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Document 32022D2571
Council Decision (EU) 2022/2571 of 24 October 2022 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning the amendment to Annex XI (Electronic communication, audiovisual services and information society) and Protocol 37 (containing the list provided for in Article 101) to the EEA Agreement (Audiovisual Media Services Directive) (Text with EEA relevance)
Beschluss (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (EU) 2022/2571 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
ST/12530/2022/INIT
ABl. L 331 vom 27.12.2022, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/12/2022
27.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2571 DES RATES
vom 24. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XI des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über die elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und die Informationsgesellschaft und das Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen, enthält. |
(3) |
Die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. November 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. HUBÁČKOVÁ
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5p (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. |
Folgendes wird angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Die Anpassungen a, b und c werden Anpassungen b, c und d. |
3. |
Vor Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt:
|
4. |
Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen eingefügt:
|
Artikel 2
Der Text von Nummer 39 in Protokoll 37 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates).“
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1808 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/1808 in das EWR-Abkommen
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Die Richtlinie (EU) 2018/1808 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI, die gemäß Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.
Hinsichtlich der Bezugnahmen auf Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI bestätigen die Vertragsparteien vor dem Hintergrund traditioneller gemeinsamer Werte und der europäischen Identität, dass die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts der EFTA-Staaten funktional gleichwertig angewandt werden.