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Document 32022D0102

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/102 der Kommission vom 25. Januar 2022 zur Festlegung von Formularen für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

    C/2022/366

    ABl. L 17 vom 26.1.2022, p. 59–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/102/oj

    26.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 17/59


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/102 DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2022

    zur Festlegung von Formularen für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Die ETIAS-Verordnung enthält die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung.

    (2)

    Wird ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach manueller Bearbeitung durch eine nationale ETIAS-Stelle abgelehnt, annulliert oder aufgehoben, so sollte diese Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck sollten die nationalen ETIAS-Stellen Formulare verwenden, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 enthalten. Die Formulare sollten auch die Fälle abdecken, in denen die Antragsteller selbst beschließen, die Genehmigung aufzuheben (Aufhebung durch den Antragsteller).

    (3)

    Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

    (4)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (2). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (5)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

    (6)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (7)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (8)

    Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

    (9)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde am 15. April 2021 konsultiert und hat am 25. Mai 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Erstellung von Formularen nach einer Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

    (1)   Die Formulare für die Mitteilung von Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung oder einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit (im Folgenden „Reisegenehmigung“) werden automatisch mithilfe der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Software generiert.

    Die Formulare basieren auf den Templates in den Anhängen I, II oder III.

    (2)   Die Software muss die Möglichkeit bieten, Folgendes zu erstellen:

    ein Formular mit der Möglichkeit, eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten auszuwählen; und

    ein Formular mit der Möglichkeit, Deutsch, Englisch oder Französisch oder, soweit dies für den betreffenden Antragsteller relevant ist, nach Ermessen des Mitgliedstaats eine andere Amtssprache der Europäischen Union auszuwählen, die nicht mit der Sprache identisch ist, die in dem in Unterabsatz 1 genannten Formular verwendet wird.

    (3)   Die Feldformulare der Anhänge I, II und III mit der Bezeichnung „Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung“ werden von den Mitgliedstaaten übersetzt, und die Kosten werden gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union übernommen.

    (4)   Die Software ermöglicht es der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, ein Formular entsprechend der Art der getroffenen Entscheidung (Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung) auszuwählen.

    (5)   Die Software muss dann eine Liste ausgeben, aus der mindestens einer der für die Entscheidung zutreffenden Gründe gemäß den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 ausgewählt werden muss:

    a)

    für die Verweigerung: Artikel 37 Absätze 1 und 2;

    b)

    für die Annullierung: Artikel 37 Absätze 1 und 2 entsprechend Artikel 40 Absatz 1;

    c)

    für die Aufhebung: Artikel 37 Absatz 1 entsprechend Artikel 41 Absatz 1.

    Bei dem mit „Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung“ bezeichneten Feld in den Anhängen I, II und III handelt es sich um ein Pflichtfeld. Bis dieser Abschnitt in den ausgewählten Sprachen ausgefüllt ist, verhindert das ETIAS-Informationssystem die Erstellung der Formulare.

    (6)   Betrifft die Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit, so zeigt die Software zusätzlich zu der Liste in Absatz 5 die folgende Liste mit Gründen an, aus denen zu wählen ist:

    a)

    nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zu reisen beabsichtigt, nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte humanitäre Gründe;

    b)

    nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte Gründe des nationalen Interesses; oder

    c)

    nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte internationale Verpflichtungen.

    (7)   Betrifft die Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung eine Person, die erklärt hat, dass sie unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1240 fällt, so enthält die Liste der Optionen nach Absatz 5 keine Gründe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht anwendbar sind.

    (8)   Sobald die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Auswahlverfahren abgeschlossen hat, generiert die Software automatisch die entsprechenden Entwürfe der Formulare. Die Formulare enthalten die jeweilige Antragsnummer und werden gemäß den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 automatisch mit den Daten befüllt:

    a)

    in Bezug auf die Verweigerung: Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a bis e;

    b)

    in Bezug auf die Annullierung oder Aufhebung: Artikel 42 Buchstaben a bis f.

    (9)   Bevor das Formular an den Antragsteller übermittelt wird, muss es die Software der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, die vorgenommene Auswahl und die Angaben in den Formularen zu bestätigen.

    (10)   Nach der Bestätigung gemäß Absatz 9 erstellt die Software die Formulare im PDF-Format.

    (11)   Die erstellten Formulare werden dem Antragsdatensatz hinzugefügt und dem Antragsteller über den E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelt.

    Artikel 2

    Zugang und Authentifizierung zum Zwecke der Aufhebung durch den Antragsteller

    (1)   Die Antragsteller erhalten die Möglichkeit, eine Reisegenehmigung über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufzuheben.

    (2)   Nach Wahl der Option, eine Reisegenehmigung aufzuheben, wird der Antragsteller aufgefordert, sich mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung zu authentifizieren.

    (3)   Der Antragsteller gibt zunächst folgende Daten ein:

    a)

    die Antragsnummer;

    b)

    die Nummer des Reisedokuments;

    c)

    die im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung verwendete E-Mail-Adresse.

    Der Antragsteller wird aufgefordert, durch Ankreuzen eines Kästchens zu bestätigen, dass er Zugang zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten E-Mail-Adresse hat. Sollte er keinen Zugang mehr zu dieser Adresse haben, wird er aufgefordert, eine neue E-Mail-Adresse für den Erhalt eines individuellen Codes und die Bestätigung der Aufhebung anzugeben.

    (4)   Entsprechen die gemäß Absatz 3 übermittelten Daten einer gültigen Reisegenehmigung, besteht die erste Authentifizierung darin, dass der Antragsteller folgende Daten vorlegt:

    a)

    das Ausstellungsland des Reisedokuments (aus einer Liste auszuwählen);

    b)

    das Datum der Ausstellung und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

    c)

    die Vornamen beider Elternteile, wie im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung angegeben.

    (5)   Die zweite Authentifizierung erfolgt mittels eines individuellen Codes, der auf der Webseite für die Aufhebung oder in der Anwendung für Mobilgeräte eingegeben wird.

    Der individuelle Code wird automatisch erzeugt und dem Antragsteller nach Vorlage der in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten E-Mail-Dienst übermittelt. Der Code wird an die E-Mail-Adresse gesandt, zu der der Antragsteller Zugang hat, wie gemäß Absatz 3 bestätigt.

    (6)   Entsprechen die gemäß Absatz 3 übermittelten Daten, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe c genannten E-Mail-Adresse, den Daten im Antragsformular, so wird eine E-Mail an die E-Mail-Adresse im Antragsformular gesandt, mit der ein Versuch angezeigt wird, die Genehmigung über die Website oder die Anwendung für Mobilgeräte aufzuheben.

    Diese E-Mail gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, dass er nicht der Urheber dieses Antrags auf Aufhebung ist. Mit der E-Mail wird der Antragsteller auch darüber informiert, wie er erforderlichenfalls mit der ETIAS-Zentralstelle in Verbindung treten kann. Die ETIAS-Zentralstelle führt Aufzeichnungen über alle Folgemaßnahmen.

    (7)   Sobald der Antragsteller den in Absatz 5 genannten individuellen Code auf der Webseite für die Aufhebung oder in der Anwendung für Mobilgeräte eingibt, um die Authentifizierung zu bestätigen, werden auf der Website oder in der Anwendung Informationen über die fünfjährige Datenspeicherfrist für Antragsdatensätze im Zusammenhang mit aufgehobenen Reisegenehmigungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 angezeigt.

    (8)   Der Antragsteller muss bestätigen, dass er die in Absatz 7 genannten Informationen gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist, und er muss die Aufhebung der Reisegenehmigung bestätigen, damit der Antrag auf Aufhebung abschließend bearbeitet werden kann.

    (9)   Individuelle Codes, die gemäß Absatz 5 erzeugt werden, sind nur für einen angemessen kurzen Zeitraum gültig. Durch das Versenden eines neuen Codes werden frühere Codes ungültig. Codes dürfen nur einmal verwendet werden.

    (10)   Wird der Antrag auf Aufhebung mit einer E-Mail-Adresse gestellt, die sich von der im Antragsformular verwendeten unterscheidet, so wird der abgeschlossene Antrag nicht vor Ablauf der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Frist zur Bearbeitung an die nationale ETIAS-Stelle übermittelt. In allen anderen Fällen wird er unverzüglich an die nationale Stelle übermittelt.

    Artikel 3

    Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller durch eine nationale ETIAS-Stelle

    (1)   Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung gemäß Artikel 2 Absatz 8 bestätigt hat, und gegebenenfalls nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 6, meldet das ETIAS-Zentralsystem den Antrag

    a)

    an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der für die Erteilung der Reisegenehmigung zuständig war; oder,

    b)

    im Falle der Erteilung der Genehmigung durch das ETIAS-Zentralsystem an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält:

    a)

    einen Hinweis darauf, dass der Inhaber der Genehmigung einen Antrag auf Aufhebung gestellt hat;

    b)

    das Datum, an dem der Antrag bestätigt wurde;

    c)

    die vorausgefüllten Daten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/1240.

    (3)   Die nationale ETIAS-Stelle bestätigt die Aufhebung und die Ergänzung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen. Diese Informationen werden dann dem Antragsdatensatz hinzugefügt.

    (4)   Hält sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so wird die Aufhebung der Reisegenehmigung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Antragsteller dieses Hoheitsgebiet verlässt und im Einreise-/Ausreisesystem (EES) ein entsprechender Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angelegt wird.

    In allen anderen Fällen wird die Aufhebung mit der Bestätigung durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Absatz 3 dieses Artikels wirksam.

    Artikel 4

    Erstellung eines Formulars für die Aufhebung durch den Antragsteller

    (1)   Nach Bestätigung durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird mithilfe der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Software automatisch ein auf Anhang IV basierendes Formular für die Aufhebung durch den Antragsteller erzeugt.

    (2)   Das erstellte Formular wird dem Antragsdatensatz hinzugefügt und dem Antragsteller über den E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelt. Die E-Mail-Nachricht muss Folgendes enthalten:

    a)

    einen Hinweis auf die für aufgehobene Reisegenehmigungen geltende fünfjährige Datenspeicherfrist;

    b)

    einen Hinweis darauf, dass in Fällen, in denen sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der beantragten Aufhebung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, die Aufhebung zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Antragsteller das Hoheitsgebiet verlässt und im ESS ein entsprechender Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 angelegt wird.

    (3)   Hat der Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 3 eine andere E-Mail-Adresse als die für den Antrag verwendete angegeben, so ist das Formular sowohl an die frühere als auch an die neue E-Mail-Adresse zu senden.

    Artikel 5

    Kommunikation der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte mit dem ETIAS-Zentralsystem

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gilt Folgendes:

    a)

    Die öffentliche Website oder die Anwendung für Mobilgeräte informiert das ETIAS-Zentralsystem über den sicheren Web-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1240 über den Antrag auf Aufhebung durch den Antragsteller; und

    b)

    das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob die übermittelten Daten einer gültigen Reisegenehmigung entsprechen.

    (2)   Nach Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller selbst gemäß Artikel 2 Absatz 8

    a)

    informiert die Website oder die Anwendung das ETIAS-Zentralsystem und gegebenenfalls die nationale ETIAS-Stelle, die die Reisegenehmigung erteilt hat; und

    b)

    in Fällen, in denen sich der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, widerruft das ETIAS-Zentralsystem die Genehmigung. Andernfalls wird die Aufhebung verarbeitet, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet verlässt und der entsprechende Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wird.

    Artikel 6

    Nachrichtenformat, Standards und Protokolle

    Das Nachrichtenformat und die umzusetzenden Protokolle werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 dokumentiert.

    Artikel 7

    Besondere Sicherheitserwägungen

    (1)   Die Anzahl der Versuche, die unternommen werden können, um eine Reisegenehmigung mit demselben Reisedokument, derselben Antragsnummer oder demselben individuellen Code aufzuheben, ist begrenzt. Darüber hinaus werden Maßnahmen ergriffen, um die öffentliche Website vor nichtmenschlichen Zugriffen zu schützen.

    (2)   Der Prozess zur Aufhebung umfasst Maßnahmen, die bewirken, dass der Prozess nach einer bestimmten Phase der Inaktivität abgebrochen wird.

    (3)   Weitere Einzelheiten zur Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.

    Artikel 8

    Aktivitätsprotokolle

    (1)   Die Aktivität des Antragstellers wird protokolliert. Das Protokoll muss Folgendes enthalten:

    a)

    Die Authentifizierungsdaten des Antragstellers, einschließlich der Angabe, ob die Authentifizierung erfolgreich war oder nicht;

    b)

    Datum und Uhrzeit des Zugriffs des Antragstellers;

    c)

    die Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller.

    (2)   Auch die Aktivität der nationalen ETIAS-Stelle, die die Aufhebung durch den Antragsteller bestätigt, wird protokolliert. Das Protokoll muss Folgendes enthalten:

    a)

    die Angaben zur Identifizierung der betreffenden nationalen ETIAS-Stelle;

    b)

    Datum und Uhrzeit des Zugriffs durch die nationale ETIAS-Stelle;

    c)

    die Bestätigung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c eingegebenen Daten.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Informationssystem gespeichert. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ende der Speicherfrist des Antragsdatensatzes gespeichert, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Nach Ablauf dieser Frist oder nach Abschluss dieser Verfahren werden sie automatisch gelöscht.

    Die Protokolle dürfen nur für die in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke verwendet werden.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 25. Januar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

    (2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (7)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (9)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (10)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).


    ANHANG I

    FORMULAR FÜR DIE MITTEILUNG DER VERWEIGERUNG EINER ETIAS-REISEGENEHMIGUNG

    gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240

    Antragsnummer: _______________

    Sehr geehrte/r ________________,

    [Bei Minderjährigen ist die Person hinzuzufügen, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt: Sehr geehrte/r ________________,]

    die [Name der nationalen ETIAS-Stelle] in [Anschrift der nationalen ETIAS-Stelle] hat den Antrag von [Name des Antragstellers [fakultativ: zusätzliche personenbezogene Daten des Antragstellers]] auf Erteilung einer [Reisegenehmigung]/[Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit] geprüft.

    Die Erteilung der Genehmigung wird mit der folgenden Begründung verweigert:

    Das verwendete Reisedokument wurde in … (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet. (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) (*)

    Risiko für die Sicherheit (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) (*)

    Risiko der illegalen Einwanderung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c) (*)

    Hohes Epidemierisiko (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) (*)

    von … (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) (*)

    Ein Ersuchen der nationalen ETIAS-Stelle um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen wurde nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen beantwortet. (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f) (*)

    Nichterscheinen zu einer Befragung auf Ersuchen der nationalen ETIAS-Stelle (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe g) (*)

    Begründete und ernste Zweifel an den für den Antrag vorgelegten Daten/Erklärungen und/oder Nachweisen (Artikel 37 Absatz 2) (*) (bitte angeben):

    Zuverlässigkeit der übermittelten Daten

    Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben

    Echtheit der vorgelegten Nachweise

    Wahrheitsgehalt der vorgelegten Nachweise

    Der/die folgende(n) Mitgliedstaat(en) hat/haben eine ablehnende Stellungnahme zu Ihrem Antrag abgegeben: … [Mitgliedstaat(en) angeben]

    [Bei Beantragung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit:

    Der/die folgende(n) Grund (Gründe) für einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist/sind nicht erfüllt:

    humanitäre Gründe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zu reisen beabsichtigt

    Gründe des nationalen Interesses

    internationale Verpflichtungen]

    Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung:

     

    Rechtsmittel

    Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung von [Name des Mitgliedstaats der zuständigen nationalen ETIAS-Stelle] Rechtsmittel einzulegen.

    [Link mit Informationen über das anwendbare nationale Recht in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240.]

    [Gegebenenfalls: Sie haben das Recht, gegen die ablehnende Stellungnahme von [Name des Mitgliedstaats der nationalen ETIAS-Stelle(n), die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat (haben)] zu Ihrem Antrag Rechtsmittel einzulegen.]

    [Gegebenenfalls: Link mit Informationen über das anwendbare nationale Recht in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle, die eine ablehnende Stellungnahme abgibt].

    Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Sie haben gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Auskunft über die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten.

    Falls Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, finden Sie nachstehend die entsprechenden Ansprechpersonen:

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Datenschutzbeauftragter [E-Mail-Adresse]

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    [Kontaktdaten]

    Nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der für Ihren Antrag zuständig ist

    [Mitgliedstaatenspezifische Informationen]


    [Datum und Ort der Entscheidung]

    [Name und Unterschrift des Entscheidungsträgers]


    (*)  der Verordnung (EU) 2018/1240


    ANHANG II

    FORMULAR FÜR DIE MITTEILUNG DER ANNULLIERUNG EINER ETIAS-REISEGENEHMIGUNG

    gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240

    Antragsnummer: _______________

    Sehr geehrte/r ________________,

    [Bei Minderjährigen ist die Person hinzuzufügen, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt: Sehr geehrte/r ________________,]

    die [Name der nationalen ETIAS-Stelle] in [Anschrift der nationalen ETIAS-Stelle] hat die Voraussetzungen für die Erteilung der Reisegenehmigung [mit räumlich beschränkter Gültigkeit] für [Name des Antragstellers [fakultativ: zusätzliche personenbezogene Daten des Antragstellers]] gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1240 erneut geprüft.

    Die Reisegenehmigung wurde mit der folgenden Begründung annulliert:

    Das verwendete Reisedokument wurde in … (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet. (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) (*1)

    Risiko für die Sicherheit (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) (*1)

    Risiko der illegalen Einwanderung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c) (*1)

    Hohes Epidemierisiko (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) (*1)

    im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) (*1)

    Begründete und ernste Zweifel an den für den Antrag vorgelegten Daten/Erklärungen und/oder Nachweisen (Artikel 37 Absatz 2) (*1)

    Zuverlässigkeit der übermittelten Daten

    Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben

    Echtheit der vorgelegten Nachweise

    Wahrheitsgehalt der vorgelegten Nachweise

    [Bei Beantragung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit:

    Der/die folgende(n) Grund (Gründe) für einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist/sind nicht mehr erfüllt:

    humanitäre Gründe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zu reisen beabsichtigt

    Gründe des nationalen Interesses

    internationale Verpflichtungen]

    Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung:

     

    Weitere Angaben

    Bitte beachten Sie, dass für die gesamte Dauer eines Kurzaufenthalts im Schengen-Raum eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung erforderlich ist.

    Rechtsmittel

    Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung von [nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats] Rechtsmittel einzulegen.

    [Link mit Informationen über das anwendbare nationale Recht in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240.]

    Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Bitte beachten Sie: Sie haben gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Auskunft über die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten.

    Falls Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, finden Sie nachstehend die entsprechenden Ansprechpersonen:

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Datenschutzbeauftragter [E-Mail-Adresse]

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    [Kontaktdaten]

    Nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der für Ihren Antrag zuständig ist

    [Mitgliedstaatenspezifische Informationen]


    [Datum und Ort der Entscheidung]

    [Name und Unterschrift des Entscheidungsträgers]


    (*1)  der Verordnung (EU) 2018/1240


    ANHANG III

    FORMULAR FÜR DIE MITTEILUNG DER AUFHEBUNG EINER ETIAS-REISEGENEHMIGUNG

    gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240

    Antragsnummer: _______________

    Sehr geehrte/r ________________,

    [Bei Minderjährigen ist die Person hinzuzufügen, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt: Sehr geehrte/r ________________,]

    die [Name der nationalen ETIAS-Stelle] in [Anschrift der nationalen ETIAS-Stelle] hat die Voraussetzungen für die Erteilung der Reisegenehmigung [mit räumlich beschränkter Gültigkeit] für [Name des Antragstellers [fakultativ: zusätzliche personenbezogene Daten des Antragstellers]] gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/1240 erneut geprüft.

    Die Reisegenehmigung wurde mit der folgenden Begründung aufgehoben:

    Das verwendete Reisedokument wurde in … (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet. (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) (*)

    Risiko für die Sicherheit (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) (*)

    Risiko der illegalen Einwanderung (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c) (*)

    Hohes Epidemierisiko (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) (*)

    im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben (Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) (*)

    [Bei Beantragung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit:

    Der/die folgende(n) Grund (Gründe) für einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist/sind nicht mehr erfüllt:

    humanitäre Gründe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zu reisen beabsichtigt

    Gründe des nationalen Interesses

    internationale Verpflichtungen]

    Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung:

     

    Weitere Angaben

    Bitte beachten Sie, dass für die gesamte Dauer eines Kurzaufenthalts im Schengen-Raum eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung erforderlich ist.

    Rechtsmittel

    Sie haben das Recht, gegen die Entscheidung von [nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats] Rechtsmittel einzulegen.

    [Link mit Informationen über das anwendbare nationale Recht in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1240.]

    Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Bitte beachten Sie: Sie haben gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Auskunft über die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten.

    Falls Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, finden Sie nachstehend die entsprechenden Ansprechpersonen:

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Datenschutzbeauftragter [E-Mail-Adresse]

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    [Kontaktdaten]

    Nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der für Ihren Antrag zuständig ist

    [Mitgliedstaatenspezifische Informationen]


    [Datum und Ort der Entscheidung]

    [Name und Unterschrift des Entscheidungsträgers]


    (*)  der Verordnung (EU) 2018/1240


    ANHANG IV

    FORMULAR B FÜR DIE MELDUNG DER AUFHEBUNG EINER ETIAS-REISEGENEHMIGUNG (Aufhebung durch den Antragsteller)

    gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240

    Antragsnummer: _______________

    Sehr geehrte/r ________________,

    [Bei Minderjährigen ist die Person hinzuzufügen, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt: Sehr geehrte/r ________________,]

    die [Name der nationalen ETIAS-Stelle] in [Anschrift der nationalen ETIAS-Stelle] hat den Antrag von [Name des Antragstellers [fakultativ: zusätzliche personenbezogene Daten des Antragstellers]] auf Aufhebung der Reisegenehmigung [mit räumlich begrenzter Gültigkeit] erhalten.

    Die Reisegenehmigung wurde gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgehoben.

    Weitere Angaben

    Bitte beachten Sie, dass für die gesamte Dauer eines Kurzaufenthalts im Schengen-Raum eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung erforderlich ist.

    Gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240

    wird bei Beantragung der Aufhebung Ihrer Reisegenehmigung während Ihres Aufenthalts im Schengen-Raum die Aufhebung erst wirksam, wenn Sie den Schengen-Raum verlassen;

    kann gegen eine Aufhebung, die auf Antrag des Antragstellers vorgenommen wird, kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Bitte beachten Sie: Sie haben gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Auskunft über die im ETIAS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten.

    Falls Sie diese Rechte in Anspruch nehmen möchten, finden Sie nachstehend die entsprechenden Ansprechpersonen:

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Datenschutzbeauftragter [E-Mail-Adresse]

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    [Kontaktdaten]

    Nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, der für Ihren Antrag zuständig ist

    [Mitgliedstaatenspezifische Informationen]


    [Datum und Ort der Entscheidung]

    [Name und Unterschrift des Entscheidungsträgers]


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