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Document 32022D1914

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1914 der Kommission vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für persönliche Auftriebsmittel — Schwimmhilfen, Rettungswesten und Zubehörteile (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/7120

ABl. L 261 vom 7.10.2022, p. 60–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023D0941

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1914/oj

7.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1914 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für persönliche Auftriebsmittel — Schwimmhilfen, Rettungswesten und Zubehörteile

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „Normungsauftrag an CEN/Cenelec betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3). Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen einschließlich der Normen über persönliche Auftriebsmittel.

(3)

Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (4) ersetzt.

(4)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die neuen harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 über Rettungswesten, EN ISO 12402-5:2020 über Schwimmhilfen, EN ISO 12402-6:2020 über Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke und EN ISO 12402-8:2020 über Zubehörteile für persönliche Auftriebsmittel.

(5)

Im November 2020 erhob Schweden formelle Einwände gegen die harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020, deren Referenzen noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren.

(6)

Die Normen EN ISO 12402-5:2020, EN ISO 12402-6:2020 und EN ISO 12402-8:2020 sollen in Verbindung mit den Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 so angewandt werden, dass der Inhalt der Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 vollständig oder teilweise Anforderungen der Normen EN ISO 12402-5:2020, EN ISO 12402-6:2020 und EN ISO 12402-8:2020 darstellt. Daher wurden die Referenzen der Normen EN ISO 12402-5:2020, EN ISO 12402-6:2020 und EN ISO 12402-8:2020 nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, da EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 Gegenstand eines formellen Einwands Schwedens waren.

(7)

In der Notifizierung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verweist Schweden auf den vorherigen formellen Einwand, den es im September 2014 gegen die Normen EN ISO 12402-2:2006, EN ISO 12402-3:2006 und EN ISO 12402-4:2006 über Rettungswesten zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG erhoben hatte.

(8)

Die Kommission beschloss, die Referenzen der harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2006, EN ISO 12402-3:2006 und EN ISO 12402-4:2006 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1217 der Kommission (5) mit einer Einschränkung zu veröffentlichen.

(9)

Schweden zufolge besteht der im formellen Einwand aus dem Jahr 2014 aufgezeigte Mangel in den Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 nach der Verordnung (EU) 2016/425 weiterhin. In seiner Bewertung kommt das schwedische Zentralamt für Arbeitsumwelt zu dem Schluss, dass diese Normen für Rettungswesten keine Konformitätsvermutung für aufblasbare Rettungswesten mit den Nummern 1.1.1, 1.2.1 und 3.4 von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 und keine Konformitätsvermutung mit der Vorbemerkung Nummer 5 in demselben Anhang hinsichtlich der Risikobewertung durch den Hersteller und der Anforderungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in vorhersehbaren Einsatzbereichen begründen.

(10)

Der Technische Ausschuss 162 — Arbeitsgruppe 6 des CEN antwortete auf die von Schweden angesprochenen Punkte und wies darauf hin, dass die schwedischen Vorschläge Inhalte umfassten, die die Konstruktionsfreiheit einschränkten, und dass die Sachverständigen zu dem Schluss gekommen seien, die betreffenden Normen enthielten Anforderungen, mit denen die Einhaltung der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sichergestellt werden sollte, sodass der Einwand nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne.

(11)

In seiner Stellungnahme vom Dezember 2020 erklärte der internationale Verband der Hersteller von Rettungsausrüstung, die Hersteller würden alle überarbeiteten Empfehlungen einhalten, die in dem Gespräch mit dem Technischen Ausschuss der ISO für persönliche Schutzausrüstung (TC188 SC1) und den schwedischen Behörden abgegeben worden seien, und äußerte ihre Besorgnis hinsichtlich der möglichen Ablehnung der überarbeiteten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020.

(12)

Die Kommission kam nach Prüfung der harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 zusammen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in der Sachverständigengruppe für persönliche Schutzausrüstungen zu dem Schluss, dass die Abschnitte der genannten harmonisierten Normen, die die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Nummern 1.1.1 über Entwurfsgrundsätze — Ergonomie, 1.2.1 über die Unschädlichkeit der PSA — Nichtvorhandensein inhärenter Risiken und anderer störender Eigenschaften und 3.4 über den Schutz in Flüssigkeiten von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 abdecken sollen, den damit verbundenen Risiken, insbesondere dem Risiko des Ertrinkens bei aufblasbaren Rettungswesten, nicht angemessen Rechnung tragen. Die einschlägigen harmonisierten Normen enthalten tatsächlich keine spezifischen Anforderungen, um sicherzustellen, dass die Aufblasvorrichtung unter allen vertretbaren Umständen des Gebrauchs und des vorhersehbaren Nutzerverhaltens ordnungsgemäß funktioniert, um einen angemessenen Schutz gegen das Risiko des Ertrinkens zu bieten. Folglich stellte die Kommission fest, dass Produkte, die nach diesen Normen entworfen und hergestellt wurden, nach wie vor zu Unfällen und Störungen bei gewerblichen Anwendern und Verbrauchern führen könnten.

(13)

Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die anderen Abschnitte der harmonisierten Normen EN ISO 12402-5:2020, EN ISO 12402-6:2020 und EN ISO 12402-8:2020, die nicht Gegenstand des formellen Einwands sind, weiterhin gültig sind, um die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/425, die sie abdecken sollen, zu begründen.

(14)

Die Referenzen der harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 sollten daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Durch die Einschränkung sollten die spezifischen Abschnitte dieser Normen ausgeschlossen werden, die die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen der Nummern 1.1.1 über Entwurfsgrundsätze — Ergonomie, 1.2.1 über die Unschädlichkeit der PSA — Nichtvorhandensein inhärenter Risiken und anderer störender Eigenschaften und 3.4 über den Schutz in Flüssigkeiten von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 abdecken sollen.

(15)

Die harmonisierten Normen EN ISO 12402-5:2020, EN ISO 12402-6:2020 und EN ISO 12402-8:2020 entsprechen den in der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführten Anforderungen, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(16)

Die Referenzen der harmonisierten Normen EN ISO 12402-5:2006, EN ISO 12402-6:2006 und EN ISO 12402-8:2006 müssen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet wurden.

(17)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(18)

Der nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzte Ausschuss wurde zur Veröffentlichung der harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2020, EN ISO 12402-3:2020 und EN ISO 12402-4:2020 im Amtsblatt der Europäischen Union konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

3.

Anhang III wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(3)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19. November 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1217 der Kommission vom 17. Juli 2019 über die harmonisierten Normen für persönliche Auftriebsmittel — Rettungswesten zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, (ABl. L 192 vom 18.7.2019, S. 32).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„39.

EN ISO 12402-5:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-5:2020)

40.

EN ISO 12402-6:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 6: Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke — Sicherheitstechnische Anforderungen und zusätzliche Prüfverfahren (ISO 12402-6:2020)

41.

EN ISO 12402-8:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 8: Zubehörteile — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 12402-8:2020)“.


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

„30.

EN ISO 12402-5:2006

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-5:2006)

7. Oktober 2022

31.

EN ISO 12402-6:2006

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 6: Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke — Sicherheitstechnische Anforderungen und zusätzliche Prüfverfahren (ISO 12402-6:2006)

7. Oktober 2022

32.

EN ISO 12402-8:2006

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 8: Zubehörteile — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 12402-8:2006)

7. Oktober 2022“.


ANHANG III

In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden die folgenden Einträge hinzugefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„4.

EN ISO 12402-2:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-2:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.

5.

EN ISO 12402-3:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-3:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.

6.

EN ISO 12402-4:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-4:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.“


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