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Document 32022D1007
Council Decision (EU) 2022/1007 of 20 June 2022 on the conclusion on behalf of the Union of the Partnership Agreement on Relations and Cooperation between the European Union and its Member States, of the one part, and New Zealand, of the other part
Beschluss (EU) 2022/1007 des Rates vom 20. Juni 2022 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Beschluss (EU) 2022/1007 des Rates vom 20. Juni 2022 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
ST/15470/2016/INIT
ABl. L 171 vom 28.6.2022, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1007/oj
28.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1007 DES RATES
vom 20. Juni 2022
über den Abschluss des Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates (2) wurde das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 5. Oktober 2016 unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen werden bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit Artikel 58 des Abkommens vorläufig angewendet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit und die Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierter Kriminalität und Korruption. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits wird im Namen der Union genehmigt. (3)
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (4)
Artikel 3
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Co-Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 53 des Abkommens.
Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Zustimmung vom 16. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 1).
(3) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3) veröffentlicht.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.