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Document 32022D1400

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1400 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Richtlinie 2008/72/EG des Rates betreffend die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern festgelegen dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5723)

    C/2022/5723

    ABl. L 213 vom 16.8.2022, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1400/oj

    16.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 213/57


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1400 DER KOMMISSION

    vom 11. August 2022

    zur Änderung der Richtlinie 2008/72/EG des Rates betreffend die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut — mit Ausnahme von Saatgut — aus Drittländern festgelegen dürfen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5723)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/72/EG entscheidet die Kommission darüber, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut — mit Ausnahme von Saatgut — aus einem Drittland, das in Bezug auf Versorgerauflagen, Echtheit, Merkmale, Pflanzenschutz, Nährsubstrat, Verpackung, Prüfungsregelung, Kennzeichnung und Plombierung die gleiche Gewähr bietet, hinsichtlich der genannten Elemente mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut — mit Ausnahme von Saatgut — aus der Union, das die Vorschriften und Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt, gleichzustellen ist.

    (2)

    Solange von der Kommission keine solche Entscheidung getroffen wurde, dürfen die Mitgliedstaaten, die solches Material aus Drittländern einführen, aktuell bis zum 31. Dezember 2022 die Einfuhr solcher Erzeugnisse an Bedingungen knüpfen, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen mindestens gleichwertig sind.

    (3)

    Da derzeit jedoch keine ausreichenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen verfügbar sind, kann die Kommission eine solche Entscheidung für kein Drittland treffen.

    (4)

    Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollte der Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten auf diese Erzeugnisse Bedingungen anwenden dürfen, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen mindestens gleichwertig sind, über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert werden. Angesichts der Investitionen und der Zeit, die für die Produktion dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Einfuhrbedingungen benötigt wird, ist es angezeigt, diesen Zeitraum um sieben Jahre zu verlängern.

    (5)

    Die Richtlinie 2008/72/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/72/EG wird das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt durch „31. Dezember 2029“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. August 2022

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.


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