rahmen von Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub berücksichtigen, und sich bemühen, Lücken zwischen dem Ende dieser Zeiten und dem Beginn der FBBE zu vermeiden.

ERGÄNZENDE ANGEBOTE UND AUSSERSCHULISCHE BETREUUNG

13.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur FBBE für einen umfassenden Ansatz zur Betreuung von Kindern sorgen, bei dem der Betreuungsbedarf von Kindern unterschiedlichen Alters, so auch von Kindern im Primarschulalter, berücksichtigt wird, indem sie eine bezahlbare, zugängliche und hochwertige außerschulische Betreuung für Kinder in der Primarstufe (Betreuung nach dem Unterricht und während der Ferien) und auch für Kinder mit Behinderungen oder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der nationalen Regelungen für Unterrichts- und Ferienzeiten anbieten. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten in diese Dienste gegebenenfalls Unterstützung bei den Hausaufgaben für alle Kinder, darunter insbesondere benachteiligte oder besonders schutzbedürftige Kinder, in dieses Angebot aufnehmen.

KENNTNIS DER RECHTE

14.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Eltern ihre jeweiligen Rechte kennen, einschließlich des Anspruchs auf einen Platz in der FBBE, wobei zu berücksichtigen ist, dass unterschiedliche Traditionen und Hintergründe das Wissen, die Wahrnehmung und das Vertrauen in das FBBE-System beeinflussen können.

15.

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, die Eltern aktiv über die Möglichkeiten, Vorteile und Kosten der FBBE sowie über gegebenenfalls vorhandene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Folgende Aspekte sollten dabei beachtet werden:

a)

Informationsbedarf der Eltern zur FBBE unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Qualifikationen und Fähigkeiten sowie ihres sozioökonomischen Hintergrunds und einer gegebenenfalls bestehenden Behinderung und

b)

Bereitstellung von leicht zugänglichen Informationen – sowohl online als auch offline – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sprachlichen Erfordernisse und der Verfügbarkeit digitaler Hilfsmittel.

16.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten wirksame, unparteiische und zugängliche Beschwerdeverfahren einrichten, damit den zuständigen Behörden Probleme oder Vorfälle gemeldet werden können.

ARBEITSBEDINGUNGEN UND QUALIFIKATION DES PERSONALS

17.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten hochwertige Arbeitsplätze sowie faire Arbeitsbedingungen für das FBBE-Personal sicherstellen, insbesondere durch die Förderung des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen sowie durch die Unterstützung attraktiver Löhne, angemessener Arbeitsregelungen, hoher Standards im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Gleichstellung und Nichtdiskriminierung in der Branche, während gleichzeitig die Autonomie der Sozialpartner zu achten ist.

18.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten auf den Qualifikationsbedarf und den Arbeitskräftemangel in der FBBE reagieren, indem sie insbesondere

a)

die Aus- und Weiterbildung verbessern, damit sich das derzeitige und künftige FBBE-Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen aneignen kann,

b)

Laufbahnen im FBBE-Sektor schaffen, für die entsprechende Weiterbildungs-, Umschulungs-, Informations- und Beratungsangebote vorhanden sind,

c)

für einen attraktiven beruflichen Status und attraktive Karriereaussichten der FBBE-Beschäftigten sorgen,

d)

Maßnahmen umsetzen, um den Geschlechterstereotypen und der geschlechtsspezifischen Trennung entgegenzutreten und den Beruf attraktiver zu machen und

e)

wenn angebracht, berufliche Netzwerke für Beschäftigte im FBBE-Sektor schaffen.

BEKÄMPFUNG DES GESCHLECHTSSPEZIFISCHEN BETREUUNGSGEFÄLLES

19.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern fördern, indem sie

a)

Geschlechterstereotype bekämpfen und eine ausgewogene und gleichberechtigte Teilnahme beider Elternteile an Betreuungs- und Pflegeaufgaben fördern, unter anderem durch Kommunikationskampagnen, und

b)

die Verfügbarkeit und geschlechtergerechte Inanspruchnahme von familienfreundlichen Arbeitszeitregelungen und der Inanspruchnahme von Elternzeit durch beide Elternteile, insbesondere Männer, in allen Lebensphasen fördern und unterstützen.

STEUERUNG UND DATENERHEBUNG

20.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine solide und wirksame Steuerung ihrer Politik im Bereich der FBBE gewährleisten, insbesondere durch

a)

die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen politischen Entscheidungsträgern und FBBE-Einrichtungen und die Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen politischen Entscheidungsträgern und Einrichtungen, die für frühkindliche Entwicklung und Bildung zuständig sind, und

b)

die Mobilisierung und kostenwirksame Nutzung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für die FBBE, unter anderem durch den Einsatz von Mitteln und Instrumenten der Union und durch Verfolgung einer Politik, die einer nachhaltigen Finanzierung von FBBE-Angeboten, die mit der allgemeinen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen im Einklang stehen, förderlich ist.

21.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Datenerhebung weiterentwickeln oder verbessern im Hinblick auf

a)

die Teilnahmequote von Kindern in der FBBE auf regelmäßiger Basis und – sofern Umfragen durchgeführt werden – mit angemessener Stichprobengröße, nach Alter und wenn möglich Geschlecht aufgeschlüsselt – auch in Bezug auf besonders schutzbedürftige Kinder und benachteiligte Kinder,

b)

die Unterschiede beim Zeitaufwand für bezahlte und unbezahlte Arbeit zwischen Frauen und Männern mit Betreuungsaufgaben, vorzugsweise durch Zeitverwendungserhebungen auf Grundlage der harmonisierten europäischen Zeitverwendungserhebungen,

c)

die Inanspruchnahme von Elternzeit aufgeschlüsselt nach Geschlecht, aus Verwaltungsdaten in einer unionsweit harmonisierten Weise unter Nutzung des Rahmens der Indikatoren für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der von der gemeinsamen Untergruppe des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz entwickelt wurde,

d)

die Arbeitsbedingungen des Personals in der FBBE, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Empfehlungen 17 und 18 genannten Aspekte, und

e)

Mangel an FBBE-Angeboten, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität der FBBE auf regelmäßiger Basis, und die territoriale Verteilung der FBBE, insbesondere zur Bewertung des regionalen Gefälles, auch in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

22.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen verstärken, um sicherzustellen, dass die Daten auf Unionsebene vergleichbar sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen.

UMSETZUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

23.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung innerhalb von 18 Monaten nach deren Annahme informieren und dabei gegebenenfalls auf bestehenden nationalen Strategien oder Plänen aufbauen. Wenn angebracht kann auf Berichte Bezug genommen werden, die im Rahmen bestehender Berichterstattungsmechanismen wie der Methode der offenen Koordinierung, dem Europäischen Semester und anderen einschlägigen Programmplanungs- und Berichterstattungsmechanismen der Union vorgelegt werden.

BEGRÜẞT HIERMIT DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

24.

a)

die regelmäßige Bereitstellung von Daten im Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu verbessern, indem Folgendes auf der Eurostat-Website sowie auf dem Portal zur Überwachung der Gleichstellungsstrategie verfügbar gemacht wird:

i)

eine weitere Aufschlüsselung nach Alter und, wenn angebracht Haushaltseinkommensquintil der Kinder, die an FBBE teilnehmen, sowie der zeitlichen Intensität der Teilnahme und der Teilnahmequote bei von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern,

ii)

Konfidenzintervalle für den EU-SILC-Hauptindikator „Kinder in formaler Kinderbetreuung oder Bildung“ und andere relevante Indikatoren neben den Betreuungsquoten, um die Vergleichbarkeit über Jahre und Länder hinweg zu gewährleisten, und

iii)

ausführlichere Erläuterungen zu den erhobenen Daten, insbesondere im Hinblick auf FBBE-Programme, die unter die Definition der Indikatoren fallen,

b)

Mittel der Europäischen Union zur Unterstützung nationaler Reformen und Investitionen in die FBBE zu mobilisieren,

c)

die Möglichkeit zu prüfen, in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz und in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Bildungsfragen und der Ständigen Gruppe „Indikatoren und Benchmarks“ weitere Indikatoren zu entwickeln, den Austausch bewährter Verfahren und gegenseitiges Lernen zwischen den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen zum Aufbau technischer Kapazitäten zu erleichtern und die Mitgliedstaaten weiterhin in ihren Bemühungen zu unterstützen, Reformen im Bereich der FBBE zu konzipieren und umzusetzen, insbesondere durch den strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und das Instrument für technische Unterstützung,

d)

Agenturen der Union wie das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen und Eurofound anzuhalten, regelmäßig Daten zu erheben, Indikatoren zu entwickeln und Analysen zum geschlechtsspezifischen Betreuungsgefälle, zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und zum Zeitaufwand für bezahlte und unbezahlte Arbeit, individuelle und soziale Tätigkeiten durch Frauen und Männer mit Betreuungsaufgaben und zu Arbeitsregelungen während ihres gesamten Berufslebens durchzuführen,

e)

die Umsetzung dieser Empfehlung im Rahmen des Jahresberichts über die Gleichstellung der Geschlechter in der Union und bestehender Regelungen des Europäischen Semesters mit Unterstützung des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz zu überwachen und – für Kinder über drei Jahre – den Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung vorzulegen.

25.

dem Rat innerhalb von fünf Jahren über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Brüssel 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JUREČKA


(1)  Europäischer Rat (Barcelona), 15. und 16. März 2002 (2002), SN 100/1/02 REV 1.

(2)  Eurostat-Datenbanktabelle LFSA_IGAR, „Care of adults with disabilities or children and other family or personal reasons“ (Betreuung von Erwachsenen mit Behinderungen oder Kindern und sonstige familiäre oder persönliche Gründe), Anteil an den Nichterwerbspersonen, die arbeiten möchten, Altersklasse 15–64 Jahre.

(3)  Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE): „Gender Inequalities in care and consequences on the labour market“ (Geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei der Betreuung und die Folgen für den Arbeitsmarkt), Dok. 12953/20 ADD 1.

(4)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

(5)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(6)  Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4).

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die EU-Kinderrechtsstrategie, COM(2021) 142 final vom 24. März 2021, S. 1.

(8)  Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).

(9)  Empfehlung des Rates vom 12. März 2021 zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (ABl. C 93 vom 19.3.2021, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(11)  Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission vom 5. April 2022 zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen (ABl. L 107 I vom 6.4.2022, S. 1).

(12)  Internationale Arbeitsorganisation, „Meeting of Experts on Policy Guidelines on the promotion of decent work for early education staff“, abrufbar unter: https://www.ilo.org/sector/Resources/codes-of-practice-and-guidelines/WCMS_236528/lang--en/index.htm.

(13)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles: Bewertung und Aufteilung von bezahlter Arbeit und unbezahlter Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit“ (Dok. 13584/20).

(14)  ABl. C 66 vom 26.2. 2021, S. 1.


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