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Document 32022D0100

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/100 der Kommission vom 24. Januar 2022 betreffend den gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Entwurf eines Erlasses des Königreichs der Niederlande über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 312) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/312

ABl. L 17 vom 26.1.2022, p. 52–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/100/oj

26.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/100 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2022

betreffend den gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Entwurf eines Erlasses des Königreichs der Niederlande über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 312)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Juli 2020 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einen Entwurf eines Erlasses mit Vorschriften für Lebensmittel auf Kuh- oder Ziegenmilchproteinbasis, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren bestimmt sind (Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes) (im Folgenden „notifizierter Entwurf“).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind die Angaben aufgeführt, die gemäß den Artikeln 10 bis 35 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen auf Lebensmitteln gemacht werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder des Schutzes von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind.

(4)

Der notifizierte Entwurf sieht unter anderem zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Klassen von Lebensmitteln in Form von Erklärungen vor, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn „Kleinkindergetränke“ und „Kleinkindermilch“ in den Niederlanden in Verkehr gebracht werden. Deshalb muss die Vereinbarkeit des Erlasses mit den oben genannten Anforderungen der betreffenden Verordnung und den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission geprüft werden.

(5)

Der notifizierte Entwurf enthält bestimmte Anforderungen an Zusammensetzung, Anreicherung, Kennzeichnung und Vermarktung von aus Kuh- oder Ziegenmilchprotein hergestellten Lebensmitteln, die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren verwendet werden sollen. Insbesondere enthält Abschnitt 2 des notifizierten Entwurfs Anforderungen an die Zusammensetzung und den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie anderer Stoffe zu „Kleinkindergetränken“ und „Kleinkindermilch“. In Abschnitt 3 der notifizierten Maßnahme sind bestimmte Anforderungen an Bezeichnungen, Erklärungen und Darstellungen von Verbraucherinformationen festgelegt.

(6)

Artikel 7 des notifizierten Entwurfs schreibt vor, dass für die Vermarktung von „Kleinkindergetränken“ und „Kleinkindermilch“ folgende Erklärungen angegeben werden müssen: „a. die Altersgruppe zwischen einem und drei Jahren, für die die Produkte bestimmt sind; b. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für eine ausgewogene Ernährung dienen kann; c. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für Vitamin-D-Nahrungsergänzungsmittel dienen kann; d. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für Muttermilch dienen kann“.

(7)

Die niederländischen Behörden erläutern, dass diese verpflichtenden Angaben im notifizierten Entwurf aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind.

(8)

Die niederländischen Behörden haben keine Nachweise vorgelegt, die die Maßnahme aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen. Im Gegenteil erläutern die niederländischen Behörden im notifizierten Entwurf, dass „Kleinkindergetränke“ und „Kleinkindermilch“ für die Deckung des Ernährungsbedarfs von Kleinkindern nicht erforderlich seien.

(9)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels sein, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

(10)

Getränke auf Milchbasis für Kleinkinder fielen früher unter die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (2), doch diese wurde mit Wirkung vom 19. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben.

(11)

Angesichts dieser Aufhebung war die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verpflichtet, einen Bericht über die Frage vorzulegen, ob besondere Vorschriften für Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder — im Alter von einem bis drei Jahren — bestimmt sind, erforderlich sind. Die Kommission nahm am 31. März 2016 (4) einen Bericht zu diesen Erzeugnissen an (im Folgenden „Bericht von 2016“).

(12)

Die Kommission kam in ihrem Bericht von 2016 zu dem Schluss, dass für diese Lebensmittelkategorie keine besonderen Vorschriften erforderlich sind, da die korrekte und vollständige Anwendung des allgemeinen EU-Lebensmittelrechts ausreicht, die Zusammensetzung von Getränken auf Milchbasis für Kleinkinder und die Kommunikation über die Eigenschaften dieser Produkte angemessen zu regeln.

(13)

Diese Schlussfolgerungen beruhten auf dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“). In Ihrem Gutachten von 2013 (5) stellte die Behörde fest, dass diese Erzeugnisse „keine besondere Rolle“ spielen und „nicht als notwendig angesehen werden können, um die Nährstoffbedürfnisse von Kleinkindern zu erfüllen“, wenn man sie mit anderen Lebensmitteln vergleicht, die in ihrer normalen Ernährung enthalten sein können.

(14)

Folglich legte die Kommission dem Bericht von 2016 keinen Legislativvorschlag zur Festlegung von Vorschriften für Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, bei. Ab dem 20. Juli 2016 gelten für Kleinkinder bestimmte Milchgetränke daher als normale Lebensmittel, die mit bestimmten Nährstoffen angereichert, für eine bestimmte Untergruppe der Bevölkerung bestimmt sind und ausschließlich unter die horizontalen Vorschriften des EU-Lebensmittelrechts fallen.

(15)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen weicht der notifizierte Maßnahmenentwurf von den Vorschriften für normale Lebensmittel ab und führt stattdessen einen neuen Rechtsrahmen für Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch in den Niederlanden ein. In diesem Sinne schafft der Erlass de facto eine neue Kategorie von für Kleinkinder bestimmten Produkten, die neuen Anforderungen hinsichtlich Zusammensetzung, Anreicherung, Kennzeichnung und Vermarktung unterliegen. Dies steht nicht im Einklang mit dem geltenden EU-Recht.

(16)

Insbesondere fallen Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (6) und müssen den Vorschriften der genannten Verordnung hinsichtlich der Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen und für die Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung entsprechen. Auf Getränken auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind, müssen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Informationen über Lebensmittel, darunter die Nährwertdeklaration, bereitgestellt werden und sie dürfen nur mit bestimmten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben versehen sein, die auf EU-Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (7) zugelassen sind.

(17)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 (8) gelten nicht für Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch.

(18)

Die Anforderungen einer verpflichtenden Kennzeichnung von Kleinkindergetränken und Kleinkindermilch, wie sie in Artikel 7 des notifizierten Entwurfs zusätzlich zu den Anforderungen einer verpflichtenden Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschlagen werden, verstärken den Eindruck der Verbraucher, dass Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch eine eigenständige Kategorie von Erzeugnissen darstellen, ähnlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die im Vergleich zu anderen Lebensmitteln in der normalen Ernährung von Kleinkindern im Alter von ein bis drei Jahren besonders gut für diese geeignet sind.

(19)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat die Kommission am 5. Oktober 2020 den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert.

(20)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 7 des notifizierten Entwurfs in Bezug auf die Art der Kleinkindergetränke und der Kleinkindermilch irreführend ist und deshalb im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 steht und aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt werden kann. Auch aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit kann Artikel 7 nicht gerechtfertigt werden, da die niederländischen Behörden diesbezüglich keine Rechtfertigung vorgelegt haben.

(21)

In Anbetracht dieser Ausführungen hat die Kommission am 27. Oktober 2020 gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine negative Stellungnahme zu dem notifizierten Entwurf abgegeben. Die Kommission unterrichtete die niederländischen Behörden am 28. Oktober 2020 über die ablehnende Stellungnahme.

(22)

Die niederländischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, den notifizierten Erlassentwurf nicht anzunehmen.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der Bemerkungen der Kommission in ihrer ablehnenden Stellungnahme und in dem vorliegenden Beschluss darf das Königreich der Niederlande Artikel 7 des Entwurfs eines Erlasses zu Kleinkindergetränken und Kleinkindermilch, den es der Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gemeldet hat und der Gegenstand einer den niederländischen Behörden am 28. Juli 2020 übermittelten ablehnenden Stellungnahme war, nicht annehmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final).

(5)  EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies, 2013, Scientific Opinion on nutrient requirements and dietary intakes of infants and young children in the European Union, EFSA Journal 2013;11(10):3408.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).


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