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Document 32021R0862

    Verordnung (EU) 2021/862 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen EG-Düngemitteltyps in Anhang I (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/3659

    ABl. L 190 vom 31.5.2021, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/862/oj

    31.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/74


    VERORDNUNG (EU) 2021/862 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2021

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen EG-Düngemitteltyps in Anhang I

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein Hersteller von wässriger Kaliumformiatlösung hat über die schwedischen Behörden bei der Kommission die Aufnahme dieses Stoffs als neuen Düngemitteltyp in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beantragt. Die wässrige Kaliumformiatlösung wurde entwickelt, um eine bessere Kaliumaufnahme über die Blätter von Pflanzen wie Obst und Gemüse, die einen hohen Bedarf an diesem Primärnährstoff haben, zu ermöglichen.

    (2)

    Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene wässrige Kaliumformiatlösung erfüllt die Anforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Daher sollte dieser Stoff in die Liste der EG-Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

     

    In der Tabelle in Abschnitt C.1 wird nach Eintrag 7 folgender Eintrag angefügt:

    „8

    Wässrige Kaliumformiatlösung

    Erzeugnis, das durch Reaktion von Kaliumhydroxid, Formaldehyd, Butyraldehyd und Ameisensäure und anschließende Trennung und Verdampfung gewonnen wird

    50 % Kaliumformiat

    28 % K2O

    Kalium angegeben als wasserlösliches K2O

    27 % Formiat

     

    Wasserlösliches Kaliumoxid“


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