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Document 32021R1327
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1327 of 10 August 2021 amending Annexes II, IX and XV to Implementing Regulation (EU) 2021/405 as regards the lists of third countries or regions thereof authorised for the entry into the Union of fresh meat of wild solipeds, fishery products from aquaculture, and insects, and correcting Annex XI to that Implementing Regulation as regards the list of third countries and regions thereof authorised for the entry into the Union of frogs’ legs and snails (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5854
ABl. L 288 vom 11.8.2021, p. 28–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1327 DER KOMMISSION
vom 10. August 2021
zur Änderung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durchführungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Anforderungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird. |
(2) |
Ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet kann nur dann in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllt. Die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 ist, falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) genehmigten Rückstandskontrollprogramms. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) wurden die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, während mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (5) die von einigen Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt wurden. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission (6) zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU wurden die Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die die Anforderung gemäß Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen, genehmigt. Einige dieser Drittländer hatten bereits geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt, dass die betreffenden Tiere und Waren die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen. Diese Länder sollten daher in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgenommen werden. |
(5) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Genehmigungen der Rückstandsüberwachungspläne bestimmter Drittländer, die derzeit in den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufgeführt sind, aufgehoben bzw. eingeschränkt. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen sollten entsprechend geändert werden, um die Zulassung dieser Länder aufzuheben bzw. einzuschränken. |
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Namibias für frei lebendes Wild genehmigt. Da Namibia ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern erfüllt, sollte dieses Land in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Fleisch von wildlebenden Einhufern zulässig ist, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit der Bemerkung „Nur frei lebendes Wild“ aufgenommen werden. |
(7) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Nigerias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ genehmigt. Da Nigeria ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Nigeria in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Fische, in die Union zugelassen wird. |
(8) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde der Rückstandsüberwachungsplan Omans mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ genehmigt. Da Oman ausreichende Nachweise und Garantien dafür vorgelegt hat, dass es die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur erfüllt, sollte der Eintrag für Oman in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahin gehend geändert werden, dass das Land für den Eingang von Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Aquakultur, ausgenommen Krebstiere, in die Union zugelassen wird. |
(9) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur der Falklandinseln, Montenegros, Marokkos und der Ukraine mit der Bemerkung „ausgenommen Krebstiere“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Krebstieren aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurde die Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne für Aquakultur Guatemalas, Mosambiks, Nicaraguas und Tansanias mit der Bemerkung „ausgenommen Fische“ versehen. Daher sollten diese Länder nicht für den Eingang von Fischen aus Aquakultur in die Union zugelassen werden. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 wurden die Fußnoten für Aquakulturerzeugnisse geändert. Die Worte „nur Krebstiere“ und „nur Fische“ wurden durch „ausgenommen Fische“ bzw. „ausgenommen Krebstiere“ ersetzt. Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, den Wortlaut der Bemerkungen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 an den Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/653 anzupassen. |
(12) |
Am 12. März 2021 übermittelte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Kommission den entsprechenden Fragebogen für die Bewertung des Eingangs von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs beantwortete alle Fragen zufriedenstellend und legte der Kommission somit ausreichende Nachweise und Garantien für die Erfüllung von Anforderungen vor, die denjenigen in Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. Das Vereinigte Königreich sollte daher in die in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten zulässig ist, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt. |
(13) |
Die Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält Fehler in Bezug auf Armenien und Aserbaidschan in Form von Auslassungen und hinsichtlich der Zulassung von Erzeugnissen. Diese Fehler verändern die Aussage des Textes. |
(15) |
Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, IX, XI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
(3) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
(5) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/653 der Kommission vom 20. April 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 138 vom 22.4.2021, S. 1).
ANHANG
„ANHANG II
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, und Fleischzubereitungen von wildlebenden Einhufern gemäß Artikel 5 und Artikel 19 Absatz 2 zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE |
DRITTLAND |
BEMERKUNGEN |
NA |
Namibia |
Nur frei lebendes Wild |
ZA |
Südafrika |
Nur frei lebendes Wild |
ANHANG IX
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 13, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 sowie Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe d zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE |
DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET |
BEMERKUNGEN |
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
Aquakultur: Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind. |
AG |
Antigua und Barbuda |
Nur lebender Hummer aus Wildfang. |
AL |
Albanien |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
AM |
Armenien |
Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere |
AO |
Angola |
Nur Wildfang. |
AR |
Argentinien |
|
AU |
Australien |
|
AZ |
Aserbaidschan |
Nur Kaviar aus Wildfang. |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
BD |
Bangladesch |
|
BJ |
Benin |
Nur Wildfang. |
BN |
Brunei |
Nur Aquakulturerzeugnisse. |
BQ |
Bonaire, St. Eustatius, Saba |
Nur Wildfang. |
BR |
Brasilien |
|
BS |
Bahamas |
Nur Wildfang. |
BY |
Belarus |
|
BZ |
Belize |
Nur Wildfang. |
CA |
Kanada |
|
CG |
Kongo |
Nur Wildfang. Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden. |
CH |
Schweiz (1) |
|
CI |
Côte d’Ivoire |
Nur Wildfang. |
CL |
Chile |
|
CN |
China |
|
CO |
Kolumbien |
|
CR |
Costa Rica |
|
CU |
Kuba |
|
CV |
Cabo Verde |
Nur Wildfang. |
CW |
Curaçao |
Nur Wildfang. |
DZ |
Algerien |
Nur Wildfang. |
EC |
Ecuador |
|
EG |
Ägypten |
Nur Wildfang. |
ER |
Eritrea |
Nur Wildfang. |
FJ |
Fidschi |
Nur Wildfang. |
FK |
Falklandinseln |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
GA |
Gabun |
Nur Wildfang. |
GB |
Vereinigtes Königreich (2) |
|
GD |
Grenada |
Nur Wildfang. |
GE |
Georgien |
Nur Wildfang. |
GG |
Guernsey |
Nur Wildfang. |
GH |
Ghana |
Nur Wildfang. |
GL |
Grönland |
Nur Wildfang. |
GM |
Gambia |
Nur Wildfang. |
GN |
Guinea |
Nur Wildfang. Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. |
GT |
Guatemala |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
GY |
Guyana |
Nur Wildfang. |
HK |
Hongkong |
Nur Wildfang. |
HN |
Honduras |
|
ID |
Indonesien |
|
IL |
Israel (3) |
|
IM |
Insel Man |
|
IN |
Indien |
|
IR |
Iran |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
JE |
Jersey |
Nur Wildfang. |
JM |
Jamaika |
Nur Wildfang. |
JP |
Japan |
|
KE |
Kenia |
|
KI |
Kiribati |
Nur Wildfang. |
KR |
Südkorea |
|
KZ |
Kasachstan |
Nur Wildfang. |
LK |
Sri Lanka |
|
MA |
Marokko |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
MD |
Moldau |
Nur Kaviar. |
ME |
Montenegro |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
MG |
Madagaskar |
|
MK |
Nordmazedonien |
|
MM |
Myanmar/Birma |
|
MR |
Mauretanien |
Nur Wildfang. |
MU |
Mauritius |
|
MV |
Malediven |
Nur Wildfang. |
MX |
Mexiko |
|
MY |
Malaysia |
|
MZ |
Mosambik |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NA |
Namibia |
Nur Wildfang. |
NC |
Neukaledonien |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NG |
Nigeria |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NI |
Nicaragua |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
NZ |
Neuseeland |
|
OM |
Oman |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
PA |
Panama |
|
PE |
Peru |
|
PF |
Französisch-Polynesien |
Nur Wildfang. |
PG |
Papua-Neuguinea |
Nur Wildfang. |
PH |
Philippinen |
|
PM |
St. Pierre und Miquelon |
Nur Wildfang. |
PK |
Pakistan |
Nur Wildfang. |
RS |
Serbien |
|
RU |
Russland |
Nur Wildfang. |
SA |
Saudi-Arabien |
|
SB |
Salomonen |
Nur Wildfang. |
SC |
Seychellen |
Nur Wildfang. |
SG |
Singapur |
|
SH |
St. Helena (Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension.) |
Nur Wildfang. |
Tristan da Cunha (Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension.) |
Nur Hummer (frisch oder gefroren) aus Wildfang. |
|
SN |
Senegal |
Nur Wildfang. |
SR |
Suriname |
Nur Wildfang. |
SV |
El Salvador |
Nur Wildfang. |
SX |
Sint Maarten |
Nur Wildfang. |
TH |
Thailand |
|
TN |
Tunesien |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
TR |
Türkei |
|
TW |
Taiwan |
|
TZ |
Tansania |
Ausgenommen Flossenfische aus Aquakultur. |
UA |
Ukraine |
Ausgenommen Krebstiere aus Aquakultur. |
UG |
Uganda |
|
US |
Vereinigte Staaten |
|
UY |
Uruguay |
|
VE |
Venezuela |
|
VN |
Vietnam |
|
YE |
Jemen |
Nur Wildfang. |
ZA |
Südafrika |
Nur Wildfang. |
ZW |
Simbabwe |
Nur Wildfang. |
ANHANG XI
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE |
DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET |
BEMERKUNGEN |
AL |
Albanien |
|
AM |
Armenien |
Nur Schnecken. |
AU |
Australien |
|
AZ |
Aserbaidschan |
|
BA |
Bosnien und Herzegowina |
Nur Schnecken. |
BR |
Brasilien |
Nur Froschschenkel. |
BY |
Belarus |
Nur Schnecken. |
CA |
Kanada |
Nur Schnecken. |
CH |
Schweiz (4) |
|
CI |
Côte d’Ivoire |
Nur Schnecken. |
CL |
Chile |
Nur Schnecken. |
CN |
China |
|
DZ |
Algerien |
Nur Schnecken. |
EG |
Ägypten |
Nur Froschschenkel. |
GB |
Vereinigtes Königreich (5) |
|
GG |
Guernsey |
|
GH |
Ghana |
Nur Schnecken. |
ID |
Indonesien |
|
IM |
Insel Man |
|
IN |
Indien |
Nur Froschschenkel. |
JE |
Jersey |
|
MA |
Marokko |
Nur Schnecken. |
MD |
Moldau |
Nur Schnecken. |
MK |
Nordmazedonien |
Nur Schnecken. |
NG |
Nigeria |
Nur Schnecken. |
NZ |
Neuseeland |
Nur Schnecken. |
PE |
Peru |
Nur Schnecken. |
RS |
Serbien |
Nur Schnecken. |
TH |
Thailand |
Nur Schnecken. |
TN |
Tunesien |
Nur Schnecken. |
TR |
Türkei |
|
UA |
Ukraine |
Nur Schnecken. |
US |
Vereinigte Staaten |
Nur Schnecken. |
VN |
Vietnam |
|
ZA |
Südafrika |
Nur Schnecken. |
ANHANG XV
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Insekten gemäß Artikel 24 zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE |
DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET |
BEMERKUNGEN |
CA |
Kanada |
|
CH |
Schweiz |
|
GB |
Vereinigtes Königreich (6) |
|
KR |
Südkorea |
|
TH |
Thailand |
|
VN |
Vietnam |
|
(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
(3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
(4) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
(5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
(6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.