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Document 32022D0151

Beschluss (GASP) 2022/151 des Rates vom 3. Februar 2022 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

ST/5134/2022/INIT

ABl. L 25 vom 4.2.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/151/oj

4.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/11


BESCHLUSS (GASP) 2022/151 DES RATES

vom 3. Februar 2022

über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Evakuierung bestimmter besonders schutzbedürftiger Personen aus Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/875/GASP (1) zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2017/289 des Rates (2) bis zum 31. August 2017.

(2)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (3) zur Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) angenommen. EUPOL Afghanistan wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2016/2040 des Rates (4) bis zum 15. September 2017.

(3)

Am 1. Mai 2021 leiteten die Taliban eine Offensive ein und begannen, die Kontrolle über eine allmählich wachsende Zahl von Bezirken in Afghanistan zu erlangen. Am 15. August 2021 nahmen die Truppen der Taliban Kabul ein und stürzten die verfassungsmäßige Regierung.

(4)

In einer Erklärung vom 31. August 2021 zur Lage in Afghanistan stellte der Rat fest: „Die Evakuierung unserer Bürgerinnen und Bürger und, soweit möglich, afghanischer Staatsangehöriger, die mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammengearbeitet haben, und ihrer Familien wurde vorrangig durchgeführt und wird fortgesetzt“ werden.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 15. September 2021 zu Afghanistan stellte der Rat Folgendes fest: „Seit August 2021 hat die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter extremen Bedingungen gemeinsame Anstrengungen unternommen, um Tausende von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und Drittstaatsangehörigen zu evakuieren, darunter afghanische Staatsangehörige, die für diplomatische Vertretungen gearbeitet haben, und solche, die aufgrund ihres grundsatzorientierten Eintretens für unsere gemeinsamen Werte gefährdet sind. Damit hat die EU echte Solidarität unter Beweis gestellt.“

(6)

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen hat der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den Sonderbeauftragten oder EUPOL Afghanistan tätig waren, von anderen besonders schutzbedürftigen afghanischen Staatsangehörigen, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie von ihren nächsten Verwandten organisiert und geleitet. Diese Evakuierungen sollten im Laufe des Jahres 2022 fortgesetzt werden. Der EAD hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 eine Liste von Personen erstellt, die für eine Evakuierung infrage kommen. Sie kann vom EAD erforderlichenfalls geändert werden.

(7)

Eine operative Maßnahme im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte diese Evakuierungen unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Geltungsbereich

(1)   Die Union unterstützt die Evakuierung folgender Personengruppen aus Afghanistan zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022:

a)

ehemalige Mitglieder des Personals des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“);

b)

ehemalige Mitglieder des Personals von EUPOL Afghanistan;

c)

die folgenden anderen besonders schutzbedürftigen Personen:

Beamte oder andere Fachkräfte, die im politischen oder sicherheitspolitischen Bereich in Afghanistan tätig sind (z. B. Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Militärangehörige und Journalisten), die im Rahmen der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union geschult wurden oder an ihr beteiligt waren;

Mitglieder des Personals ehemaliger Lieferanten von EUPOL Afghanistan und des Sonderbeauftragten und

Mitglieder des Personals von Lieferanten der Delegation der Union in Kabul, die in dieser Eigenschaft zwischen dem 16. August 2019 und dem 15. August 2021 beschäftigt waren, und

d)

unterhaltsberechtigte Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Schwestern von Personen, die unter Buchstabe a, b oder c aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Evakuierung wird vom EAD unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) organisiert und geleitet.

(3)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

Artikel 2

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Maßnahme beläuft sich auf 1 990 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem EAD.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juni 2021.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Gemeinsame Aktion des Rates 2001/875/GASP vom 10. Dezember 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/289 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 13).

(3)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/2040 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) zur Einleitung ihrer Abwicklung (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 20).


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