This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32022D1437
Commission Decision (EU) 2022/1437 of 30 August 2022 confirming the participation of Ireland in Regulation (EU) 2021/2260 of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2015/848 on insolvency proceedings to replace its Annexes A and B
Beschluss (EU) 2022/1437 der Kommission vom 30. August 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
Beschluss (EU) 2022/1437 der Kommission vom 30. August 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
C/2022/6100
ABl. L 225 vom 31.8.2022, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/3 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1437 DER KOMMISSION
vom 30. August 2022
zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben an die Kommission vom 31. Mai 2022 hat Irland gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch geäußert, die Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. |
(2) |
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die Kommission stellt fest, dass Irland durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gebunden ist und mit der Maßnahme, der das irische Schreiben gilt, lediglich die Anhänge A und B mit den Listen der Insolvenzverfahren und der Insolvenzverwalter der Mitgliedstaaten aktualisiert werden. |
(3) |
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 sollte daher bestätigt werden. |
(4) |
Damit Irland die Verordnung (EU) 2021/2260 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 wird bestätigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU) 2021/2260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge A und B, ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 4.
(2) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).