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Dokuments 32022D1962

Beschluss (EU) 2022/1962 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt

ST/12317/2022/INIT

ABl. L 270 vom 18.10.2022., 62./64. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1962/oj

18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/62


BESCHLUSS (EU) 2022/1962 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Binnenschiffe und Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, (im Folgenden „Akte“), trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2)

Gemäß der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) technische Vorschriften für die nach Artikel 22 der Akte ausgestellten Bescheinigungen für Binnenschiffe erlassen.

(3)

Gemäß der Akte kann die ZKR ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services, RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung der Akte verbindlich vorschreibt.

(4)

Der CESNI wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet, um in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(5)

Ein Tätigwerden der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollte darauf abzielen, Einheitlichkeit bei der Entwicklung der in der Union geltenden technischen Vorschriften und Spezifikationen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Binnenschiffe und RIS.

(6)

Für effizienten Transport und sicheren Verkehr auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die technischen Vorschriften für Schiffe und RIS kompatibel und — soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich — harmonisiert sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union angewendeten Vorschriften unterstützen.

(7)

Der CESNI wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 13. Oktober 2022 den Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (European Standard laying down Technical Requirements for Inland Navigation vessels, ES-TRIN) 2023/1 und den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (European Standard for River Information Services, ES-RIS) 2023/1 annehmen.

(8)

Im ES-TRIN 2023/1 werden einheitliche technische Vorschriften festgelegt, die für die Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. ES-TRIN 2023/1 enthält Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen für das automatische Schiffsidentifikationssystem, Bestimmungen für die Schiffskennzeichnung, ein Muster für Bescheinigungen und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards.

(9)

In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge als diejenigen verwiesen, die im ES-TRIN 2021/1 festgelegt sind. Die Kommission ist befugt, diese Bezugnahme in Anhang II der genannten Richtlinie im Hinblick auf die neueste Ausgabe des ES-TRIN zu aktualisieren und deren Geltungsbeginn festzulegen. Folglich wird der ES-TRIN 2023/1 Auswirkungen auf die Richtlinie (EU) 2016/1629 haben.

(10)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2023/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar die Richtlinie (EU) 2016/1629, maßgeblich zu beeinflussen.

(11)

Mit dem ES-RIS 2023/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards zur Förderung der RIS und zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität festgelegt. Die technischen Spezifikationen und Standards des ES-RIS 2023/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt, elektronische Schiffsmeldungen, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme sowie Kompatibilität der für die Nutzung von RIS erforderlichen Ausrüstung.

(12)

Den technischen Spezifikationen für RIS liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(13)

Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2023/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, und zwar die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG angenommenen verbindlichen technischen Spezifikationen, maßgeblich zu beeinflussen.

(14)

Die ZKR wird voraussichtlich auf einer der nächsten Plenartagungen Beschlüsse annehmen, mit denen die ZKR-Verordnungen durch Aufnahme einer Bezugnahme auf den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 geändert werden. Daher ist es auch zweckmäßig, den im Namen der Union in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(15)

Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremien sind, vorgetragen werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(16)

Der vorgeschlagene Standpunkt der Union ist es, den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 anzunehmen, da sie höchstes Sicherheitsniveau in der Binnenschifffahrt ermöglichen, den technischen Entwicklungen in diesem Sektor folgen und die Kompatibilität der Vorschriften für Schiffe sowie die Kompatibilität der Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Europa sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, CESNI) hinsichtlich der Annahme des ES-TRIN 2023/1 und des ES-RIS 2023/1 zu vertreten ist, ist, ihrer Annahme zuzustimmen.

(2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zu vertreten ist, ist, alle Vorschläge zur Angleichung der ZKR-Verordnungen an den ES-TRIN 2023/1 und den ES-RIS 2023/1 zu unterstützen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

(2)  Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152).


Augša