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Document 32022D2355

    Beschluss (GASP) 2022/2355 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien

    ST/14362/2022/INIT

    ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 157–160 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2355/oj

    2.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/157


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2355 DES RATES

    vom 1. Dezember 2022

    über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte der Islamischen Republik Mauretanien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

    (2)

    Mauretanien spielt bei wichtigen regionalen, europäischen und internationalen Initiativen, die zum Ziel haben, Frieden und Entwicklung in der Sahelzone zu fördern, eine wesentliche Rolle, so unter anderem bei der integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone, der Koalition für den Sahel und der Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone sowie der Sahel-Allianz. Mauretanien zählt zu den afrikanischen Ländern, die insgesamt am meisten zur Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik beitragen. Die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Union, hat in jüngster Zeit erhebliche Anstrengungen unternommen, um Mauretanien in seinem Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen. Die Union strebt enge Beziehungen mit Mauretanien an, um Mauretanien bei seiner Terrorismusbekämpfung zu unterstützen.

    (3)

    In der Sahelzone ist Mauretanien für die Union ein wichtiges Land bei der Terrorismusbekämpfung. Die Union unterhält eine enge Partnerschaft mit der Regierung Mauretaniens, die zum Ziel hat, mit einem umfassenden und integrierten Ansatz eine langfristige Entwicklung zu erreichen.

    (4)

    Am 4. Oktober 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag erhalten, in dem die Union ersucht wird, die mauretanischen Streitkräfte bei der Beschaffung essentieller Ausrüstung für das Bataillon des fusiliers marins in Rosso, das Bataillon des fusiliers de l’air und die militärmedizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3 zu unterstützen.

    (5)

    Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), insbesondere unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

    (6)

    Der Rat bekräftigt, dass er entschlossen ist, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen und das Rechtsstaatsprinzip und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

    (1)   Zugunsten der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme eingerichtet, die aus der EFF finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

    (2)   Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Kapazitäten des Bataillon des fusiliers marins in Rosso, des Bataillon des fusiliers de l’air und der militärmedizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3 zu verstärken. Durch Verstärkung der Kapazitäten dieser Einheiten wird diese Unterstützungsmaßnahme auch zu einem besseren Schutz der Zivilbevölkerung betragen.

    (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme folgende Arten der Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: Fluss- und technische Ausrüstung für das Bataillon des fusiliers marins; Schutzausrüstungen einschließlich Militäruniformen für das Bataillon des fusiliers de l’air; Intensivpflegeausrüstung und chirurgische Ausrüstung für die medizinischen Zentren in den Militärregionen 2 und 3.

    (4)   Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags, der gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a — auch im Rahmen von bei Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 — des Beschlusses (GASP) 2021/509 vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichnet wird.

    (5)   Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens nach der Annahme einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF durch den Fazilitätsausschuss geschlossen.

    Artikel 2

    Finanzielle Vereinbarungen

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 12 000 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

    Artikel 3

    Vereinbarungen mit dem Begünstigten

    (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

    (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

    a)

    die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der mauretanischen Streitkräfte;

    b)

    die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

    c)

    die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

    d)

    dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

    (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

    Artikel 4

    Durchführung

    (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

    (2)   Die in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten werden vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen im gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

    Artikel 5

    Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

    (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten.

    (2)   Nach der Lieferung werden die Ausrüstung und Ausstattung folgendermaßen kontrolliert:

    a)

    Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;

    b)

    Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

    c)

    Vor-Ort-Überprüfung, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Ersuchen Zugang für die Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

    (3)   Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Überprüfung der Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

    Artikel 7

    Aussetzung und Beendigung

    (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

    (2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SÍKELA


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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