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Document 32022D0393

Beschluss (EU) 2022/393 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission hinsichtlich der Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

ST/6202/2022/INIT

ABl. L 79 vom 9.3.2022, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/393/oj

9.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/36


BESCHLUSS (EU) 2022/393 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission hinsichtlich der Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit Beschluss 90/611/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 11. November 1990 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens aufgenommen werden, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind.

(3)

Auf ihrer 65. Tagung vom 14. bis zum 18. März 2022 in Wien soll die Suchtstoffkommission einen Beschluss über die Aufnahme von drei Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens fassen.

(4)

Nach Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollrats werden bei der unerlaubten Herstellung von Fentanyl häufig drei Stoffe — nämlich 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl — verwendet, welche für die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und einer Reihe von Fentanyl-Analoga, bei denen es sich um hochwirksame synthetische Opioide handelt, sehr gut geeignet sind. Nach vorliegenden Erkenntnissen können Volumen und Ausmaß der unerlaubten Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit nach sich ziehen und zu schwerwiegenden sozialen Problemen führen. Daher ist es gerechtfertigt, 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl unter internationale Kontrolle zu stellen.

(5)

Der Internationale Suchtstoffkontrollrat empfahl der Suchtstoffkommission am 2. Februar 2022, 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

(6)

Die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga haben in bestimmten Mitgliedstaaten zu großen Problemen für die öffentliche Gesundheit und zu sozialen Problemen geführt.

(7)

Der Beschluss über die Aufnahme von Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Union hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der zwölf Mitgliedstaaten der Union stimmberechtigte Mitglieder sind.

(8)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da der Beschluss der genannten Kommission für die Union verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (3), maßgeblich beeinflussen kann.

(9)

Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(10)

Die Mitgliedstaaten der Union sollten in der Suchtstoffkommission den Standpunkt vertreten, dass 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl in Tabelle I des Übereinkommens aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission vom 14. bis zum 18. März 2022 im Namen der Union zu vertreten ist, ist es die folgenden Substanzen in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen:

a)

4-AP,

b)

1-boc-4-AP und

c)

Norfentanyl.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).


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