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Document 32022D2109

    Beschluss (EU) 2022/2109 des Rates vom 24. Oktober 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 20. Generalversammlung am 4. November 2022 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts

    ST/13105/2022/INIT

    ABl. L 284 vom 4.11.2022, p. 65–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2109/oj

    4.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/65


    BESCHLUSS (EU) 2022/2109 DES RATES

    vom 24. Oktober 2022

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu bestimmten Resolutionen, die auf der 20. Generalversammlung am 4. November 2022 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein zu verabschieden sind, zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 4. November 2022 Resolutionen (im Folgenden „Entwurf der OIV-Resolutionen“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Jene Resolutionen werden Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags entfalten.

    (2)

    Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 übertrug die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV.

    (3)

    20 Mitgliedstaaten der Union gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den Resolutionsentwürfen der OIV vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 4. November 2022 anzunehmen.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den auf den Tagungen der OIV zu den Entwürfen der OIV-Resolutionen bei Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die der OIV angehörenden Mitgliedstaaten, die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten.

    (6)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.

    (7)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

    (8)

    Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

    (9)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der genannten Verordnung, wo auf die Dossiers der OIV-Empfehlungen verwiesen wird.

    (10)

    Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 14-567B2, 14-567B4 und 14-567C1 wird die Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen für bestimmte önologische Stoffe vorgenommen. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-TECHNO 20-684A, 21-689 und 21-708 werden bestimmte bestehende önologischer Verfahren aktualisiert. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 20-684B wird ein neues önologisches Verfahren festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 21-707 wird ein bestehendes önologisches Verfahren gestrichen. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

    (11)

    Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 17-624 und 20-674 werden die Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe aktualisiert. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SPECIF 20-675A, 20-675B, 20-675C, 20-675D und 20-681 werden neue Identitätskriterien für bestimmte bei der Weinerzeugung eingesetzte Stoffe festgelegt. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

    (12)

    Mit dem Resolutionsentwurf CST-SCMA 20-668 wird eine Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt von Weinen zur Aufdeckung von Lebensmittelbetrug abgegeben. Mit den Resolutionsentwürfen OENO-SCMA 19-665 und 20-667 werden neue Analysemethoden festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-683 wird die Analysemethode zur Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts in Mosten und Weinen und mit dem Resolutionsentwurf SECSAN-SECUAL 21-709 werden die Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen aktualisiert. Entsprechend Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung haben.

    (13)

    Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

    (14)

    Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird. —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 20. Generalversammlung der OIV am 4. November 2022 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, geäußert; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

    Artikel 3

    (1)   Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen dürften, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechenden Koordinierungssitzungen und ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Entwürfen der OIV-Resolutionen zustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. HUBÁČKOVÁ


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).


    ANHANG

    Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören, werden die folgenden auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV, die für den 4. November 2022 angesetzt ist, unterstützen, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln:

    OENO-TECHNO 14-567B2: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 2: Kohlendioxid,

    OENO-TECHNO 14-567B4: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Dimethyldicarbonat,

    OENO-TECHNO 14-567C1: Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen — Teil 3: Magermilch,

    OENO-TECHNO 20-684A: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Wein — Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 582-2017,

    OENO-TECHNO 20-684B: Verwendung selektiver Pflanzenfasern in Most,

    OENO-TECHNO 21-689: Höchstgehalt an Gummi arabicum — Aktualisierung,

    OENO-TECHNO 21-707: Weine — Behandlung mit Silberchlorid,

    OENO-TECHNO 21-708: Aktualisierung der Spezifikation 2.1.14 — Flotation,

    OENO-SPECIF 17-624: Aktualisierung der Monografie über önologische Tannine,

    OENO-SPECIF 20-674: Aktualisierung der Monografie über Mannoproteine aus Hefen,

    OENO-SPECIF 20-675A: Spezifische Monografien für Procyanidine/Prodelphinidine,

    OENO-SPECIF 20-675B: Spezifische Monografien für Ellagitannine,

    OENO-SPECIF 20-675C: Spezifische Monografien für Gallotannine,

    OENO-SPECIF 20-675D: Spezifische Monografien für Profisetinidine/Prorobitenidine,

    OENO-SPECIF 20-681: Cellulose für Lebensmittel,

    CST-SCMA 20-668: Stellungnahme der OIV hinsichtlich des Gesamtgehalts an Trockenextrakt (Gesamtgehalt an Trockenextrakt, Gesamtgehalt an Trockenextrakt ohne Zucker, Extraktrest),

    OENO-SCMA 19-665: Bestimmung von Süßungsmitteln in Wein mittels Hochleistungsflüssigchromatographie in Verbindung mit einem Fotodiodenarraydetektor und einem geladenen Aerosoldetektor,

    OENO-SCMA 20-667: Operative Anweisungen/Leitlinien für die Bestimmung der farblichen Merkmale zur Einstufung und/oder zum Vergleich von Mosten, die aus Traubensorten mit einer hohen Konzentration an Farbpigmenten gewonnen wurden,

    OENO-SCMA 20-683: Aktualisierung der Methode OIV-MA-AS323-02B — Bestimmung des Gesamtstickstoffgehalts mittels der Dumas-Methode (Most und Wein),

    SECSAN-SECUAL 21-709: Aktualisierung der Resolution OIV-OENO 427-2010 — Kriterien für die Quantifizierung von Allergenen.


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