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Document 32022D0937

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/937 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/3937

ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/937/oj

17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/937 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2022

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass bereits getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) wurde die hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI) als gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 eingestuft.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (3) wurden Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Wildvögeln die HPAI auftritt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 (H5N1) ist. Zu den Rechtsgrundlagen der genannten Entscheidung zählen Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (4) und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (5). Diese Richtlinien wurden am 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sieht jedoch vor, dass Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2016/429 geregelten Sachverhalte bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin gelten. Die Verordnung (EU) 2016/429 gilt seit dem 21. April 2021.

(4)

Darüber hinaus sind die in der Entscheidung 2006/563/EG festgelegten Maßnahmen für die derzeitige Seuchenlage nicht geeignet.

(5)

Die Entscheidung 2006/563/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/563/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).

(4)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).

(5)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(6)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


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