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Document 32022D0207

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/207 der Kommission vom 15. Februar 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Haschemitischen Königreich Jordanien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/978

    ABl. L 34 vom 16.2.2022, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/207/oj

    16.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 34/49


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/207 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2022

    zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Haschemitischen Königreich Jordanien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, das Haschemitische Königreich Jordanien Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die das Haschemitische Königreich Jordanien Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

    (3)

    Am 5. September 2021 übermittelte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“. Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte der Kommission mit, dass seine COVID-19-Zertifikate seines Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission mit, dass die von ihm über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

    (4)

    Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate und Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

    (5)

    Am 10. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen des Haschemitischen Königreichs Jordanien technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate vom Haschemitischen Königreich Jordanien über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die vom Haschemitischen Königreich Jordanien über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

    (6)

    Darüber hinaus teilte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission mit, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty, Vaxzevria, BBIBP-CorV und Sputnik V.

    (7)

    Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte der Kommission ferner mit, dass es keine interoperablen Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder Antigen-Schnelltests ausstellt.

    (8)

    Darüber hinaus teilte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

    (9)

    Außerdem teilte das Haschemitische Königreich Jordanien der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in dem Haschemitischen Königreich Jordanien die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

    (10)

    Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die vom Haschemitischen Königreich Jordanien über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

    (11)

    Daher sollten vom Haschemitischen Königreich Jordanien über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

    (12)

    Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte das Haschemitische Königreich Jordanien in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

    (13)

    Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

    (14)

    Damit das Haschemitische Königreich Jordanien so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (15)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vom Haschemitischen Königreich Jordanien über das System „COVID-19 Vaccination Certificate“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

    Artikel 2

    Das Haschemitische Königreich Jordanien wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 15. Februar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


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