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Document 32022D0936

    Beschluss (EU) 2022/936 des Rates vom 13. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderung der einheitlichen technischen Vorschriften zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr und der Überarbeitung von Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF über Abweichungen sowie im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses der OTIF hinsichtlich der Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertretenden Standpunkt

    ST/9552/2022/INIT

    ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/936/oj

    17.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/35


    BESCHLUSS (EU) 2022/936 DES RATES

    vom 13. Juni 2022

    über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderung der einheitlichen technischen Vorschriften zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr und der Überarbeitung von Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF über Abweichungen sowie im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses der OTIF hinsichtlich der Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (COTIF) durch die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (1) beigetreten.

    (2)

    Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der OTIF wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f COTIF eingesetzt.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b COTIF sowie Artikel 6 des Anhangs F der COTIF zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) für Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) anzunehmen beziehungsweise zu ändern.

    (4)

    Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe e COTIF und den Artikeln 7a und 21 des Anhangs G der COTIF zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (im Folgenden „Einheitliche Rechtsvorschriften ATMF“), ist der CTE befugt, die Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV anzunehmen oder zu ändern.

    (5)

    Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 14. Tagung, die am 14. und 15. Juni 2022 stattfinden wird, Beschlussvorschläge zur Änderung der ETV TAF und zur Überarbeitung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV aufgenommen.

    (6)

    Die Ziele der vorgesehenen CTE-Beschlüsse sind die Angleichung der ETV TAF an die Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission (2), sowie die Angleichung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (7)

    Der gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe c COTIF eingesetzte Revisionsausschuss (im Folgenden „Revisionsausschuss“) wird voraussichtlich ein schriftliches Verfahren durchführen, um über die Änderung von Artikel 3a § 5 und Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu entscheiden.

    (8)

    Ziel des vorgesehenen Beschlusses des Revisionsausschusses ist die Angleichung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF an die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

    (9)

    Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE und — hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF — im Revisionsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden.

    (10)

    Die vorgesehenen OTIF-Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 14. Tagung des CTE der OTIF hinsichtlich der Änderungen der ETV TAF und der Überarbeitung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF in Bezug auf Abweichungen von der Anwendung der ETV zu vertreten ist, lautet wie folgt:

    1.

    Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der ETV TAF (CTE-Arbeitsdokument TECH-22004-CTE14);

    2.

    Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV (CTE-Arbeitsdokument TECH-22005-CTE14).

    Artikel 2

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses zur teilweisen Überarbeitung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertreten ist, besteht darin, für den Vorschlag des CTE zur Änderung von Artikel 3a § 5 und Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF (CTE-Arbeitsdokument TECH-22019-CTE14-7) zu stimmen.

    Artikel 3

    Die Beschlüsse des CTE und des Revisionsausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FESNEAU


    (1)  ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verbesserung der Berechnung und des Austauschs von Daten und die Aktualisierung des Änderungsmanagementverfahrens (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 19).

    (3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

    (4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).


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