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Document 32022D2353

    Beschluss (EU) 2022/2353 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina

    ST/10924/2022/INIT

    ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 149–152 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/12/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2353/oj

    2.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/149


    BESCHLUSS (EU) 2022/2353 DES RATES

    vom 1. Dezember 2022

    über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

    (2)

    In der Erklärung von Brdo vom 6. Oktober 2021 forderten die Führungsspitzen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den Führungsspitzen des Westbalkans eine Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Partner des Westbalkans im Rahmen der EFF.

    (3)

    In den Schlussfolgerungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. März 2022 zu den strategischen Ausrichtungen der EFF für 2022 wurde als eine zentrale Priorität für diesen Zeitraum eine Unterstützungsmaßnahme für die bilaterale Unterstützung eines Landes des Westbalkans vorgesehen.

    (4)

    Am 21. März 2022 hat der Rat den Strategischen Kompass gebilligt, der zum Ziel hat, die Union zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu machen, auch indem die EFF verstärkt dazu genutzt wird, die Verteidigungsfähigkeiten der Partner, unter anderem Bosnien und Herzegowinas, zu unterstützen.

    (5)

    Die EU hat ihr Bekenntnis zur europäischen Perspektive Bosnien und Herzegowinas wiederholt bekräftigt, auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März und Juni 2022, wobei sie betont hat, dass das Land Stabilität benötigt und uneingeschränkt funktionieren muss, damit es alle wichtigen Reformen einschließlich der Verfassungs- und der Wahlreform durchführen und entscheidende Fortschritte auf dem europäischen Weg erzielen kann.

    (6)

    Seit ihrer Gründung im Jahr 2005 haben die Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „AFBiH“) als eine der erfolgreichsten staatlichen Institutionen bei der Aufrechterhaltung eines sicheren und geschützten Umfelds im Land eine wesentliche stabilisierende Rolle gespielt. Der Hohe Beauftragte für Bosnien und Herzegowina bekräftigte in seinem 61. Bericht an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass der Schwerpunkt der Verteidigungsreformen beibehalten werden muss, damit das Land bei der Wahrung von Frieden und Sicherheit die Führung übernehmen kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, der von politischen Spannungen und polarisierenden Äußerungen gekennzeichnet ist, gehört dazu insbesondere auch eine Stärkung der AFBiH.

    (7)

    Der Zweck dieser Maßnahme ist es, unbeschadet etwaiger sonstiger, von der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder anderen internationalen Partnern finanzierter Unterstützung, die Kapazitäten der AFBiH zu verbessern, zur Stärkung der Eigenverantwortung Bosnien und Herzegowinas für die Prozesse der AFBiH in ausgewogener Weise beizutragen und die militärische Interoperabilität mit den Fähigkeiten der Union im Hinblick auf die zunehmende Beteiligung der AFBiH an künftigen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) zu erhöhen.

    (8)

    Die bereitgestellte Ausrüstung wird die Sicherheit und die Einsatzbedingungen der AFBiH verbessern sowie eine begrenzte Zahl operativer Fähigkeiten, insbesondere im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN) Fähigkeiten sowie der Abwehr- und Frühwarnfähigkeiten, modernisieren. Durch die Erhöhung der Kapazitäten der taktischen Unterstützungsbrigade wird mit dieser Unterstützungsmaßnahme auch ein besserer Schutz der Zivilbevölkerung sowie eine rasche und dauerhafte Entsendung des von der NATO benannten Bataillons ermöglicht — ob als Teil einer GSVP-Mission oder -Operation der Union, als Teil einer anderen Struktur im Rahmen von unter anderem den Vereinten Nationen (VN), der NATO oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder auch als Teil militärischer Geländeübungen.

    (9)

    Am 29. Juni 2022 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag von Bosnien und Herzegowina, in dem die Union um weitere Unterstützung der AFBiH bei der Beschaffung von Schlüsselausrüstung zur Stärkung ihrer Kapazitäten ersucht wird.

    (10)

    Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme wird der Hohe Vertreter deren Wirkung sowie die Verwaltung und den Einsatz der bereitgestellten Ausrüstung bewerten. Dieser Vorgang wird in den Erfahrungsprozess einfließen, der darauf abzielen wird, die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie ihre Kohärenz mit der Gesamtstrategie und der Politik der Union in Bosnien und Herzegowina zu bewerten.

    (11)

    Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 und insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) sowie im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

    (12)

    Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie das Rechtsstaatsprinzip und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

    (1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

    (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der AFBiH durch die Verbesserung und die Modernisierung der Ausrüstung ihrer taktischen Unterstützungsbrigade zu stärken. Durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung wird diese Unterstützungsmaßnahme dazu beitragen, den Beitrag der AFBiH zu militärischen GSVP-Missionen und -Operationen sowie Friedenssicherungseinsätzen der VN auszubauen, während gleichzeitig die euro-atlantische Zusammenarbeit gestärkt wird und Zivilisten besser geschützt werden.

    (3)   Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende, nicht zur Anwendung tödlicher Gewalt konzipierte Ausrüstung finanziert:

    a)

    Feldausrüstung,

    b)

    wichtige Werkzeuge für Pionieraufgaben,

    c)

    CBRN-Material.

    (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stelle im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

    (5)   Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens geschlossen, nachdem der Fazilitätsausschuss eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF angenommen hat.

    Artikel 2

    Finanzielle Vereinbarungen

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

    Artikel 3

    Vereinbarungen mit dem Begünstigten

    (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

    (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

    a)

    die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten der AFBiH;

    b)

    die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

    c)

    die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

    d)

    dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

    (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

    Artikel 4

    Durchführung

    (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

    (2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die Zentrale Projektleitungsagentur (CPMA).

    Artikel 5

    Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

    (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird genutzt, um für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sorgen, sowie um zur Prävention derartiger Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der AFBiH, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, beizutragen.

    (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung erfolgt wie folgt:

    a)

    Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind;

    b)

    Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte über diejenigen Tätigkeiten, die mit Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, ausgeführt wurden, jährlich Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

    c)

    Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

    (3)   Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung zwölf Monate nach der Auslieferung der Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Kontrolle der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

    Artikel 7

    Aussetzung und Beendigung

    (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

    (2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SÍKELA


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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