This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32022D1236
Council Decision (CFSP) 2022/1236 of 18 July 2022 on an assistance measure under the European Peace Facility to support the Nigerien Armed Forces
Beschluss (GASP) 2022/1236 des Rates vom 18. Juli 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte
Beschluss (GASP) 2022/1236 des Rates vom 18. Juli 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte
ST/9531/2022/INIT
ABl. L 190 vom 19.7.2022, p. 121–124
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2024; Aufgehoben durch 32024D1978
19.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/121 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1236 DES RATES
vom 18. Juli 2022
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der nigrischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden. |
(2) |
Niger spielt eine wesentliche Rolle bei wichtigen regionalen, europäischen und internationalen Initiativen mit dem Ziel, Frieden und Entwicklung in der Sahelzone zu fördern; dazu zählen unter anderem die „Integrierte Strategie der Union für die Sahelzone“, die „Sahel-Koalition“ und die „Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S)“ sowie die „Sahel-Allianz“. Die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Union, hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Republik Niger bei der Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen. Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung des Militärs und der Verteidigung in Niger ein. |
(3) |
In der Sahelzone ist Niger ein wichtiges Land für die Union, wenn es darum geht, Sicherheits- und Migrationsfragen anzugehen. Die Union unterhält eine starke Partnerschaft mit der Regierung des Niger, die auf eine langfristige Entwicklung durch einen umfassenden und integrierten Ansatz abzielt. |
(4) |
In seinem Schreiben vom 25. März 2022 an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersuchte das nigrische Außenministerium die Union, die nigrischen Streitkräfte (Forces armées nigeriennes — FAN) in einem prioritären Bereich und möglicherweise in Verbindung mit einer mit der Arbeit in Niger beauftragten Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union (GSVP) zu unterstützen. |
(5) |
Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. |
(6) |
Die Durchführung wird im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen ferner einer regelmäßigen Bewertung der politischen Entwicklungen in Niger unterzogen. Insbesondere sollte die Durchführung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen. |
(7) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Republik Niger (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Fähigkeiten und die Resilienz der FAN zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Nigers zu verteidigen und die Zivilbevölkerung insbesondere besser vor der zunehmenden terroristischen Bedrohung zu schützen.
(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die beiden folgenden Komponenten finanziert:
a) |
Einrichtung eines Ausbildungszentrums für technisches Personal der Streitkräfte (Centre de Formation des Techniciens des Armées — CFTA) zur Zentralisierung, Stärkung und besseren Strukturierung der Kapazitäten der FAN im Bereich der logistischen Unterstützung; und |
b) |
Bau einer vorgeschobenen Einsatzbasis (base opérationelle avancée — BOA), um die FAN in der Region Tillabéri weniger angreifbar zu machen. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 2
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 25 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der FAN sowie die Zusage der nigrischen Regierung, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt Expertise France.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten überwacht wird. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die Einheiten der FAN im Zusammenhang mit der Nutzung von im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellter Ausrüstung.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
c) |
Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. |
(3) Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach dem Abschluss des Baus des Ausbildungszentrums (CFTA) und der vorgeschobenen Einsatzbasis (BOA). Erforderlichenfalls kann dies Besuche vor Ort zur Inspektion der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Infrastruktur, Ausrüstung und Ausstattung oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen umfassen. Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).