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Document 32022D1240

    Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

    ST/10189/2022/INIT

    ABl. L 190 vom 19.7.2022, p. 131–132 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1240/oj

    19.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/131


    BESCHLUSS (GASP) 2022/1240 DES RATES

    vom 18. Juli 2022

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/489 (1) zur Ernennung von Herrn Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde durch den Beschluss (GASP) 2021/470 des Rates (2) verlängert und endet am 31. August 2022.

    (2)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2020/489 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Miroslav LAJČÁK als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan wird bis zum 31. August 2024 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.“

    2.

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 3 970 000 EUR.“

    3.

    Artikel 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2024 einen umfassenden Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2020/489 des Rates vom 2. April 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 105 vom 3.4.2020, S. 3).

    (2)  Beschluss (GASP) 2021/470 des Rates vom 18. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 96 vom 19.3.2021, S. 13).


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