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Document 32022D0449

    Beschluss (EU) 2022/449 des Rates vom 17. März 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden

    ST/7201/2022/INIT

    ABl. L 91 vom 18.3.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/449/oj

    Related international agreement

    18.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 91/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/449 DES RATES

    vom 17. März 2022

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 (1) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

    (2)

    Am 14. März 2022 (2) ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über eine Vereinbarung über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“).

    (3)

    Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen.

    (4)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (5)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

    (6)

    Die Vereinbarung sollte im Namen der Union unterzeichnet und die der Vereinbarung beigefügte Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein sollte im Namen der Union genehmigt werden.

    (7)

    Um einen umgehenden Einsatz der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Moldau zum Zwecke der Unterstützung bei der Bewältigung des Zustroms von Personen infolge der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu ermöglichen, sollte die Vereinbarung bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird — vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung — genehmigt. (4)

    Artikel 2

    Die diesem Beschluss beigefügte Gemeinsame Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Die Vereinbarung wird im Einklang mit ihrem Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 17. März 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-Y. LE DRIAN


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) 2022/426 des Rates vom 14. März 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 22).

    (3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (4)  Der Wortlaut des Abkommens ist veröffentlicht in ABl. L 91 vom 18.3.2022, S. 4.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

    Die Parteien der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden, nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der Republik Moldau andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden, im Sinne der in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden, enthaltenen Bestimmungen schließen.


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