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Document 32022D1977
Council Decision (EU) 2022/1977 of 17 October 2022 on the position to be taken on behalf of the European Union within the EU-Ukraine Association Committee in Trade configuration established by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part, as regards the update of Annex XV (Approximation of customs legislation) to that Agreement
Beschluss (EU) 2022/1977 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten EU-Ukraine Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertretende Standpunkt ist
Beschluss (EU) 2022/1977 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten EU-Ukraine Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertretende Standpunkt ist
ST/12788/2022/INIT
ABl. L 272 vom 20.10.2022, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/2 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1977 DES RATES
vom 17. Oktober 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten EU-Ukraine Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertretende Standpunkt ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. |
(3) |
Mit Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (2) hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ unter anderem die Befugnis übertragen, Anhang XV des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
(4) |
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Aktualisierung von Anhang XV des Abkommens annehmen. |
(5) |
Da seit dem Abschluss der Verhandlungen des Abkommens mehrere in Anhang XV aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, diesen Anhang zu ändern, einschließlich der Anpassung bestimmter Fristen, um den bereits von der Ukraine erzielten Fortschritten bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der nächsten Sitzung des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung von Anhang XV (Annäherung des Zollrechts) dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 1 wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4.).