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Document 32022D2574

Beschluss (EU) 2022/2574 des Rates vom 19. Dezember 2022 über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertretenden Standpunkt

ST/15378/2022/INIT

ABl. L 334 vom 28.12.2022, p. 96–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2574/oj

28.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/96


BESCHLUSS (EU) 2022/2574 DES RATES

vom 19. Dezember 2022

über den im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 552 Absatz 11 des genannten Abkommens, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 542 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) (2) legt Titel III von Teil Drei (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN) des Handels- und Kooperationsabkommens Vorschriften fest, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht diesbezüglich besondere Garantien vor.

(2)

Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

(3)

Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Absatz 4 des genannten Artikels abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während dieses Übergangszeitraums verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zu löschen sind, indem sie die zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet, die in Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführt sind.

(4)

Im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens erstattet die in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte unabhängige Verwaltungsstelle Bericht und nimmt die in Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz Stellung zu der Frage, ob die zusätzlichen Garantien tatsächlich angewandt wurden.

(5)

Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich während der Geltung des Unionsrechts betrieben hat, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

(6)

Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen. Der Partnerschaftsrat hat am 21. Dezember 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst, mit dem der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde (3).

(7)

Unter denselben Bedingungen und wenn das Vereinigte Königreich darüber hinaus nachweist, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln, verlängert der Partnerschaftsrat den Übergangszeitraum um ein weiteres letztes Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2023.

(8)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Verwendung von PNR-Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gilt innerhalb der Union nach Maßgabe der Verträge.

(9)

Am 29. September 2022 hat das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden „Sonderausschuss“) eine Bewertung nach Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens übermittelt.

(10)

In seiner Bewertung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Schluss, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die eine Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden, wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es im Einklang mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens eine Möglichkeit zur Löschung von PNR-Daten entwickelt und geschaffen habe und dass diese Möglichkeit nun in der Beta-Testphase erprobt werde. Das Vereinigte Königreich teilte ferner mit, dass es ein auf objektiven Nachweisen beruhendes automatisiertes Risikobewertungsverfahren entwickle, um die nach dem Abflug eines Fluggasts aus dem Vereinigten Königreich zu speichernden Daten zu bestimmen. Der Sonderausschuss hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.

(11)

Ferner übermittelte das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss am 29. September 2022 im Einklang mit Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens einen Bericht der in Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten unabhängigen Verwaltungsstelle — einschließlich einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz gemäß Artikel 525 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens — zur Frage der tatsächlichen Anwendung der in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehenen Datenschutzgarantien.

(12)

Der Sonderausschuss hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 13. Oktober 2022 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft. Bei dieser Gelegenheit lieferte das Vereinigte Königreich in Beantwortung einer Reihe von Fragen der Union zusätzliche Informationen über die Anwendung der Datenschutzgarantien und sagte zu, die Informationen anschließend schriftlich bereitzustellen.

(13)

Am 21. November 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich diese zusätzlichen Informationen schriftlich. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass das Vereinigte Königreich nachgewiesen hat, dass es wesentliche Fortschritte erzielt hat bei der Umwandlung seiner PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme, die die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Abkommens ermöglichen würden, auch wenn es noch nicht möglich war, die einschlägigen Systeme vollständig zu diesem Zweck umzuwandeln. Daher sollte der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein letztes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängern.

(14)

Der Sonderausschuss ist zuständig für die Überwachung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens, einschließlich der von der unabhängigen Verwaltungsstelle des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 552 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens durchzuführenden jährlichen Bewertung des Ansatzes, den die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Notwendigkeit der Speicherung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens anwendet. Es wird erwartet, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2023 alle notwendigen technischen Anpassungen abgeschlossen haben wird, damit seine PNR-Verarbeitungssysteme die Löschung von PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen, und dass es den Sonderausschuss davon in Kenntnis setzen wird.

(15)

Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(16)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschluss (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Handels- und Kooperationsabkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, besteht darin, einer zweiten und letzten Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2023 gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zuzustimmen, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann.

Artikel 2

Der Beschluss des Partnerschaftsrats wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)   ABl. L 149, 30.4.2021, S. 2.

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Beschluss Nr. 2/2021 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2021 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann (ABl. L 467 vom 29.12.2021, S. 6).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).


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