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Document 32022D2571

    Beschluss (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ST/12530/2022/INIT

    ABl. L 331 vom 27.12.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/12/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2571/oj

    27.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 331/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/2571 DES RATES

    vom 24. November 2022

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XI des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über die elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und die Informationsgesellschaft und das Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen, enthält.

    (3)

    Die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten entsprechend geändert werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. November 2022.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. HUBÁČKOVÁ


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

    vom …

    zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5p (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

    1.

    Folgendes wird angefügt:

    „, geändert durch:

    32018 L 1808: Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69)“

    2.

    Die Anpassungen a, b und c werden Anpassungen b, c und d.

    3.

    Vor Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:

    „a)

    In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe aa werden die Worte ‚Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ durch die Worte ‚Artikel 36 und 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum‘ ersetzt.“

    4.

    Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen eingefügt:

    „e)

    In Artikel 2 Absatz 5c und Artikel 28 a Absatz 7 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    ‚In Fällen, die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission zusammen, um identische Entscheidungen darüber zu erlassen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt.‘

    f)

    Artikel 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

    i)

    In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte ‚aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe‘ durch die Worte ,aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus Gründen der Staatsangehörigkeit‘ ersetzt;

    ii)

    in Absatz 1 Buchstabe b ist die Bezugnahme auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen;

    iii)

    in Absatz 2 werden die Worte ‚im Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten und Grundsätzen‘ durch die Worte ‚im Einklang mit den Grundrechten‘ ersetzt.

    g)

    Artikel 28b wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

    i)

    In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte ‚aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe‘ durch die Worte ,aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus Gründen der Staatsangehörigkeit‘ ersetzt;

    ii)

    in Absatz 1 Buchstabe c sind die Bezugnahmen auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI als Bezugnahme auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten zu verstehen.

    h)

    Artikel 30b wird wie folgt angepasst:

    i)

    In Absatz 2 werden die Worte ‚ein Vertreter der Kommission nimmt‘ durch die Worte ‚ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen‘ ersetzt;

    ii)

    in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    ‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der ERGA, haben jedoch kein Stimmrecht.‘“

    Artikel 2

    Der Text von Nummer 39 in Protokoll 37 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

    „Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates).“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1808 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu …

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.

    (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/1808 in das EWR-Abkommen

    [zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

    Die Richtlinie (EU) 2018/1808 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI, die gemäß Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

    Hinsichtlich der Bezugnahmen auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI bestätigen die Vertragsparteien vor dem Hintergrund traditioneller gemeinsamer Werte und der europäischen Identität, dass die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts der EFTA-Staaten funktional gleichwertig angewandt werden.


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