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Document 32022D1974

    Beschluss (EU) 2022/1974 des Rates vom 13. Oktober 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

    ST/9086/2022/INIT

    ABl. L 271 vom 19.10.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1974/oj

    19.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/1974 DES RATES

    vom 13. Oktober 2022

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 21. Mai 2003 hat die Kommission die Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ angenommen. In dem in dieser Mitteilung dargelegten Aktionsplan (im Folgenden „FLEGT-Aktionsplan“) wurden Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern gefordert. Am 13. Oktober 2003 hat der Rat seine Schlussfolgerungen zu dem FLEGT-Aktionsplan angenommen und am 11. Juli 2005 hat das Europäische Parlament seine diesbezügliche Entschließung verabschiedet.

    (2)

    Am 5. Dezember 2005 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Holz erzeugenden Ländern über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans ermächtigt.

    (3)

    Am 20. Dezember 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (1) angenommen, mit der ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern, mit denen die Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, eingerichtet wurde.

    (4)

    Die Verhandlungen mit der Kooperativen Republik Guyana mit dem Ziel des Abschlusses eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 23. November 2018 erfolgreich abgeschlossen.

    (5)

    Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt —unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Kooperativen Republik Guyana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (2).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. BLAŽEK


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

    (2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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