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Document 32022D1980

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1980 der Kommission vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/7327

    ABl. L 272 vom 20.10.2022, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1980/oj

    20.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 272/21


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1980 DER KOMMISSION

    vom 19. Oktober 2022

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 26,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission (2) zur Einrichtung des InvestEU-Portals sollte geändert werden, damit auch Projekte der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auf dem InvestEU-Portal veröffentlicht werden können.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 sollte ferner geändert werden, um klarzustellen, welchen Stand ein Projekt haben muss, um für eine Veröffentlichung auf dem InvestEU-Portal in Betracht zu kommen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/626 wird wie folgt geändert:

    1.

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Das Projekt muss in der Union, in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet angesiedelt sein. Bei grenzübergreifenden Projekten muss die Durchführung zum größten Teil in der Union, in den EFTA-Staaten oder in einem in Anhang II AEUV genannten, mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet stattfinden;“.

    2.

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden;“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 183).


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