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Document 32022D2206

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2206 der Kommission vom 11. November 2022 zur Festlegung der Vorlage für die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den Europäischen Datenschutzausschuss über die Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf das Schengener Informationssystem

C/2022/8020

ABl. L 293 vom 14.11.2022, p. 50–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2206/oj

14.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2206 DER KOMMISSION

vom 11. November 2022

zur Festlegung der Vorlage für die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den Europäischen Datenschutzausschuss über die Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf das Schengener Informationssystem

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 sind neue Vorschriften für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems festgelegt. Die neuen Verordnungen verbessern die Wirksamkeit und die technische und operative Effizienz des Schengener Informationssystems und erweitern seine Nutzung durch die Einführung neuer Ausschreibungskategorien und Funktionen. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine neue Art von Ausschreibung — die Ausschreibung zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen — eingeführt.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/1861 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen, und die Verordnung (EU) 2018/1862 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen. Die Tatsache, dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem dienen, lässt den Grundsatz unberührt, dass das Schengener Informationssystem ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte.

(3)

In der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie in den Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 sind die Rechte betroffener Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die zuständigen nationalen Behörden sowie die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte festgelegt.

(4)

Die in der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 genannten nationalen unabhängigen Aufsichtsbehörden überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit deren Nutzung des Schengener Informationssystems.

(5)

Gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 müssen die Mitgliedstaaten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich nach einer von der Kommission zu entwickelnden Vorlage über die Ausübung der Rechte betroffener Personen Bericht erstatten.

(6)

Um sicherzustellen, dass die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten einen kohärenten Überblick über die Inanspruchnahme der den betroffenen Personen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bieten, sollten in der Vorlage die Daten festgelegt sein, die gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Ausübung der Rechte betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer im Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten sowie in Bezug auf Rechtsbehelfe vor nationalen Gerichten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zu erheben sind.

(7)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 gilt Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 auch für Ausschreibungen zur Rückkehr von Drittstaatsangehörigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihre jährliche Berichterstattung an den Europäischen Datenschutzausschuss auch Informationen über die Ausübung der Rechte betroffener Personen im Hinblick auf diese Ausschreibungskategorie aufnehmen.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, sodass diese Verordnungen für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar sind. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzen, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(9)

Irland beteiligt sich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (6) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates (7) an dem vorliegenden Beschluss, soweit er sich auf die Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (16) und (EU) 2018/934 (17) des Rates dar.

(14)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates (18) dar.

(15)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(16)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angehört und hat am 11. Juli 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten Informationen werden gemäß der Vorlage im Anhang des vorliegenden Beschlusses bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(2)   ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3).

(8)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(13)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(15)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(16)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(17)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(18)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

VORLAGE FÜR DIE JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG AN DEN EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZAUSSCHUSS GEMÄẞ ARTIKEL 54 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2018/1861 UND ARTIKEL 68 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2018/1862

Von jedem Mitgliedstaat jährlich bis zum 31. März des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, vorzulegende Angaben.

Die Daten werden in einer Tabelle mit folgender Struktur und folgenden Feldern erfasst:

JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

An den Europäischen Datenschutzausschuss gemäß

Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862

Mitgliedstaat:

Berichtszeitraum pro Kalenderjahr:

Abgeschlossene Zugangsanträge  (1)

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1860

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1861

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1862

Keine Ausschreibung des Antragstellers im Schengener Informationssystem (SIS)

1a.

Zahl der an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichteten Zugangsanträge

 

 

 

 

1b.

Zahl der Fälle, in denen Zugang zu den Daten gewährt wurde (2)

 

 

 

 

2a.

Zahl der an die Aufsichtsbehörde gerichteten Zugangsanträge (3)

 

 

 

 

2b.

Zahl der Fälle, in denen Zugang zu den Daten gewährt wurde (4)

 

 

 

 

Abgeschlossene Anträge auf Berichtigung  (5)

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1860

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1861

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1862

Keine Ausschreibung des Antragstellers im SIS

3a.

Zahl der an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichteten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten

 

 

 

 

3b.

Zahl der Fälle, in denen die Daten berichtigt wurden

 

 

 

 

4a.

Zahl der an die Aufsichtsbehörde gerichteten Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten (6)

 

 

 

 

4b.

Zahl der Fälle, in denen die Daten berichtigt wurden (fakultativ  (7))

 

 

 

 

Abgeschlossene Anträge auf Löschung  (8)

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1860

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1861

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1862

Keine Ausschreibung des Antragstellers im SIS

5a.

Zahl der an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichteten Anträge auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

 

 

 

 

5b.

Zahl der Fälle, in denen die Daten gelöscht wurden

 

 

 

 

6a.

Zahl der an die Aufsichtsbehörde gerichteten Anträge auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten (9)

 

 

 

 

6b.

Zahl der Fälle, in denen die Daten gelöscht wurden (fakultativ  (10))

 

 

 

 

 

Abgeschlossene Gerichtsverfahren  (11)

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1860

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1861

Ausschreibung der betroffenen Person gemäß Verordnung (EU) 2018/1862

7a.

Zahl der eingeleiteten Gerichtsverfahren

 

 

 

7b.

Zahl der Fälle, in denen das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden hat

 

 

 

 

Etwaige Bemerkungen zu Fällen der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte oder Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Ausschreibungen des ausschreibenden Mitgliedstaats

(Bitte so viele Zeilen wie nötig hinzufügen.)

Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861

Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862

1.

 

1.

 

2.

 

2.

 

3.

 

3.

 


(1)  Bitte nur Fälle angeben, in denen im betreffenden Kalenderjahr eine endgültige Entscheidung ergangen ist, auch wenn der Antrag im Vorjahr gestellt wurde.

(2)  Bitte die Gesamtzahl der Fälle angeben, in denen vollständiger und teilweiser Zugang gewährt wurde (die Zahlenangabe zum teilweisen Zugang bitte in Klammern hinzufügen). Die separate Zahlenangabe zum teilweisen Zugang ist fakultativ.

(3)  Zugangsanträge gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(4)  Bitte die Gesamtzahl der Fälle angeben, in denen vollständiger und teilweiser Zugang gewährt wurde (die Zahlenangabe zum teilweisen Zugang bitte in Klammern hinzufügen). Die separate Zahlenangabe zum teilweisen Zugang ist fakultativ.

(5)  Bitte nur Fälle angeben, in denen im betreffenden Kalenderjahr eine endgültige Entscheidung ergangen ist, auch wenn der Antrag im Vorjahr gestellt wurde.

(6)  Zugangsanträge gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(7)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, die mit „fakultativ“ gekennzeichneten Felder auszufüllen, da die betreffenden Angaben nicht unter den Daten aufgeführt sind, die dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 zu übermitteln sind.

(8)  Bitte nur Fälle angeben, in denen im betreffenden Kalenderjahr eine endgültige Entscheidung ergangen ist, auch wenn der Antrag im Vorjahr gestellt wurde.

(9)  Zugangsanträge gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(10)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, die mit „fakultativ“ gekennzeichneten Felder auszufüllen, da die betreffenden Angaben nicht unter den Daten aufgeführt sind, die dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 zu übermitteln sind.

(11)  Bitte nur Fälle angeben, in denen im betreffenden Kalenderjahr eine endgültige Entscheidung ergangen ist, auch wenn der Antrag im Vorjahr gestellt wurde.


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