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Document 32021R0823

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2021/3441

    ABl. L 183 vom 25.5.2021, p. 5–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/12/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/823/oj

    25.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 183/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/823 DER KOMMISSION

    vom 20. Mai 2021

    zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission (2) führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei ein (im Folgenden „die Ausgangsuntersuchung“).

    (2)

    Am 4. Juni 2018 beschloss die Kommission nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung aller ausführenden Hersteller, die Maßnahmen wie ursprünglich eingeführt aufrechtzuerhalten (Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission) (3). Sie stellte fest, dass die Änderung der türkischen Rechtsvorschriften über Subventionen für Forellenzüchter, die Gegenstand der Überprüfung war, keine Änderung der Ausgleichszölle für alle Forellenzüchter in der Türkei rechtfertigte. Es wurde allerdings angemerkt, dass die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung sich auf der Ebene der einzelnen Unternehmen unterschieden und von deren konkreter Situation abhängig waren. (4)

    (3)

    Am 15. Mai 2020 änderte die Kommission nach einer teilweisen Interimsüberprüfung die Höhe des Ausgleichszolls in Bezug auf einen ausführenden Hersteller (Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission) (5).

    (4)

    Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle liegen zwischen 1,5 % und 9,5 %.

    1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (5)

    Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Außerkrafttretens der Maßnahmen (6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.

    (6)

    Der Antrag wurde am 25. November 2019 von der The Danish Aquaculture Organisation (im Folgenden „TDAO“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Regenbogenforellen entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung sowie einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    (7)

    Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der Türkei (im Folgenden „türkische Regierung“) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der türkischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die im Überprüfungsantrag angesprochenen Punkte zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Konsultationen fanden am 20. Februar 2020 statt.

    (8)

    Während der Konsultationen vor der Einleitung des Verfahrens wies die türkische Regierung darauf hin, dass sich die Stützungssysteme in der Türkei erheblich geändert hätten, da die Gesamtstützungszahlung und die zu unterstützende Produktionsmenge seit dem Jahr 2013 deutlich zurückgegangen seien. Daher war die türkische Regierung der Ansicht, dass keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen eingeleitet werden musste.

    (9)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise die Informationen darstellten, die dem Antragsteller zu dem betreffenden Zeitpunkt nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnten. Wie aus dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise hervorgeht, in dem die Kommission alle ihr vorliegenden Beweise für die mutmaßlichen Subventionen bewertet und auf dessen Grundlage die Kommission die Untersuchung eingeleitet hat, lagen in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vor, dass die mutmaßlichen Subventionen hinsichtlich ihres Vorliegens, ihrer Höhe und ihrer Art anfechtbar waren.

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (10)

    Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses in Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung festgestellt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, kündigte sie mit einer am 27. Februar 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung an. Vor dem Hintergrund des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitete die Kommission diese Untersuchung ein.

    1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (11)

    Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“) (9).

    1.5.   Interessierte Parteien

    (12)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die türkische Regierung sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (13)

    Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    1.6.   Stichprobenverfahren

    (14)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (15)

    In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmenge, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt wurde. Diese Stichprobe bestand aus acht Unionsherstellern, bei denen es sich ausschließlich um kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) handelte. Auf die vorläufig in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 14 % der Unionsproduktion. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

    (16)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der TDAO ein. Auf dieser Grundlage und um die größte repräsentative Produktionsmenge zu erfassen, beschloss die Kommission, einen Hersteller von gefrorenen Forellen in die endgültige Stichprobe aufzunehmen und einen der vorläufig ausgewählten Hersteller durch einen anderen zu ersetzen. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

    (17)

    Außerdem beantwortete, wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Fragebogen nicht und wurde daher aus der Stichprobe ausgeschlossen. Die verbleibende Stichprobe der Unionshersteller entsprach immer noch 13 % der Unionsproduktion und war angesichts der großen Zahl von Unionsherstellern repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

    1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (18)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

    (19)

    Da sich keine unabhängigen Einführer meldeten, erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.

    1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei

    (20)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der Republik Türkei bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (21)

    Fünfzehn ausführende Hersteller/Gruppen von ausführenden Herstellern in der Türkei übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Die von diesen Unternehmen angegebene Gesamtmenge der Ausfuhren bestimmter Regenbogenforellen in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach 100 % der Ausfuhren aus der Türkei in die Union.

    (22)

    Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern/Gruppen von ausführenden Herstellern, und zwar auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, sowie unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung. Auf die Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 70 % der angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Union.

    (23)

    Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die türkischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    1.6.4.   Beantwortung des Fragebogens und mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    (24)

    Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den neun in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und der türkischen Regierung Fragebogen. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller teilte der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sei, einen ausgefüllten Fragebogen vorzulegen. Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller übermittelte ebenfalls keine Antwort auf den Fragebogen. Somit gingen von acht Unionsherstellern, zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und von der türkischen Regierung Antworten auf den Fragebogen ein.

    (25)

    In Bezug auf den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe beschloss die Kommission, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Der betreffende ausführende Hersteller wurde entsprechend unterrichtet. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die den Fragebogen vollständig beantworteten, entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung immer noch mehr als 60 % der angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Union.

    1.6.5.   Überprüfung

    (26)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (10) war die Kommission jedoch nicht in der Lage, in den Betrieben aller Unternehmen Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission Fernabgleiche der Informationen durch, die von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen vorgelegt wurden.

    Unionshersteller:

    Az Agr Ittica Rio Selva Srl Soc Agr (Italien)

    Danaqua Aps (Dänemark)

    Gospodarstwo Rybackie Bytów (Polen)

    Gruppo Sais (Italien)

    Sas Lefevre Surgeles (Frankreich)

    Snaptun Frysehus A/S (Dänemark)

    Tres Mares (Spanien)

    Truite Service (Frankreich)

    Ausführende Hersteller:

    Gruppe verbundener Unternehmen „GMS“, Türkei:

    Gümüşdoğa Su Ürünleri Üretim İhracat İthalat A.Ş., Muğla, Türkei

    Dalga Seafood Ltd, Athen, Griechenland

    Gruppe verbundener Unternehmen „Özpekler“, Türkei:

    Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi, Denizli, Türkei

    Özpekler İthalat İhracat Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Ltd. Şti., Denizli, Türkei

    Türkische Regierung:

    Ministerium für Handel, Republik Türkei

    Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Republik Türkei

    Agentur für Bankenregulierung und -aufsicht, Republik Türkei

    Ministerium für Schatzwesen und Finanzen, Republik Türkei

    Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften, Republik Türkei

    Zentralbank der Republik Türkei, Republik Türkei

    Eximbank, Republik Türkei

    Entwicklungsorganisation für kleine und mittlere Unternehmen der Türkei (KOSGEB), Republik Türkei

    Agrarversicherungspool, Republik Türkei

    Ministerium für Industrie und Technologie, Republik Türkei

    1.6.6.   Weiteres Verfahren

    (27)

    Am 26. März 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die geltenden Ausgleichszölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

    (28)

    Am 14. April 2021 erfolgte seitens der Kommission nach Berücksichtigung bestimmter nach der endgültigen Unterrichtung eingegangener Vorbringen mit Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis die Unterrichtung über diejenigen zusätzlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie ihre endgültigen Feststellungen, wie sie zuvor dargelegt worden waren, abänderte. Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (29)

    Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (30)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) (im Folgenden „Forellen“):

    lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

    frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

    als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

    ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

    als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

    mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden (im Folgenden „die betroffene Ware“).

    (31)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die in der Türkei hergestellte und in die Union ausgeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

    (32)

    Auf der Grundlage der in der Ausgangsuntersuchung und in den Erwägungsgründen 2 und 3 genannten teilweisen Interimsüberprüfungen für die betroffene Ware untersuchten Subventionen, der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der von der türkischen Regierung und den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wurden die folgenden Maßnahmen untersucht, die mutmaßlich die Gewährung von Subventionsprogrammen beinhalten:

    Direkter Transfer von Geldern — Zuschüsse:

    Förderung für die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von weniger als 1 kg

    Förderung für die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg, jedoch höchstens 1,2 kg

    Förderung für die Forellenzucht in vor Krankheiten geschützten Forellenfarmen

    Zucht in Kreislaufsystemen

    Fischzucht in Erdteichen

    Förderungen für landwirtschaftliche Veröffentlichungen und Beratungsdienste

    Förderung für die Entsorgung von Fischereifahrzeugen

    Einnahmenverzicht:

    Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Treibstoff für Fischereifahrzeuge

    Förderung von Investitionen in die Aquakultur

    Direkter Transfer von Geldern — Vorzugsfinanzierung:

    Geförderte Versicherung für den Aquakultursektor

    Darlehen zu Sonderbedingungen

    3.1.   Direkter Transfer von Geldern — Zuschüsse

    3.1.1.   Förderung für die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von weniger als 1 kg

    3.1.1.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (33)

    Während des UZÜ wurde Züchtern von Forellen mit einem Gewicht von weniger als 1 kg auf der Grundlage des Präsidialerlasses 2019/1691 (im Folgenden „Erlass 1691“) (11) eine Direkthilfe gewährt. Die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung des Erlasses wurden in der Mitteilung Nr. 2019/56 (im Folgenden „Mitteilung 56“) des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Tierhaltung festgelegt (12). Die Höhe der Förderung wurde auf 0,75 TRY/kg für die Produktion bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt.

    (34)

    Diese Förderung wird alljährlich im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Agrarförderungen geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die Förderung nach dem UZÜ auf der Grundlage des Erlasses Nr. 2020/3190 (13) ohne nennenswerte Änderung fortgesetzt wurde, wobei in der entsprechenden Mitteilung (14) die Bedingungen für diese Förderung festlegt sind.

    3.1.1.2.   Schlussfolgerung

    (35)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung (15) bestätigt, handelt es sich bei diesen Maßnahmen um anfechtbare Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um einen Transfer von Geldern von der türkischen Regierung in Form einer direkten Subventionierung der Forellenzüchter.

    (36)

    Die direkten Subventionen sind spezifisch und anfechtbar im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu diesen Zuschüssen ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken. Die Aquakultur betreibenden Unternehmen werden ausdrücklich genannt, und die Forelle wird eindeutig als eine der Arten bezeichnet, die von dieser Subventionsregelung begünstigt werden.

    3.1.1.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (37)

    Die Kommission stellte fest, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum von dieser Regelung nicht begünstigt wurden.

    (38)

    Der Vorteil, der auf die einzelnen Unternehmen entfiel, entsprach dem durchschnittlichen Betrag der Direktförderung, den die Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für selbst gezüchtete lebende Fische erhielten. In allen Fällen machten die Unternehmen Angaben zur Höhe der Förderung und dazu, von wem diese gewährt wurde. Die Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und ließen diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen. Dies wurde als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein Vorteil gewährt wurde.

    (39)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung (16) bestätigt wurde, erwuchs der Vorteil aus diesen Subventionen auch Unternehmen, die nicht nur Forellen züchteten, sondern auch einige Forellen von unabhängigen Unternehmen zur Verarbeitung zukauften, da die betroffene Ware sowohl den direkt subventionierten Rohstoff, d. h. lebende Forellen, als auch die nachgelagerten Waren wie frische oder gefrorene ganze Fische, Filets und Räucherfisch umfasst. Im Einklang mit der Methodik der Ausgangsuntersuchung wurde der Vorteil für die gekauften Fische als Quotient aus den insgesamt von den türkischen Behörden gewährten Subventionen und dem Gesamtbetrag der subventionierten Forellenproduktion in der Türkei berechnet.

    3.1.2.   Förderung für die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg, jedoch höchstens 1,2 kg

    3.1.2.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (40)

    Im UZÜ wurde Züchtern von Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg auf der Grundlage des Erlasses 1691 und der Mitteilung 56 eine Förderung für die Forellenproduktion gewährt. Die Höhe der Subvention wurde auf 1,50 TRY/kg für die Produktion bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt.

    3.1.2.2.   Schlussfolgerung

    (41)

    In der letzten Interimsüberprüfung (17) wurde bestätigt, dass mit den Subventionen für Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg eigentlich die Zucht von Forellen mit einem Gewicht von mehr als 1,2 kg gefördert werden sollte, d. h. der Forellen, die nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Förderung nicht als anfechtbare Subvention für die Hersteller der betroffenen Ware angesehen werden kann.

    3.1.3.   Förderung für die Forellenzucht in vor Krankheiten geschützten Forellenfarmen

    3.1.3.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (42)

    Im UZÜ wurde Forellenzüchtern auf der Grundlage des Erlasses 1691 und der Mitteilung 56 eine Förderung für die Forellenzucht in vor Krankheiten geschützten Forellenfarmen gewährt. Die Höhe der Subvention wurde auf 1,50 TRY/kg für die Produktion bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt.

    3.1.3.2.   Schlussfolgerung

    (43)

    Wie in der letzten Interimsüberprüfung (18) bestätigt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Förderung (in Form eines direkten Zuschusses) eine Subvention der Forellenzucht ähnlich einer direkten Subvention darstellt, nämlich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe, durch die ein Vorteil gewährt wird. Da die Förderung ausschließlich den Forellenzüchtern gewährt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Der Vorteil bestand in direkten Zuschüssen für die Forellenzüchter, die die Beihilfekriterien erfüllten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Förderung als anfechtbare Subvention angesehen werden kann.

    3.1.3.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (44)

    Dennoch stellte die Kommission fest, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ keine Förderung für die Forellenzucht in vor Krankheiten geschützten Forellenfarmen erhalten hatten.

    3.1.4.   Zucht in Kreislaufsystemen

    3.1.4.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (45)

    Im UZÜ wurde auf der Grundlage des Erlasses 1691 und der Mitteilung 56 eine Förderung für die Fischzucht in einem Kreislaufsystem (19) gewährt, wobei die Forelle eine der erfassten Arten war. Die Höhe der Subvention wurde auf 1,50 TRY/kg für die Produktion bis zu einer Grenze von 350 000 kg pro Jahr festgelegt.

    3.1.4.2.   Schlussfolgerung

    (46)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Förderung (in Form eines direkten Zuschusses) eine Subvention der Forellenzucht ähnlich einer direkten Subvention darstellt, nämlich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe, durch die ein Vorteil gewährt wird. Da die Förderung den Züchtern von Forellen (einer der unter die Regelung fallenden Arten) gewährt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Der Vorteil bestand in direkten Zuschüssen für die Forellenzüchter, die die Beihilfekriterien erfüllten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Förderung als anfechtbare Subvention angesehen werden kann.

    3.1.4.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (47)

    Die Kommission stellte fest, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im UZÜ auch bei der Zucht in Kreislaufsystemen nicht in den Genuss der Förderung kamen.

    3.1.5.   Fischzucht in Erdteichen

    3.1.5.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (48)

    Im UZÜ wurde auf der Grundlage des Erlasses 1691 und der Mitteilung 56 eine Förderung für die Fischzucht in Erdteichen gewährt. Die Höhe der Subvention wurde auf 1,50 TRY/kg für die Produktion bis zu einer Grenze von 300 000 kg pro Jahr festgelegt. Diese Förderung wird Forellenzüchtern gewährt, die das mit Strom gewonnene Grundwasser oder das ohne Energieeinsatz gewonnene Quellwasser für die Forellenzucht in Erdteichen vorwiegend für den Inlandsverbrauch nutzen. Diese Forellenzüchter können nicht in den Genuss der unter den Punkten 3.1.1 und 3.1.4 genannten Regelungen kommen.

    3.1.5.2.   Schlussfolgerung

    (49)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Förderung letztlich als anfechtbare Subvention für die Hersteller der betroffenen Ware angesehen werden kann, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aber ohnehin nicht zur Verfügung stand, da sie bereits eine Förderung für die Forellenproduktion gemäß Punkt 3.1.1 erhielten.

    3.1.6.   Förderungen für landwirtschaftliche Veröffentlichungen und Beratungsdienste

    3.1.6.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (50)

    Im UZÜ wurden auf der Grundlage des Erlasses 1691 und der Mitteilung 56 Förderungen für landwirtschaftliche Veröffentlichungen und Beratungsdienste gewährt. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Erlasses 1691 wurde die Förderung direkt den Unternehmen gewährt, die Beratungsdienste erbringen, und nicht den Aquakulturherstellern.

    3.1.6.2.   Schlussfolgerung

    (51)

    Während der Ausgangsuntersuchung wurden die Förderungen für Zahlungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Veröffentlichungen und Beratungsdiensten (20) direkt den Forellenzüchtern gewährt. Die laufende Untersuchung ergab jedoch, dass diese Förderungen nunmehr direkt den Unternehmen gewährt werden, die Beratungsdienste anbieten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern keinen Vorteil verschaffte und daher nicht anfechtbar war.

    3.1.7.   Förderung für die Entsorgung von Fischereifahrzeugen

    (52)

    Die Untersuchung ergab, dass die Förderung für die Entsorgung von Fischereifahrzeugen im Jahr 2018 eingestellt wurde.

    3.1.8.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

    (53)

    Nach der Unterrichtung brachten die türkische Regierung und die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass die von der Kommission in dieser Überprüfung angewandte Methode in Bezug auf die Berechnung der indirekten Subventionen nicht mit der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode im Einklang stehe. In der Ausgangsuntersuchung sei der Vorteil für die gekauften Forellen berechnet worden, indem die insgesamt von den türkischen Behörden gewährten Subventionen durch den Gesamtbetrag der Forellenproduktion in der Türkei dividiert wurden, und nicht durch den Betrag der subventionierten Forellenproduktion in der Türkei.

    (54)

    Die Kommission hat daher die Berechnung der Höhe der indirekten Subventionen im Zusammenhang mit den von den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bei unabhängigen Lieferanten gekauften Forellen überprüft und an die in die Ausgangsuntersuchung angewandte Methode angepasst. Darüber hinaus wiesen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach der zusätzlichen Unterrichtung darauf hin, dass die Abzugsquote für an Wirtschaftsverbände gezahlte Gebühren fehlerhaft sei. Die Kommission stimmte dem Einwand zwar zu, jedoch hatte die Berichtigung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gesamthöhe der Subventionen.

    (55)

    Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nahmen auch zur Berechnungsmethode für die direkten Subventionen Stellung. Sie behaupteten, dass nicht alle Forellen, für die direkte Subventionen gewährt wurden, tatsächlich im UZÜ verkauft worden seien. Ihrer Ansicht nach sollte die Kommission die Lagerbestände der Unternehmen berücksichtigen und den Vorteil auf die von diesen ausführenden Herstellern im UZÜ in die Union ausgeführten Verkaufsmengen beschränken.

    (56)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Subventionsbeträge auf der Grundlage der Produktionsmenge der Forellen gewährt wurden, unabhängig davon, ob diese im UZÜ verkauft wird oder nicht. Das Vorbringen der ausführenden Hersteller wurde somit zurückgewiesen.

    (57)

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien betrug die für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Höhe der direkten und indirekten Subventionen im UZÜ 2,38 % für Özpekler und 2,84 % für GMS.

    3.1.9.   Schlussfolgerung zu den Zuschüssen

    (58)

    Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Höhe der Subventionen im Rahmen aller dieser Regelungen betrug insgesamt:

    Tabelle 1

    Zuschüsse

    Name des Unternehmens

    Höhe der Subvention

    Özpekler

    2,38 %

    GMS

    2,84 %

    3.2.   Einnahmenverzicht

    3.2.1.   Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Fahrzeugkraftstoff

    3.2.1.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (59)

    In der Allgemeinen Mitteilung über die Sonderverbrauchsteuerliste Nr. 1 (General Communiqué on Special Consumption Tax List No.1) (21) sind die wichtigsten Grundsätze und Bedingungen für die Verbrauchsteuerermäßigung für Schiffskraftstoffe festgelegt. Für Fischereifahrzeuge, die im internationalen türkischen Schiffsregister oder im nationalen Schiffsregister eingetragen sind, kann der von der Sonderverbrauchsteuer befreite Schiffsdiesel in Anspruch genommen werden.

    3.2.1.2.   Schlussfolgerung

    (60)

    Die Untersuchung bestätigte, dass die Förderung beim Kauf von Kraftstoff für Fischereifahrzeuge den Herstellern der betroffenen Ware wahrscheinlich keinen Vorteil verschafft und auch den beiden in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Bezug auf ihre Forellenzucht nicht zugute kam. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Förderung nicht als anfechtbare Subvention für die Hersteller der betroffenen Ware angesehen werden kann.

    3.2.2.   Förderung von Investitionen in die Aquakultur

    3.2.2.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (61)

    Der Erlass Nr. 2012/3305 (22) und die Mitteilung Nr. 2012/1 (23) zur Durchführung des Erlasses bilden die Grundlage der staatlichen Förderung von Investitionen in die Aquakultur (24) und stellen die Basis für das Investitionsanreizprogramm der Türkei dar. Das Programm umfasst zwei Anreizregelungen:

    regionale Investitionsanreize, wie die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von Zöllen, Steuerermäßigungen, die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil), Zinsstützungen, die Zuteilung von Land, die einkommensteuerliche Förderung und die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil) und

    allgemeine Investitionsanreize, wie die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von Zöllen und die einkommensteuerliche Förderung

    (62)

    Unternehmen, die die Anforderungen an die Mindestinvestitionssumme im Rahmen der regionalen Investitionsanreizregelung nicht erfüllen können, kommen in den Genuss der allgemeinen Investitionsanreizregelung, die für alle sechs im Erlass Nr. 2012/3305 festgelegten Regionen gilt. Je nach dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand der sechs Regionen kann die Höhe der Hilfe variieren. Sowohl der Erlass als auch die Mitteilung sind nach wie vor gültig, und die sechs Regionen wurden seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert.

    3.2.2.2.   Schlussfolgerung

    (63)

    Im UZÜ nahm GMS im Rahmen der regionalen Investitionsanreize Einkommensteuerermäßigungen und Özpekler Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen in Anspruch. Wie in der Ausgangsuntersuchung (25) bestätigt, wird die staatliche Investitionsförderung vorläufig als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet, wenn die staatliche Unterstützung die Form eines steuerlichen Anreizes hat, also wenn die Regierung auf ansonsten zu entrichtete Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt.

    (64)

    Die Subvention ist spezifisch und anfechtbar, da ihr Nutzen ausdrücklich auf eine Liste von Regionen beschränkt ist. Des Weiteren ist der Zugang zur Subvention auf bestimmte Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen beschränkt. Dem Zuschuss kann auch nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden angesichts der Zahl und Art der Beschränkungen auf bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere Beschränkungen auf bestimmte Unternehmensarten oder den völligen Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige.

    (65)

    Die Aquakultur ist in Anhang 2A des Erlasses Nr. 2012/3305 ausdrücklich als eine der Tätigkeiten aufgeführt, die für eine derartige Steuerbefreiung infrage kommen. Anhang 4 des Erlasses enthält eine Auflistung der Wirtschaftszweige, für die es keine Anreize im Rahmen dieser Regelung gibt.

    3.2.2.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (66)

    Zur Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subvention wurde der den Empfängern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erwachsene Vorteil anhand der Differenz zwischen der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuer und der nach dem ermäßigten Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuer berechnet. Der Vorteil für Özpekler wurde jedoch als unerheblich befunden. Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Höhe der Subvention für GMS betrug 0,7 %.

    3.2.2.4.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

    (67)

    Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nahmen auch zur Förderung getätigter Investitionen Stellung. Sie brachten vor, dass die Kommission den Vorteil für die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht hätte berechnen dürfen, da alle Unternehmen ihre Umsatzsteuer im selben Monat oder in den kommenden Monaten mit dem Saldo der Umsatzsteuerforderungen und -verbindlichkeiten des Unternehmens verrechnet hätten. Der einzige Vorteil für das Unternehmen sei die Möglichkeit gewesen, die Vorauszahlung der Umsatzsteuer zu vermeiden.

    (68)

    Die Tatsache, dass aus buchhalterischer Perspektive die Umsatzsteuerforderungen mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden, bedeutet nicht, dass der Vorteil hinsichtlich des Cashflow entfällt, der sich daraus ergibt, dass die ausführenden Hersteller keine Barmittel vorstrecken müssen und dann auf eine Erstattung durch die Steuerbehörden auf der Grundlage der Bearbeitung ihrer monatlichen Umsatzsteuererklärungen warten müssen, wie dies bei Unternehmen der Fall ist, die nicht in den Genuss der Regelung kommen. Tatsächlich haben die ausführenden Hersteller selbst bestätigt, dass der einzige Vorteil der Regelung sei, dass die davon Begünstigten die Entrichtung der Umsatzsteuer vermeiden, während andere Unternehmen, die nicht Inhaber von Zertifikaten für Investitionsanreize sind, diese erst entrichten müssten und danach gutgeschrieben bekommen würden (26). Die Vorbringen der ausführenden Hersteller wurden daher zurückgewiesen.

    3.3.   Direkter Transfer von Geldern — Vorzugsfinanzierung

    3.3.1.   Geförderte Versicherung für den Aquakultursektor

    3.3.1.1.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (69)

    Gemäß dem Gesetz über landwirtschaftliche Versicherungen Nr. 5363 (27) und dem Erlass Nr. 2018/380 (28) über Risiken, Erzeugnisse und Regionen im Geltungsbereich des Agrarversicherungspools und der unterstützten Prämiensätze für das Jahr 2019 können Hersteller von Aquakulturerzeugnissen von einer reduzierten Versicherungsprämie profitieren, die Verluste des Fischbestands und der Forellenernte aufgrund zahlreicher möglicher Krankheiten, Naturkatastrophen, Unfälle usw. abdeckt. Der Zuschuss der türkischen Regierung beläuft sich auf 50 % der Versicherungsprämie.

    3.3.1.2.   Schlussfolgerung

    (70)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung (29) bestätigt wurde, besteht der mit diesem Programm gewährte Vorteil in der Praxis in einer Verringerung der für den Tierlebensversicherungsschutz in Aquakulturbeständen entstehenden finanziellen Kosten. Dieses Programm stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten staatlichen Zuschusses der türkischen Regierung an Forellenzüchter sowie eine finanzielle Beihilfe dar, weil dem Subventionsempfänger eine günstige Versicherungsprämie zugutekommt, die deutlich niedriger ist als zur Absicherung vergleichbarer Risiken am Markt verfügbare Prämien. Das Programm gewährt einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen den im Kontext einer gewerblichen Versicherungspolice angebotenen Prämien und der subventionierten Prämie.

    (71)

    Die Subvention ist spezifisch, da sowohl die gewährende Behörde als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu der reduzierten Versicherungsprämie ausdrücklich auf im Bereich Aquakultur tätige Unternehmen beschränken und sogar ausdrücklich auf von Aquakulturherstellern eingegangene Risiken abzielen.

    3.3.1.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (72)

    Die Kommission stellte fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, Özpekler, in den Genuss dieser Regelung kam. Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Höhe der Subvention betrug 0,1 %.

    3.3.2.   Darlehen zu Sonderbedingungen

    (73)

    Während der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die türkischen Forellenzüchter in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kamen, wie beispielsweise:

    Zinsverbilligte oder zinslose Agrarkredite

    Zinsverbilligte Ausfuhrkredite durch die türkische Eximbank

    3.3.2.1.   Agrarkredite

    3.3.2.2.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (74)

    Erstens ist im Erlass Nr. 2018/1188 vorgesehen, dass die Agrarkreditgenossenschaften und Ziraat Bankasi A.S. zinsverbilligte Darlehen und Betriebskredite an die Hersteller des Aquakultursektors vergeben können. Die Forellenzüchter können einen Abschlag auf die geltenden Zinssätze erhalten, der zwischen 50 % und 100 % liegt. Die Kreditobergrenze beträgt 5 000 000 TRY. Der Erlass umfasst einen Anwendungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 (einschließlich dieser Tage).

    (75)

    Die im Erlass genannten Agrarkreditgenossenschaften sind Einrichtungen privaten Rechts, die von landwirtschaftlichen Erzeugern (d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind) in der Türkei gegründet wurden, um ihre finanziellen Bedürfnisse in ihrem Geschäftsbereich besser zu befriedigen.

    (76)

    Ziraat Bankasi A.S. ist die Landwirtschaftsbank der Republik Türkei, die sich zu 100 % in Staatsbesitz befindet. Zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung standen die Aktien im Eigentum des Staatssekretariats für Finanzen (Undersecreteriat for Treasury). Im Jahr 2018 wurde das Kapital jedoch an den Türkischen Staatsfonds (Turkish Wealth Fund) übertragen. Im Einklang mit Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6741 über die Gründung einer Verwaltungsgesellschaft für den Türkischen Staatsfonds und Änderungen bestimmter Gesetze (Establishment of Turkey Wealth Fund Management Company and Amendments in Certain Laws) ist der Türkische Staatsfonds mit dem Präsidenten verbunden. Vorstandsvorsitzender des Fonds ist der Präsident der Republik. Eines der Vorstandsmitglieder kann vom Präsidenten der Republik zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt werden. Daher ist Ziraat Bankasi A.S. trotz der formalen Änderung der Kapitalbeteiligung weiterhin mit staatlicher Autorität ausgestattet und wird somit als öffentliche Körperschaft betrachtet.

    (77)

    Zweitens ist im Erlass Nr. 2010/27612 (30) vorgesehen, dass kleinen und mittleren Unternehmen zinslose Darlehen gewährt werden können.

    3.3.2.3.   Feststellungen

    (78)

    Im UZÜ hatten die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller lediglich ausstehende zinsverbilligte Darlehen von Ziraat Bankasi A.S., nahmen aber keine zinsverbilligten Darlehen von Agrarkreditgenossenschaften oder zinslose Darlehen für kleine und mittlere Unternehmen in Anspruch.

    3.3.2.4.   Ausfuhrkredite

    3.3.2.5.   Beschreibung und Rechtsgrundlage

    (79)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, wurde die Türkiye İhracat Kredi Bankası A.Ş (im Folgenden „Eximbank“) von der türkischen Regierung am 21. August 1987 mit Erlass Nr. 87/11914 aufgrund des Gesetzes Nr. 3332 (31) über Ausfuhrkredite zugelassen; die Bank befindet sich zu 100 % in Staatsbesitz und fungiert als Exportförderungsinstrument der türkischen Regierung im Rahmen der Ausfuhrstrategie der Türkei. Die Eximbank wurde von der Regierung damit beauftragt, den Außenhandel und im Ausland tätige türkische Auftragnehmer/Investoren (32) zu unterstützen, um die Ausfuhren türkischer Unternehmen zu steigern und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Eximbank mit staatlicher Autorität ausgestattet ist und somit als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist.

    (80)

    Das Gesetz Nr. 3332 sowie der Beschluss Nr. 2013/4286 (33) zur Gründung der Eximbank stellen die Rechtsgrundlage für die über die Eximbank gewährten Ausfuhrkredite dar. Die Eximbank stellt (entweder direkt oder über auf Provisionsbasis arbeitende Vermittlerbanken) finanzielle Unterstützung in Form von ausfuhrabhängigen Ausfuhrkrediten vor oder nach dem Versand sowie ausfuhrorientierten Investitionskrediten für Ausführer bereit, um die Wettbewerbsfähigkeit der türkischen Ausführer auf den ausländischen Märkten zu verbessern.

    (81)

    Darüber hinaus werden mit sogenannten „Rediskontkrediten“ Barvorschüsse an Ausführer auf der Grundlage der Diskontierung von Wechseln und Dokumenten im Zusammenhang mit Ausfuhrverkäufen gewährt. Rechtsgrundlage für diese Kredite sind die Durchführungsbestimmungen für Rediskontkredite bei Ausfuhr- und Deviseneinnahmeleistungen („Implementation Instructions for Rediscount Credit for Exports and Foreign Exchange Earning Services“). (34) Die Rediskontkredite werden von der türkischen Zentralbank (im Folgenden „CBRT“) finanziert, aber über die türkischen Finanzinstitute (sowohl öffentliche als auch private Banken) abgewickelt, die als Vertreter der türkischen Zentralbank agieren. Die Zinssätze werden von der CBRT festgelegt, und die Vermittlerbanken werden über eine den Empfängern berechnete Provision vergütet.

    3.3.2.6.   Feststellungen

    (82)

    Im UZÜ verfügten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe über ausstehende zinsverbilligte Ausfuhrkredite, die entweder direkt von der Eximbank oder über andere öffentliche oder private Banken, die als Vertreter der Eximbank agierten, gewährt wurden. Des Weiteren erhielten die Unternehmen über die Eximbank oder über andere öffentliche oder private Banken Rediskontkredite.

    3.3.2.7.   Allgemeine Schlussfolgerung zu Darlehen zu Sonderbedingungen

    (83)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung (35) bestätigt, wird die oben genannte Vorzugsfinanzierung (Agrarkredite und Ausfuhrkredite) als eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet.

    (84)

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgenannten Regelungen für Vorzugsfinanzierungen den Empfängern Vorteile verschaffen, da diese Finanzierungen zu niedrigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt werden, d. h. zu Bedingungen, die nicht den Marktbedingungen für Finanzierungen mit einer vergleichbaren Laufzeit entsprechen.

    (85)

    Diese Regelungen für Vorzugsfinanzierungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, soweit Agrarkredite betroffen sind, da sowohl die gewährenden Behörden als auch die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährenden Behörden richten, den Zugang ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränken. Die Ausfuhrkredite sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

    (86)

    Alle oben genannten Regelungen für Vorzugsfinanzierungen werden daher als anfechtbare Subventionen betrachtet.

    3.3.2.8.   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

    (87)

    Im Anschluss an die Unterrichtung nahmen die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zur Berechnungsmethode der anfechtbaren Subventionen für die Darlehen zu Sonderbedingungen Stellung und brachten vor, dass nur die von der Eximbank erhaltenen Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt worden seien, während die Darlehen anderer Geschäftsbanken zu Marktbedingungen gewährt worden seien, selbst wenn der tatsächliche Zinssatz niedriger sei als der von der Kommission zugrunde gelegte Referenzwert. Folglich begründe der niedrigere Zinssatz dieser Darlehen nicht ihre Anfechtbarkeit.

    (88)

    Wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, bestätigte diese Untersuchung, dass Ausfuhrkredite nicht nur direkt von der Eximbank, sondern auch über andere öffentliche oder private Banken, die als Vertreter der Eximbank fungierten, bereitgestellt wurden. Darüber hinaus bestätigten die in den Erwägungsgründen 83 bis 85 dargelegten Bedingungen, dass diese Darlehen anfechtbar sind. Außerdem wurden, wie in Erwägungsgrund 81 ausgeführt, die Rediskontkredite von der CBRT finanziert, aber über die türkischen Finanzinstitute (sowohl öffentliche als auch private Banken) abgewickelt, die als Vertreter der CBRT agierten.

    (89)

    Die Kommission hat die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen als nicht präferenziell bezeichneten Darlehen einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Die vorgelegten Informationen reichten jedoch nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Darlehen nicht im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung standen. Tatsächlich deuteten die bezüglich dieser Darlehen während der Untersuchung vorgelegten Dokumente eindeutig darauf hin, dass die bereitgestellten Finanzmittel mit Ausfuhrverpflichtungen verknüpft waren. In vielen Fällen wurde ferner lediglich ein Schreiben des Unternehmens in türkischer Sprache vorgelegt, mit dem Finanzmittel von den Banken beantragt wurden. Darüber hinaus enthielten die allgemeinen Rahmenvereinbarungen der Banken immer Bestimmungen, die Ausfuhrkredite mit den Anreizpraktiken der Eximbank und der CBRT verknüpften. Die Vorbringen der ausführenden Hersteller wurden daher zurückgewiesen.

    (90)

    Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller machten ferner geltend, dass einige Darlehen nicht ausfuhrabhängig und daher nicht anfechtbar gewesen seien. Nach einer Überprüfung stimmte die Kommission auf der Grundlage der Belege zu, dass einige Darlehen weder mit Ausfuhrverkäufen verknüpft waren noch unter die subventionierten Agrarkredite fielen und somit nicht im Anwendungsbereich einer Subventionsregelung lagen. Die Kommission hat diese Darlehen daher aus der Vorteilsberechnung herausgenommen.

    (91)

    Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelte Informationen darüber, dass eines der ihm gewährten Darlehen nicht mit der betroffenen Ware in Verbindung stehe und dass folglich dafür kein Vorteil berechnet werden könnte. Die Kommission prüfte die übermittelten Informationen, konnte jedoch nicht bestätigen, dass der Darlehensgegenstand auf andere Waren als die betroffene Ware beschränkt war. Das Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde somit zurückgewiesen.

    (92)

    Nach der Unterrichtung sowie nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte derselbe in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller vor, dass sich einige ausfuhrabhängige Darlehen nicht nur auf die betroffene Ware, sondern auch auf andere ausgeführten Fischarten bezogen hätten. Die Kommission überprüfte diese Darlehen und konnte anhand der von dem Unternehmen vorgelegten Informationen für einige der Darlehen das Vorbringen bestätigen, dass sich die in Rede stehenden ausfuhrabhängigen Darlehen auf verschiedene ausgeführte Fischarten bezogen. Daher wurden die Berechnungen entsprechend angepasst.

    (93)

    Darüber hinaus argumentierten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, dass die Kommission den Referenzzinssatz für das Datum berücksichtigen sollte, das dem Tag des Darlehensbeginns entweder davor oder danach am nächsten kommt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die zu einem bestimmten Datum zur Verfügung gestellten Referenzdaten ab diesem Datum als gültig angesehen werden, bis neue Daten veröffentlicht werden. Somit berücksichtigte die Kommission systematisch die Referenzdaten für das nächstliegende Datum vor dem Darlehensbeginn. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (94)

    Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wiesen auch auf eine Reihe Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung der anfechtbaren Subventionen im Zusammenhang mit den Darlehen zu Sonderbedingungen hin, und zwar bezüglich der Kapitalrückzahlungen im UZÜ, der Anzahl der Tage, die bei der Zinsberechnung im UZÜ zu berücksichtigen waren, und der zu falschen Zeitpunkten ausgewählten Referenzzinssätze. Diese Flüchtigkeitsfehler wurden berichtigt. Nach der zusätzlichen Unterrichtung beantragte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zusätzliche geringfügige Änderungen drei Darlehen betreffend. Änderungen betreffend ein Darlehen wurden durchgeführt. Da der Vorteil aus den beiden anderen Darlehen jedoch bereits aufgrund früherer Korrekturen herausgenommen worden war, wurden keine weiteren Änderungen für notwendig erachtet.

    (95)

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien betrug die für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit Vorzugsfinanzierungen ermittelte Höhe der Subventionen im UZÜ 0,75 % für Özpekler und 0,72 % für GMS.

    3.3.2.9.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (96)

    Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wurde der Vorteil aus der Vorzugsfinanzierung anhand der Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und dem Betrag, der für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen wäre, berechnet. Als Bemessungsgrundlage zog die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Zinssatz für geschäftliche Darlehen auf dem türkischen Inlandsmarkt heran, der auf Daten der CRBT beruht. (36) Die Kommission wies den Vorteil im Zusammenhang mit den Ausfuhrkrediten den Ausfuhrverkäufen zu, während die Agrarkredite den Gesamtverkäufen zugerechnet wurden.

    (97)

    Nach dieser Methodik wurden für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller folgende Subventionsbeträge berechnet:

    Tabelle 2

    Vorzugsfinanzierung

    Name des Unternehmens

    Höhe der Subvention

    Özpekler

    0,75 %

    GMS

    0,72 %

    3.4.   Endgültige Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (98)

    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ermittelte die Kommission nach den Bestimmungen der Grundverordnung anfechtbare Subventionen in Höhe von 4,2 % bzw. 3,2 % (ad valorem) für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und belegte somit ein Anhalten der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    Tabelle 3

    Subventionsspannen für die jeweiligen angefochtenen Subventionen

    Förderregelung

    GMS

    Özpekler

    Direktförderung für die Forellenzucht

    2,84 %

    2,38 %

    Darlehen zu Sonderbedingungen

    0,72 %

    0,75 %

    Unterstützung für Versicherungsprämien

    0,0 %

    0,10 %

    Förderung von Investitionen

    0,70 %

    0,0 %

    Höhe der Subvention insgesamt

    4,2 %

    3,2 %

    3.5.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

    (99)

    Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

    (100)

    Wie in den Erwägungsgründen 33 bis 97 erläutert, wurde festgestellt, dass die türkischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine anfechtbare Subventionierung durch die türkischen Behörden in Anspruch nahmen.

    (101)

    Im Rahmen der Subventionsprogramme werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Vorteile in absehbarer Zeit auslaufen werden. Im Übrigen können die Ausführer in der Regel mehrere der Subventionen in Anspruch nehmen.

    (102)

    Ferner wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden.

    (103)

    Die Türkei ist ein großer Hersteller der betroffenen Ware. Auf der Grundlage der während der Untersuchung erhobenen Daten produzierte die Türkei, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 95 000 Tonnen Forellen. (37)Wie in Erwägungsgrund 112 erörtert, waren die Einfuhrmengen von Forellen aus der Türkei mit rund 20 500 Tonnen Fischäquivalenten im selben Zeitraum beträchtlich; sie entsprachen rund 14 % des Unionsmarktes. Es gab keine Anzeichen dafür, dass diese Mengen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zurückgehen würden.

    (104)

    Unter diesen Umständen besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die subventionierten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, die bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich waren, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin in beträchtlichen Mengen erfolgen würden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist.

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (105)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von mehr als 700 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (106)

    Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller und den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegten Daten auf rund 129 Mio. kg Fischäquivalente geschätzt. Auf die acht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller entfielen 13 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

    4.2.   Unionsverbrauch

    (107)

    Der Unionsverbrauch wurde durch Addition der geschätzten gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Erwägungsgrund 118) und der von Eurostat ermittelten gesamten Einfuhrmenge (vgl. Erwägungsgrund 91 sowie die Tabellen 6 und 8) ermittelt.

    (108)

    Die Einfuhrmenge wird bei Eurostat in Nettogewichtsangaben für sechs verschiedene KN-Codes angegeben, die sich auf lebende, frische, gekühlte, gefrorene und/oder geräucherte Ware in Form von ganzen und/oder ausgenommenen Fischen oder Fischfilets beziehen. Das bei Eurostat erfasste Nettogewicht wurde zu Vergleichszwecken in „Fischäquivalente“ (im Folgenden auch „FÄ) umgerechnet, da die Produktions- und Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union in FÄ angegeben wurden. Dazu wurde die von Eurostat erfasste Einfuhrmenge durch die nachstehenden Umrechnungsfaktoren dividiert. Als Umrechnungsfaktoren wurden die vom Antragsteller angegebenen und in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Faktoren verwendet:

    Tabelle 4

    Umrechnungsfaktoren (in Tonnen FÄ)

    Lebend

    1,00

    Frisch/gekühlt/gefroren (ausgenommen)

    0,85

    Filets: Frisch/gekühlt/gefroren

    0,47

    Filets: Geräuchert

    0,40

    (109)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 5

    Unionsverbrauch (in Tonnen FÄ)

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Unionsmarkt

    150 175

    147 069

    157 078

    147 603

    Index

    100

    98

    105

    98

    Quelle: Fragebogenantworten zu Makro-Indikatoren und Eurostat

    (110)

    Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum geringfügig. Insgesamt ging der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 2 % zurück und sank von 150 175 Tonnen FÄ im Jahr 2016 auf 147 603 Tonnen FÄ im UZÜ.

    4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (111)

    Die Kommission ermittelte die Menge und den Marktanteil der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, ausgedrückt in Tonnen FÄ, wie in Erwägungsgrund 92 angegeben. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge und des gesamten Unionsverbrauchs ermittelt.

    (112)

    Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus der Türkei und ihr Marktanteil wie folgt:

    Tabelle 6

    Einfuhrmenge (in Tonnen FÄ) und Marktanteil

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Menge der Einfuhren aus der Türkei

    21 684

    19 523

    17 831

    20 466

    Index

    100

    90

    82

    94

    Marktanteil

    14,4 %

    13,3 %

    11,4 %

    13,9 %

    Index

    100

    92

    79

    96

    Quelle: Eurostat

    (113)

    Die Einfuhrmenge aus der Türkei ging zwischen 2016 und 2018 stetig zurück und nahm im UZÜ wieder zu. Insgesamt sank die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum um 6 % und damit um deutlich weniger als die Einfuhren aus anderen Ländern, die im selben Zeitraum um 13 % zurückgingen (siehe Erwägungsgrund 106). Die Einfuhrmengen von Forellen aus der Türkei waren mit 20 446 Tonnen FÄ im UZÜ noch immer beträchtlich.

    (114)

    Der Marktanteil entwickelte sich ähnlich wie die Einfuhrmenge, d. h. er sank zwischen 2016 und 2018 von 14,4 % auf 11,4 %, was einem Rückgang von 3 Prozentpunkten entspricht, und stieg dann im UZÜ wieder auf 13,9 %. Der Marktanteil der türkischen Einfuhren blieb im Bezugszeitraum insgesamt recht stabil, mit Ausnahme des Jahres 2018, in dem er im Vergleich zu 2017 um 1,9 Prozentpunkte zurückging.

    4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (115)

    Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten, indem sie die Gesamtmenge der in Tonnen FÄ ausgedrückten türkischen Einfuhren durch den Gesamtwert dieser Einfuhren dividierte.

    (116)

    Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Türkei entwickelte sich auf dieser Grundlage wie folgt:

    Tabelle 7

    Einfuhrpreise (in EUR/Tonne FÄ)

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Türkei

    2 940

    2 803

    2 789

    2 887

    Index

    100

    95

    95

    98

    Quelle: Eurostat

    (117)

    Der Preis der Einfuhren aus der Türkei sank zwischen 2016 und 2018 um 5 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3,5 %. Insgesamt sank der Preis der Einfuhren aus der Türkei im Bezugszeitraum um 2 %. Im Vergleich zu den Preisen der Unionsverkäufe lag der Preis der türkischen Einfuhren, wie in Tabelle 12 dargelegt, während des gesamten Bezugszeitraums deutlich unter den Unionspreisen.

    (118)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

    die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

    die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden türkischen Herstellern, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) einschließlich des Ausgleichszolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

    (119)

    Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 13,7 % und 32,2 % durch die Einfuhren aus der Türkei.

    (120)

    Im UZÜ lag die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei 14,5 % (einschließlich Ausgleichszöllen).

    4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der Türkei

    (121)

    Die Einfuhren von Forellen aus anderen Drittländern als der Türkei stammten hauptsächlich aus Norwegen und aus Bosnien und Herzegowina.

    (122)

    Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, wurde die von Eurostat ausgewiesene Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in Tonnen FÄ ausgedrückt. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhrmenge sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung bei den Einfuhren von Forellen aus anderen Drittländern wie folgt:

    Tabelle 8

    Einfuhren aus Drittländern

    Land

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Drittländer insgesamt, außer der Türkei

    Menge (in Tonnen FÄ)

    2 431

    1 402

    1 844

    2 118

    Index

    100

    58

    76

    87

    Marktanteil

    1,6 %

    1,0 %

    1,2 %

    1,4 %

    Index

    100

    59

    72

    89

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonnen FÄ)

    3 279

    3 332

    3 519

    3 336

    Index

    100

    102

    107

    102

    Quelle: Eurostat

    (123)

    Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern waren im gesamten Bezugszeitraum gering und gingen insgesamt leicht zurück, und zwar von 2 432 Tonnen im Jahr 2016 auf 2 118 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was einem Rückgang um 13 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil blieb während des gesamten Bezugszeitraums unter 2 % und ging insgesamt von 1,6 % auf 1,4 % zurück. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 2 % und waren im Durchschnitt deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (im UZÜ um 15 % höher).

    4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (124)

    Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

    (125)

    Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (126)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller und von den einzelnen Unternehmen in der Stichprobe vorgelegten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die sich nur auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (127)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

    (128)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (129)

    Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union wurde vom Antragsteller auf der Grundlage der Daten des Berichts des Verbands der europäischen Aquakulturproduzenten (im Folgenden „FEAP“) ermittelt (38). Die Daten des FEAP werden ab Zuchtbetrieb erhoben und beziehen sich auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten lebend gefangenen Fisch. Die Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden ebenfalls durch den Bericht des FEAP abgedeckt.

    (130)

    Auf dieser Grundlage entwickelten sich die gesamte Unionsproduktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Produktionsmenge (in Tonnen FÄ)

    133 129

    131 518

    141 841

    128 988

    Index

    100

    99

    107

    97

    Produktionskapazität (in Tonnen FÄ)

    196 211

    188 879

    206 760

    193 133

    Index

    100

    96

    105

    98

    Kapazitätsauslastung

    68 %

    70 %

    69 %

    67 %

    Index

    100

    103

    101

    98

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und des Antragstellers

    (131)

    Die Produktionsmenge schwankte im Bezugszeitraum. Sie ging zwischen 2016 und 2017 um 1 % zurück, stieg zwischen 2017 und 2018 um 8 % und nahm dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 10 % ab. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 3 % zurück.

    (132)

    Die Produktionskapazität (39) folgte einem ähnlichen Muster wie die Produktionsmenge; sie ging von 2016 bis 2017 um 4 % zurück, stieg im Jahr 2018 um 8 % und nahm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erneut um 7 % ab. Insgesamt ging die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 2 % zurück.

    (133)

    Die Kapazitätsauslastung blieb relativ stabil und ging im Bezugszeitraum insgesamt um 2 % zurück.

    4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (134)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten ermittelt, indem die Ausfuhrverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von der Gesamtproduktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen wurde (vgl. Erwägungsgründe 129 bis 130).

    (135)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Marktanteil entwickelten sich auf dieser Grundlage im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen FÄ)

    126 060

    126 143

    137 403

    125 020

    Index

    100

    100

    109

    99

    Marktanteil

    84 %

    86 %

    88 %

    85 %

    Index

    100

    102

    104

    101

    Quelle: Fragebogenantworten zu Makro-Indikatoren

    (136)

    Die Verkaufsmenge ging im Bezugszeitraum leicht um 1 % zurück. Im Zeitraum von 2016 bis 2017 blieb sie zunächst stabil und stieg dann zwischen 2017 und 2018 um 9 %; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank sie um 10 % und war damit niedriger als im Jahr 2016. Der in Erwägungsgrund 110 beschriebene parallele Rückgang des Verbrauchs führte zu einem leichten Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 84 % im Jahr 2016 auf 85 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, d. h. zu einem Anstieg um 1 % im Bezugszeitraum.

    4.4.2.3.   Wachstum

    (137)

    Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 2 % zurückging, verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 1 %, was zu einem Anstieg des Marktanteils um 1 % führte.

    4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (138)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Zahl der Beschäftigten

    2 216

    2 050

    2 210

    2 174

    Index

    100

    92

    100

    98

    Produktivität (in Tonnen FÄ/Beschäftigten)

    60

    64

    64

    59

    Index

    100

    107

    107

    99

    Quelle: Fragebogenantwort zu Makro-Indikatoren

    (139)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union schwankte im Bezugszeitraum: Sie ging zwischen 2016 und 2017 um 8 % zurück, stieg dann 2018 wieder um 8 % und ging schließlich zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 2 % zurück. Insgesamt wurde ein Rückgang um 2 % verzeichnet.

    (140)

    Die Produktivität ging leicht zurück, was auf die Kombination aus einem Beschäftigungsrückgang und einem noch schnelleren Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen ist (siehe Erwägungsgrund 115).

    4.4.2.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

    (141)

    Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Subventionsspannen lagen, wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus der Türkei erheblich.

    (142)

    Das anhaltend unfaire Preisverhalten der ausführenden Hersteller aus der Türkei ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union nicht, sich vollständig von den früheren Subventionspraktiken zu erholen.

    4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (143)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Verkaufspreise und Kosten in der Union

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittlicher Verkaufstückpreis (in EUR/Tonne FÄ)

    3 538

    3 826

    3 717

    3 621

    Index

    100

    108

    105

    102

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne FÄ)

    3 612

    3 848

    3 697

    3 650

    Index

    100

    107

    102

    101

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (144)

    Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum leicht um 2 % und lag im UZÜ bei 3 621 EUR/Tonne FÄ. Er stieg zwischen 2016 und 2017 um 8 % und ging dann bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung stetig zurück.

    (145)

    Die Herstellstückkosten lagen im Bezugszeitraum über dem durchschnittlichen Verkaufspreis, mit Ausnahme des Jahres 2018. Insgesamt stiegen die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum um 1 % und lagen im UZÜ bei 3 650 EUR/Tonne FÄ, was über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis lag.

    4.4.3.2.   Arbeitskosten

    (146)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 13

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

    35 538

    36 031

    37 042

    37 861

    Index (GJ 2016=100)

    100

    101

    104

    107

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (147)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen im Bezugszeitraum stetig zu. Insgesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 7 %.

    4.4.3.3.   Lagerbestände

    (148)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 14

    Lagerbestände

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Schlussbestände (in Tonnen FÄ)

    3 304

    3 336

    4 776

    4 852

    Index (GJ 2016=100)

    100

    101

    145

    147

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (149)

    Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 47 % zu.

    (150)

    Forellen sind eine leicht verderbliche Ware mit einer Haltbarkeitsdauer von weniger als zwei Wochen, es sei denn, sie befinden sich im gefrorenen Zustand. Mit Ausnahme eines Unternehmens lagern die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die Forellen nach der Ernte nicht und frieren ihre Produktion nicht in nennenswertem Umfang ein. Daher werden die Lagerbestände in dieser Untersuchung nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen.

    4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (151)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 15

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    – 2,1 %

    – 0,6 %

    0,5 %

    – 0,8 %

    Cashflow (in 1 000  EUR)

    – 521 095

    55 338

    834 534

    575 407

    Investitionen (in 1 000  EUR)

    1 685 452

    1 367 957

    1 793 453

    2 136 870

    Index

    100

    81

    106

    127

    Kapitalrendite

    – 12,2 %

    – 3,8 %

    3,6 %

    – 5,5 %

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (152)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war im Bezugszeitraum negativ, nur im Jahr 2018 fiel sie leicht positiv aus (0,5 %). Insgesamt lag die Rentabilität im Bezugszeitraum zunächst bei – 2,1 % im Jahr 2016 und verbesserte sich nach und nach bis zum Jahr 2018, bis sie im UZÜ wieder leicht auf – 0,8 % sank.

    (153)

    Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow folgte einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität, d. h., von 2016 bis 2018 war ein Anstieg und im UZÜ ein Rückgang zu verzeichnen.

    (154)

    Die Investitionen waren zwischen 2016 und 2017 rückläufig, stiegen aber im Jahr 2018 wieder an und nahmen im UZÜ weiter zu. Insgesamt wiesen sie im Bezugszeitraum einen Anstieg um 27 % auf. Trotz dieses Anstiegs blieb der Umfang der Investitionen im Bezugszeitraum gering (durchschnittlich 1,7 Millionen Euro pro Jahr für alle acht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen) und die Investitionen betrafen hauptsächlich die Einhaltung von Vorschriften.

    (155)

    Die Kapitalrendite (ROI) entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite stieg, wie auch die anderen Finanzindikatoren, im Zeitraum von 2016 bis 2018 an und nahm im UZÜ ab.

    4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (156)

    Die Einfuhren von Forellen aus der Türkei waren im Bezugszeitraum trotz der geltenden Ausgleichsmaßnahmen mit stabilen Marktanteilen zwischen rund 11 % und mehr als 14 % weiterhin erheblich. Im UZÜ betrug der Marktanteil 13,9 %. Gleichzeitig folgten die Einfuhrpreise einem rückläufigen Trend und lagen im UZÜ trotz der geltenden Ausgleichsmaßnahmen durchschnittlich 14,5 % unter den Unionspreisen.

    (157)

    Die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren, insbesondere der Produktions- und Verkaufsmengen, der Beschäftigung und der Produktivität, wies stabile oder leicht rückläufige Trends auf. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum leicht an, ging aber im UZÜ zurück und erreichte ein ähnliches Niveau wie im Jahr 2016. Der trotz der relativ stabilen Verkaufsmenge zu verzeichnende Anstieg des Marktanteils in den Jahren 2017 und 2018 ist auf den rückläufigen Verbrauch im selben Zeitraum zurückzuführen. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es zwar, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil weitgehend zu halten, doch ging dies auf Kosten seiner Rentabilität und anderer Finanzindikatoren, wie im folgenden Erwägungsgrund erläutert.

    (158)

    Obwohl der durchschnittliche Verkaufsstückpreis der Unionshersteller im Bezugszeitraum leicht anstieg, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union nicht, nachhaltige Gewinnspannen zu erzielen. Aufgrund des Preisdrucks durch die türkischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise noch nicht einmal auf die Höhe der durchschnittlichen Herstellkosten anheben und machte daher im gesamten Bezugszeitraum Verluste (mit Ausnahme des Jahres 2018, in dem er praktisch kostendeckend arbeitete). Somit übten die türkischen Einfuhren auch einen erheblichen Preisdruck auf die Verkäufe der Unionshersteller im UZÜ aus. Die übrigen Finanzindikatoren (Cashflow, Kapitalrendite) folgten einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität und wiesen im gesamten Bezugszeitraum negative oder niedrige Werte auf. Die Investitionen, auch wenn sie in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen sind, waren im Allgemeinen gering und betrafen die Einhaltung von Vorschriften. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, sich von seiner Schädigung zu erholen und machte fast während des gesamten Bezugszeitraums Verluste.

    (159)

    Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, was insbesondere durch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union belegt wird.

    5.   SCHADENSURSACHE

    (160)

    Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus der Türkei eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird.

    (161)

    Ungeachtet der geltenden Antisubventionsmaßnahmen wurden aus der Türkei im UZÜ weiterhin erhebliche Mengen an Forellen eingeführt, wobei der Marktanteil während des gesamten Bezugszeitraums über 10 % lag und die Preise auf einem niedrigen Niveau blieben. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die türkischen Einfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht im gleichen Maße erhöhen, wie die Kosten stiegen, was fast im gesamten Bezugszeitraum zu Verlusten führte.

    (162)

    Es konnten keine anderen Faktoren ermittelt werden, die die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten. Tatsächlich entsprach die aus anderen Drittländern außer der Türkei eingeführte Menge (2 188 Tonnen FÄ im UZÜ) nur 1,4 % des Marktanteils im UZÜ (gegenüber 20 446 Tonnen FÄ aus der Türkei, die 13,9 % des Marktanteils entsprachen). Zudem lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern außer der Türkei (3 336 EUR/Tonne FÄ) im UZÜ 16 % über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Türkei (2 884 EUR/Tonne FÄ).

    6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    6.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung durch die Türkei

    (163)

    Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerungen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren aus der Türkei bedeutend geschädigt wurde, prüfte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der durch die subventionierten Einfuhren aus der Türkei verursachten Schädigung wahrscheinlich wäre.

    (164)

    In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionsmenge und die Kapazitätsreserven in der Türkei, die Attraktivität des Unionsmarktes für die türkischen ausführenden Hersteller, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus der Türkei bei einem Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

    6.1.1.   Die Produktionskapazität, die Kapazitätsreserven in der Türkei und die Attraktivität des Unionsmarktes

    (165)

    Die Gesamtproduktion von Forellen in der Türkei betrug im UZÜ 95 000 Tonnen (40). Davon wurde ein großer Teil exportiert, da der Pro-Kopf-Verbrauch an Fisch in der Türkei (ca. 6 kg) im Vergleich zur Union (ca. 24 kg) sehr niedrig ist (41).

    (166)

    Außerdem gibt die derzeitige Produktionsmenge in der Türkei nicht die tatsächliche Produktionskapazität wieder, die bei einer Aufhebung der Maßnahmen genutzt werden könnte. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die ausführenden Hersteller, die die Stichprobenfragebogen bei Einleitung des Verfahrens vollständig beantworteten, meldeten eine durchschnittliche Kapazitätsauslastung von 48 % bzw. 47 %. Da die Gesamtproduktion von Forellen in der Türkei im UZÜ 95 000 Tonnen betrug, könnte die Gesamtkapazität hochgerechnet zwischen 197 000 und 202 000 Tonnen liegen.

    (167)

    Ausgehend von der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen durchschnittlichen Kapazitätsauslastung läge die durchschnittliche Kapazitätsreserve zwischen 101 000 und 102 000 Tonnen. Diese Kapazitätsreserve entspräche 70 % des gesamten Unionsverbrauchs. Wenn auch nur ein Teil davon auf den Unionsmarkt gelenkt würde, könnten erhebliche Mengen ausgeführt werden, und zwar, wie bereits in den Erwägungsgründen 115 bis 120 erläutert, zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten, was erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben würde.

    6.1.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

    (168)

    Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv. Er ist bei Weitem der wichtigste Ausfuhrmarkt für die Forellenzüchter in der Türkei, auf den 55 % ihrer gesamten Forellenausfuhren entfallen. Die Ausfuhren in die Union sind um 59 % höher als die Ausfuhren nach Russland, dem zweitgrößten Ausfuhrmarkt, auf den 33 % der türkischen Forellenausfuhren entfallen (42). Auf den Unionsmarkt und Russland entfielen rund 85 % aller türkischen Forellenausfuhren. Die Preise der türkischen Einfuhren auf den Unionsmarkt waren im UZÜ etwas höher als die Preise der Einfuhren nach Russland, wodurch der Unionsmarkt etwas lukrativer war als der russische Markt. Unter den zehn wichtigsten Ausfuhrzielen für türkische Forellen bieten nur zwei Märkte — Vietnam und Japan — höhere Preise als die der Union. Diese beiden Märkte waren jedoch mit 5 % bzw. 2 % der türkischen Ausfuhren relativ unbedeutend.

    (169)

    Die Attraktivität des Unionsmarktes ist auch durch die räumliche Nähe begründet. So eignen sich insbesondere Forellen nicht für lange Transportwege. Die türkischen Ausführer verfügen in der Tat bereits über gut ausgebaute Vertriebskanäle in der Union, was die Ausfuhren in die Union logistisch erleichtert.

    (170)

    Die Türkei konnte im Bezugszeitraum ungeachtet der geltenden Maßnahmen eine erhebliche Menge an Forellen in die Union verkaufen und hatte im UZÜ immer noch einen beträchtlichen Marktanteil (knapp 14 %). Diese Forellen wurden zu einem Preis verkauft, der selbst mit Ausgleichszöllen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterbot.

    (171)

    Der Unionsmarkt wird daher als attraktiv für die türkischen Hersteller angesehen, und es kann der Schluss gezogen werden, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in der Türkei zumindest teilweise auf den Unionsmarkt gelenkt würden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Marktanteil der türkischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. vor der Einführung der Ausgleichszölle, bei 17 % lag.

    6.1.3.   Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (172)

    Im Hinblick auf die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Einfuhren untersuchte die Kommission das wahrscheinliche Preisniveau im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Diesbezüglich erachtete die Kommission das Preisniveau der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ohne Antisubventionszoll als einen angemessenen und konservativen Ansatz. Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne war den Untersuchungsergebnissen zufolge beträchtlich und belief sich auf 19,8 %.

    (173)

    Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es zwar, die durchschnittlichen Stückpreise im Bezugszeitraum zu erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren, allerdings nur zulasten seiner Rentabilität. Aus diesem Grund kann diese Strategie im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht als Option angesehen werden, insbesondere weil in diesem Fall der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich zunehmen würde. Ohne Zugangsbeschränkungen zum Unionsmarkt dürften die türkischen Ausfuhren also mengenmäßig zunehmen, und zwar zu Preisen, die noch unter dem Preisniveau während des UZÜ liegen. Wenn der Wirtschaftszweig der Union mit einem solchen Preisdruck bei großen Mengen rechnen muss, wird er seine Verkaufspreise senken müssen, um die Verkaufsmenge zu halten. Infolgedessen wird sich seine ohnehin schon negative Rentabilität wahrscheinlich noch weiter verschlechtern. Tatsächlich lässt sich eine Korrelation zwischen der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der Entwicklung der Einfuhrmengen aus der Türkei feststellen. Als die Einfuhrmengen von 2016 bis 2018 zurückgingen, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität verbessern, während im UZÜ, als die Einfuhrmengen wieder anstiegen, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zurückging.

    (174)

    Sollte der Wirtschaftszweig der Union versuchen, seine Verkaufspreise auf dem derzeitigen Niveau zu halten, ist es sehr wahrscheinlich, dass die türkischen ausführenden Hersteller dem Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile in einer Größenordnung abnehmen, die dem Stand vor der Einführung der Maßnahmen entspricht. Eine solche Situation würde sich ebenfalls negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, da er nicht mehr in der Lage wäre, seine Fixkosten zu decken.

    (175)

    Dies würde negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und seine wirtschaftliche Lage insgesamt haben und zu deren Verschlechterung führen. Gleichzeitig würde der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, die für die Erfüllung der Umwelt- und Gesundheitsstandards notwendigen Investitionen zu tätigen.

    (176)

    Angesichts der derzeitigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wären die Auswirkungen eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verheerend.

    6.1.4.   Schlussfolgerung

    (177)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen, insbesondere der enormen Kapazitätsreserven in der Türkei, der Attraktivität des Unionsmarktes, des Preisniveaus der Einfuhren aus der Türkei und ihrer wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist.

    7.   INTERESSE DER UNION

    (178)

    Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (179)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren aus der Türkei führen würde.

    (180)

    Aus den dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

    7.2.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

    (181)

    Keiner der unabhängigen Einführer oder Verwender hat sich im Rahmen der laufenden Überprüfung gemeldet oder den Fragebogen beantwortet.

    (182)

    Da keine Belege dafür vorliegen, dass die geltenden Maßnahmen die Einführer oder Verwender erheblich beeinträchtigten, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf sie haben wird.

    7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (183)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Forellen mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

    8.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

    (184)

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung, zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Forellen mit Ursprung in der Türkei aufrechterhalten werden.

    (185)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Türkei, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

    (186)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (187)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (188)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Ein endgültiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:

    lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

    frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

    als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

    ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

    als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger, derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Ausgleichszoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ

    1,5 %

    B965

    Akyol Su Ürn.Ürt.Taş.Kom.İth.İhr.Paz.San. ve Tic. Ltd Şti

    Asya Söğüt Su Ürünleri Üretim Dahili Paz.ve İhr. Ltd Şti

    GMS Su Ürünleri Üretim İth. Paz. San. ve Tic. Ltd Şti

    Gümüşdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AŞ

    Gümüş-Yel Su Ürünleri üretim İhracat ve İthalat Ltd Şti

    Hakan Komandit Şirketi

    İskele Su Ürünleri Hayv.Gida Tur.Inş.Paz.Ihr.LtdŞti

    Karaköy Su Ürünleri Üretim Paz.Tic.İhr. ve İth.LtdŞti

    Özgü Su Ürün. Üret. Taş. Komis. İth. İhr. Paz. San. ve Tic. Ltd Şti

    6,9 %

    B964

    Özpekler İnşaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi

    6,7 %

    B966

    Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AŞ

    8,0 %

    B967

    Im Anhang aufgeführte Unternehmen

    7,6 %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    9,5 %

    B999

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Mai 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 14).

    (4)  Erwägungsgrund 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).

    (6)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 34).

    (7)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

    (8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. C 64 vom 27.2.2020, S. 22).

    (9)  Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich gemeinsam auf einen Übergangszeitraum geeinigt, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterliegt; dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr; daher wird das Vereinigte Königreich in den Zahlen, Feststellungen und Schlussfolgerungen dieser Verordnung als Drittland behandelt.

    (10)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6 ).

    (11)  Präsidialerlass Nr. 2019/1691 vom 23. Oktober 2019 über Agrarsubventionen im Jahr 2019 (rückwirkend ab 1. Januar 2019 umgesetzt), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 30928 vom 24.10.2019.

    (12)  Mitteilung Nr. 2019/56, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 30956 vom 22.11.2019.

    (13)  Präsidialerlass Nr. 2020/3190 über Agrarförderungen im Jahr 2019 vom 5. November 2020.

    (14)  Mitteilung Nr. 2020/39, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31321 vom 1.12.2020.

    (15)  Erwägungsgründe 61 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (16)  Erwägungsgründe 61 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (17)  Erwägungsgrund 67 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).

    (18)  Erwägungsgründe 40 bis 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).

    (19)  Die Zucht in Kreislaufsystemen trennt die gezüchteten Fische von der Umwelt und ermöglicht die Kontrolle von Input und Output, wodurch Schäden an Ökosystemen und Wildbeständen vermieden werden.

    (20)  Erwägungsgrund 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (21)  Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29286 vom 5. März 2015.

    (22)  Veröffentlicht am 19. Juni 2012, Amtsblatt Nr. 28328.

    (23)  Veröffentlicht am 20. Juni 2012, Amtsblatt Nr. 28329.

    (24)  Die Herstellung von Aquakulturprodukten ist in Anhang 2/A des Erlasses Nr. 2012/3305 ausdrücklich als eine der Branchen aufgeführt, die in den Genuss von Anreizen kommen können, wie die Befreiung von der Umsatzsteuer, die Befreiung von Zöllen, Steuerermäßigungen, Investitionshilfen, die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeberanteil), die Zuteilung von Land, Zinsstützungen, die einkommensteuerliche Förderung und die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil).

    (25)  Erwägungsgründe 45 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (26)  Absatz 103 der Stellungnahme von GMS zur endgültigen Unterrichtung.

    (27)  Artikel 12 und 13, Amtsblatt Nr. 25852 vom 21. Juni 2005.

    (28)  Amtsblatt Nr. 30608 vom 27. November 2018.

    (29)  Erwägungsgründe 88 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (30)  Veröffentlicht am 15. Juni 2010 im Amtsblatt.

    (31)  Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19417(a) vom 31. März 1987.

    (32)  Herausgegeben von der türkischen Zentralbank am 20. Juli 2018.

    (33)  Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 28568 vom 23. Februar 2013.

    (34)  Herausgegeben am 20. Juli 2018 von der Generaldirektion für Banken und Finanzinstitute und der Direktion für Devisengesetzgebung der CBRT.

    (35)  Erwägungsgründe 75 bis 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 319 vom 6.11.2014, S. 1).

    (36)  Zinssatz für gewerbliche Darlehen in TRY (ohne Kontokorrentkredite für Unternehmen und Kreditkarten für Unternehmen) für die in TRY erhaltenen Darlehen und Zinssatz für gewerbliche Darlehen in EUR für die in EUR erhaltenen Darlehen.

    (37)  „European Aquaculture Production Report 2014–2019“ (Bericht über die europäische Aquakulturproduktion im Zeitraum 2014–2019), FEAP-Sekretariat, September 2020. „European Aquaculture Production Report 2014–2019“, erstellt vom Verband der europäischen Aquakulturproduzenten FEAP (Federation of European Aquaculture Producers – FEAP). Öffentlich zugänglich unter:http://feap.info/wp-content/uploads/2020/12/20201218_feap-production-report-2020.pdfhttp://feap.info/wp-content/uploads/2020/12/20201218_feap-production-report-2020.pdf

    (38)  „European Aquaculture Production Report 2014–2019“, erstellt vom Sekretariat des Verbands der europäischen Aquakulturproduzenten (September 2019). Abrufbar unter:http://feap.info/wp-content/uploads/2020/10/20201007_feap-production-report-2020.pdfhttp://feap.info/wp-content/uploads/2020/10/20201007_feap-production-report-2020.pdf

    (39)  Die Produktionskapazität basiert auf der durchschnittlichen Auslastung, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe in ihrer Fragebogenantwort angegeben und in Fischäquivalent umgerechnet wurde, bezogen auf die gesamte Unionsproduktion im UZÜ, wie im Produktionsbericht des FEAP (http://feap.info/wp-content/uploads/2020/10/20201007_feap-production-report-2020.pdfhttp://feap.info/wp-content/uploads/2020/10/20201007_feap-production-report-2020.pdf

    (40)  „European Aquaculture Production Report 2014-2019“, erstellt vom Verband der europäischen Aquakulturproduzenten FEAP (Federation of European Aquaculture Producers – FEAP). Öffentlich zugänglich unter:http://feap.info/wp-content/uploads/2020/12/20201218_feap-production-report-2020.pdfhttp://feap.info/wp-content/uploads/2020/12/20201218_feap-production-report-2020.pdf

    (41)  EUMOFA, Der EU-Fischmarkt, Ausgabe 2018, S. 23. Euronews-Artikel über die türkische Aquakultur (abrufbar unter:https://tr.euronews.com/2018/08/31/balik-tuketmeyen-turkiye-avrupanin-8-inci-buyuk-deniz-urunleri-ureticisihttps://tr.euronews.com/2018/08/31/balik-tuketmeyen-turkiye-avrupanin-8-inci-buyuk-deniz-urunleri-ureticisi

    (42)  Quelle: Datenbank „Global Trade Atlas“:https://www.worldtradestatistics.com/gta/

    (43)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


    ANHANG

    Mitarbeitende türkische ausführende Hersteller, die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde:

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Lezita Balik A.Ş.

    B968

    Ada Su Ürünleri Turizm İnşaat ve Ticaret Ltd. Şti.

    B969

    Ahmet Aydeniz Gıda San. ve Tic. A.Ş.

    B970

    Alba Lojistik İhracat İthalat Ltd. Şti.

    B971

    Alba Su Ürünleri A.Ş.

    B972

    Alfam Su Ürünleri A.Ş.

    B973

    Alima Su Ürünleri ve Gida San. Tic. A.Ş.

    B974

    Alka Su Ürünleri A.Ş.

    B975

    Azer Altin Su Ürünleri

    B976

    Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi San ve Tic. A.Ş.

    B977

    Çamlı Yem Besicilik Sanayii ve Ticaret A.Ş

    B978

    Çirçir Su Ürünleri Ltd. Şti.

    B979

    Ipaş Su Ürünleri A.Ş.

    B980

    Kemal Balıkçılık Ihr. Ltd. Şti.

    B981

    Liman Entegre Balıkçılık San ve Tic. Ltd. Şti.

    B982

    Miray Su Ürünleri

    B983

    Önder Su Ürünleri San. ve Tic. Ltd. Şti.

    B984

    Fishark Su Ürünleri Üretim Sanayi ve Ticaret A.Ş.

    B985

    Tai Su Ürünleri Ltd. Şti.

    B986

    TSM Deniz Ürünleri San. Tic. A.Ş.

    B987

    Ugurlu Balık A.Ş.

    B988

    Yaşar Dış Tic. A.Ş.

    B989


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