Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R1327

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/5854

    ABl. L 288 vom 11.8.2021, p. 28–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1327/oj

    11.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 288/28


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1327 DER KOMMISSION

    vom 10. August 2021

    zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Anforderungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

    (2)

    Ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllt. Die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, während mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (5) die von einigen Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt wurden.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission (6) zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU wurden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen, genehmigt. Einige dieser Drittländer hatten bereits geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Diese Länder sollten daher in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgenommen werden.

    (5)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Genehmigungen der Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die derzeit in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgeführt sind, aufgehoben bzw. eingeschränkt. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen sollten entsprechend geändert werden, um die Zulassung dieser Länder aufzuheben bzw. einzuschränken.

    (6)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Namibias für frei lebendes Wild genehmigt. Da Namibia ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern erfüllt, sollte dieses Land in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleisch von wildlebenden Einhufern zulässig ist, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung „Nur frei lebendes Wild“ aufgenommen werden.

    (7)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Nigerias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ genehmigt. Da Nigeria ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Nigeria in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in die Union zugelassen wird.

    (8)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Omans mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ genehmigt. Da Oman ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Oman in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in die Union zugelassen wird.

    (9)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur der Falklandinseln, Montenegros, Marokkos und der Ukraine mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Krebstieren aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur Guatemalas, Mosambiks, Nicaraguas und Tansanias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Fischen aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Fußnoten für Aquakulturerzeugnisse geändert. Die Worte „nur Krebstiere“ und „nur Fische“ wurden durch „ausgenommen Fische“ bzw. „ausgenommen Krebstiere“ ersetzt. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, den Wortlaut der Bemerkungen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 an den Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/653 anzupassen.

    (12)

    Am 12. März 2021 übermittelte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Kommission den entsprechenden Fragebogen für die Bewertung des Eingangs von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs beantwortete alle Fragen zufriedenstellend und legte der Kommission somit ausreichende Nachweise und Garantien für die Erfüllung von Anforderungen vor, die denjenigen in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Das Vereinigte Königreich sollte daher in die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

    (13)

    Die Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält Fehler in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan in Form von Auslassungen und hinsichtlich der Zulassung von Erzeugnissen. Diese Fehler verändern die Aussage des Textes.

    (15)

    Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. August 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

    (3)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

    (5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 138 vom 22.4.2021, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG II

    Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND

    BEMERKUNGEN

    NA

    Namibia

    Nur frei lebendes Wild

    ZA

    Südafrika

    Nur frei lebendes Wild

    ANHANG IX

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BEMERKUNGEN

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind.

    AG

    Antigua und Barbuda

    Nur lebender Hummer aus Wildfang.

    AL

    Albanien

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    AM

    Armenien

    Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere

    AO

    Angola

    Nur Wildfang.

    AR

    Argentinien

     

    AU

    Australien

     

    AZ

    Aserbaidschan

    Nur Kaviar aus Wildfang.

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    BD

    Bangladesch

     

    BJ

    Benin

    Nur Wildfang.

    BN

    Brunei

    Nur Aquakulturerzeugnisse.

    BQ

    Bonaire, St. Eustatius, Saba

    Nur Wildfang.

    BR

    Brasilien

     

    BS

    Bahamas

    Nur Wildfang.

    BY

    Belarus

     

    BZ

    Belize

    Nur Wildfang.

    CA

    Kanada

     

    CG

    Kongo

    Nur Wildfang.

    Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden.

    CH

    Schweiz (1)

     

    CI

    Côte d’Ivoire

    Nur Wildfang.

    CL

    Chile

     

    CN

    China

     

    CO

    Kolumbien

     

    CR

    Costa Rica

     

    CU

    Kuba

     

    CV

    Cabo Verde

    Nur Wildfang.

    CW

    Curaçao

    Nur Wildfang.

    DZ

    Algerien

    Nur Wildfang.

    EC

    Ecuador

     

    EG

    Ägypten

    Nur Wildfang.

    ER

    Eritrea

    Nur Wildfang.

    FJ

    Fidschi

    Nur Wildfang.

    FK

    Falklandinseln

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    GA

    Gabun

    Nur Wildfang.

    GB

    Vereinigtes Königreich (2)

     

    GD

    Grenada

    Nur Wildfang.

    GE

    Georgien

    Nur Wildfang.

    GG

    Guernsey

    Nur Wildfang.

    GH

    Ghana

    Nur Wildfang.

    GL

    Grönland

    Nur Wildfang.

    GM

    Gambia

    Nur Wildfang.

    GN

    Guinea

    Nur Wildfang.

    Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden.

    GT

    Guatemala

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    GY

    Guyana

    Nur Wildfang.

    HK

    Hongkong

    Nur Wildfang.

    HN

    Honduras

     

    ID

    Indonesien

     

    IL

    Israel (3)

     

    IM

    Insel Man

     

    IN

    Indien

     

    IR

    Iran

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    JE

    Jersey

    Nur Wildfang.

    JM

    Jamaika

    Nur Wildfang.

    JP

    Japan

     

    KE

    Kenia

     

    KI

    Kiribati

    Nur Wildfang.

    KR

    Südkorea

     

    KZ

    Kasachstan

    Nur Wildfang.

    LK

    Sri Lanka

     

    MA

    Marokko

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    MD

    Moldau

    Nur Kaviar.

    ME

    Montenegro

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    MG

    Madagaskar

     

    MK

    Nordmazedonien

     

    MM

    Myanmar/Birma

     

    MR

    Mauretanien

    Nur Wildfang.

    MU

    Mauritius

     

    MV

    Malediven

    Nur Wildfang.

    MX

    Mexiko

     

    MY

    Malaysia

     

    MZ

    Mosambik

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    NA

    Namibia

    Nur Wildfang.

    NC

    Neukaledonien

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    NG

    Nigeria

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    NI

    Nicaragua

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    NZ

    Neuseeland

     

    OM

    Oman

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    PA

    Panama

     

    PE

    Peru

     

    PF

    Französisch-Polynesien

    Nur Wildfang.

    PG

    Papua-Neuguinea

    Nur Wildfang.

    PH

    Philippinen

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

    Nur Wildfang.

    PK

    Pakistan

    Nur Wildfang.

    RS

    Serbien

     

    RU

    Russland

    Nur Wildfang.

    SA

    Saudi-Arabien

     

    SB

    Salomonen

    Nur Wildfang.

    SC

    Seychellen

    Nur Wildfang.

    SG

    Singapur

     

    SH

    St. Helena

    (Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.)

    Nur Wildfang.

    Tristan da Cunha

    (Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.)

    Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang.

    SN

    Senegal

    Nur Wildfang.

    SR

    Suriname

    Nur Wildfang.

    SV

    El Salvador

    Nur Wildfang.

    SX

    Sint Maarten

    Nur Wildfang.

    TH

    Thailand

     

    TN

    Tunesien

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    TR

    Türkei

     

    TW

    Taiwan

     

    TZ

    Tansania

    Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur.

    UA

    Ukraine

    Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur.

    UG

    Uganda

     

    US

    Vereinigte Staaten

     

    UY

    Uruguay

     

    VE

    Venezuela

     

    VN

    Vietnam

     

    YE

    Jemen

    Nur Wildfang.

    ZA

    Südafrika

    Nur Wildfang.

    ZW

    Simbabwe

    Nur Wildfang.

    ANHANG XI

    Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BEMERKUNGEN

    AL

    Albanien

     

    AM

    Armenien

    Nur Schnecken.

    AU

    Australien

     

    AZ

    Aserbaidschan

     

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    Nur Schnecken.

    BR

    Brasilien

    Nur Froschschenkel.

    BY

    Belarus

    Nur Schnecken.

    CA

    Kanada

    Nur Schnecken.

    CH

    Schweiz  (4)

     

    CI

    Côte d’Ivoire

    Nur Schnecken.

    CL

    Chile

    Nur Schnecken.

    CN

    China

     

    DZ

    Algerien

    Nur Schnecken.

    EG

    Ägypten

    Nur Froschschenkel.

    GB

    Vereinigtes Königreich  (5)

     

    GG

    Guernsey

     

    GH

    Ghana

    Nur Schnecken.

    ID

    Indonesien

     

    IM

    Insel Man

     

    IN

    Indien

    Nur Froschschenkel.

    JE

    Jersey

     

    MA

    Marokko

    Nur Schnecken.

    MD

    Moldau

    Nur Schnecken.

    MK

    Nordmazedonien

    Nur Schnecken.

    NG

    Nigeria

    Nur Schnecken.

    NZ

    Neuseeland

    Nur Schnecken.

    PE

    Peru

    Nur Schnecken.

    RS

    Serbien

    Nur Schnecken.

    TH

    Thailand

    Nur Schnecken.

    TN

    Tunesien

    Nur Schnecken.

    TR

    Türkei

     

    UA

    Ukraine

    Nur Schnecken.

    US

    Vereinigte Staaten

    Nur Schnecken.

    VN

    Vietnam

     

    ZA

    Südafrika

    Nur Schnecken.

    ANHANG XV

    Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist

    ISO-LÄNDERCODE

    DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET

    BEMERKUNGEN

    CA

    Kanada

     

    CH

    Schweiz

     

    GB

    Vereinigtes Königreich (6)

     

    KR

    Südkorea

     

    TH

    Thailand

     

    VN

    Vietnam

     


    (1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    (2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

    (3)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

    (4)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

    (5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

    (6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


    Top