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Document 32022D1969

Beschluss (GASP) 2022/1969 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

ST/12738/2022/INIT

ABl. L 270 vom 18.10.2022, p. 92–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1969/oj

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/92


BESCHLUSS (GASP) 2022/1969 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ist am 2. April 2020 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan zu ernennen.

(2)

Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/489 (1) angenommen, mit dem Herr Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates (2), und endet am 31. August 2024.

(3)

Nach der vorübergehenden Übertragung bestimmter Aufgaben von EULEX Kosovo auf den Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan sollten dem Sonderbeauftragten zusätzliche Mittel zugewiesen werden. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte daher entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/489 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 5 200 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/489 des Rates vom 2. April 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 105 vom 3.4.2020, S. 3).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 131).


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