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Document 32021R0785

Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

PE/20/2021/INIT

ABl. L 172 vom 17.5.2021, p. 110–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj

17.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/110


VERORDNUNG (EU) 2021/785 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2021

zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen bekämpfen. Die Union sollte Tätigkeiten auf diesen Gebieten unterstützen.

(2)

Die bisherige Unterstützung derartiger Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Programm „Hercule“), geändert und ausgeweitet durch den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Programm Hercule II), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Programm „Hercule III“), hat es ermöglicht, die von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Tätigkeiten zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verstärken.

(3)

Die Unionsgesetzgebung mit Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen sowie für die Heranführungshilfe im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und darüber hinaus sieht eine Pflicht für Mitgliedstaaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber vor, Unregelmäßigkeiten und Betrug, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind, zu melden. Das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) ist ein sicheres Instrument für die elektronische Kommunikation, das Mitgliedstaaten sowie Bewerberländern und möglichen Bewerbern die Erfüllung der Pflicht, aufgedeckte Unregelmäßigkeiten zu melden, erleichtert und das auch den Umgang mit und die Analyse von Unregelmäßigkeiten unterstützt.

(4)

Zwar ist die Bedeutung der Arbeit der Kommission zur Verhinderung von Betrug unbestreitbar, doch sollte ebenso anerkannt werden, dass unter anderem auch die Umsetzung des Informationssystems für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) sowie die Betrugsbekämpfungsstrategien auf nationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (6) und der Beschluss 2009/917/JI des Rates (7) sehen vor, dass die Union die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung unterstützt.

(6)

Diese Unterstützung wird für verschiedene operative Tätigkeiten geleistet. Diese schließen unter anderem das AFIS ein, eine IT-Plattform, die aus einer Reihe von Anwendungen besteht, die unter dem Dach eines von der Kommission verwalteten gemeinsamen Informationssystems betrieben werden. Im Rahmen der AFIS-Plattform wird auch das IMS betrieben. Das gemeinsame Informationssystem erfordert eine stabile und vorhersehbare mehrjährige Finanzierung, um nachhaltig sein zu können.

(7)

Die AFIS-Plattform umfasst mehrere Informationssysteme, darunter das Zollinformationssystem. Das Zollinformationssystem ist ein automatisches Informationssystem, das die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, indem es eine raschere Verbreitung von Informationen ermöglicht und so die Effizienz der Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollbehörden, deren Aufgabenbereich solche Handlungen umfasst, steigert. Die einheitliche Infrastruktur des Zollinformationssystems ermöglicht die Unterstützung sowohl der administrativen Zusammenarbeit als auch der polizeilichen Zusammenarbeit auf Grundlage der vormaligen Säule „Justiz und Inneres“ der Union. Technisch lässt sich der Einsatz des Zollinformationssystems für die polizeiliche Zusammenarbeit nicht von seinem Einsatz für die administrative Zusammenarbeit trennen, da beide Formen der Zusammenarbeit über ein gemeinsames IT-System abgewickelt werden. Da das Zollinformationssystem nur eines von mehreren im Rahmen der AFIS-Plattform betriebenen Informationssystemen ist und weniger Fälle polizeilicher Zusammenarbeit als Fälle administrativer Zusammenarbeit über das Zollinformationssystem abgewickelt werden, wird davon ausgegangen, dass der Einsatz der AFIS-Plattform für die polizeiliche Zusammenarbeit ihren Einsatz für die administrative Zusammenarbeit lediglich ergänzt.

(8)

Um größere Synergieeffekte und mehr haushaltstechnische Flexibilität zu ermöglichen und die Verwaltung zu vereinfachen, sollte die von der Union geleistete Unterstützung für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Meldung von Unregelmäßigkeiten und die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zoll- und Agrarsachen zu einem einzigen Programm, nämlich dem Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (im Folgenden „Programm“), zusammengefasst und verschlankt werden. Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) anzugleichen.

(9)

Das Programm sollte daher eine an das Programm „Hercule III“ angelehnte Komponente, eine zweite Komponente zur Finanzierung des IMS und eine dritte Komponente zur Finanzierung der Tätigkeiten, die der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 übertragen wurden, einschließlich der AFIS-Plattform, umfassen.

(10)

Das Programm sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union – gegebenenfalls einschließlich der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), im Falle derjenigen Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (9) teilnehmen – erleichtern, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und um eine effizientere Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, als dies auf nationaler Ebene möglich wäre. Ein Tätigwerden auf Unionsebene ist notwendig und gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die finanziellen Interessen der Union gemeinsam zu schützen, und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden fördert sowie zur Meldung von Daten über Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle beiträgt.

(11)

Darüber hinaus sollten bei der Unterstützung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union alle Aspekte des Unionshaushalts berücksichtigt werden, sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite. In diesem Rahmen sollte gebührend berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Programm um das einzige Unionsprogramm handelt, das die Ausgabenseite des Unionshaushalts schützt.

(12)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (10), bildet.

(13)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(14)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte eine indikative Liste der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten, um die Kontinuität der Finanzierung sämtlicher der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 übertragenen Maßnahmen, einschließlich der AFIS-Plattform, sicherzustellen.

(16)

Maßnahmen sollten förderfähig sein, wenn sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des Programms geeignet sind. Die spezifischen Ziele des Programms sollten auch die Bereitstellung besonderer technischer Unterstützung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, etwa durch die Bereitstellung von Fachwissen, Spezialausrüstung, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen, durch die Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung für und die Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere durch die Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze, oder durch die Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte. Darüber hinaus sollten auch gezielte Schulungsmaßnahmen und Seminare zum Thema Risikoanalyse sowie gegebenenfalls Konferenzen und Studien als förderfähige Maßnahmen gelten.

(17)

Der Erwerb von Ausrüstung mithilfe des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung würde sich positiv auf die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug auswirken. Das Instrument würde die Verpflichtung enthalten, Überschneidungen bei der von der Union geleisteten Unterstützung zu vermeiden. Das Programm sollte ebenfalls sicherstellen, dass Überschneidungen bei der von der Union geleisteten Unterstützung vermieden werden, und die in seinem Rahmen geleistete Unterstützung sollte grundsätzlich auf den Erwerb von Ausrüstungsarten abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich des Instruments der Union für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung fallen, oder von Ausrüstung, deren Begünstigte andere Behörden sind als jene, auf die das Instrument der Union für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung abstellt. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die geförderte Ausrüstung geeignet ist, zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen.

(18)

An dem Programm sollten Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Zudem sollten beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union an dem Programm teilnehmen können. Ferner sollte das Programm anderen Drittländern offenstehen, die eine spezifische Vereinbarung eingehen, in der die spezifischen Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind.

(19)

Unter Berücksichtigung der bisher durchgeführten Evaluierungen der Hercule-Programme und zur Stärkung des Programms sollten ausnahmsweise auch Einrichtungen mit Sitz in einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland an dem Programm teilnehmen dürfen.

(20)

Insbesondere sollte die Teilnahme von Einrichtungen mit Sitz in Drittländern, die ein Assoziierungsabkommen mit der Union geschlossen haben, gefördert werden, damit der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Zusammenarbeit im Zollbereich und durch den Austausch bewährter Verfahren verbessert wird, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und in Bezug auf Herausforderungen im Zusammenhang mit neuen technologischen Entwicklungen.

(21)

Das Programm sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2013 mit dem Titel „Verstärkung der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und anderer Formen des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen – Eine umfassende EU-Strategie“ aufgeführt sind, sowie des Fortschrittsberichts vom 12. Mai 2017 über die Umsetzung dieser Mitteilung durchgeführt werden.

(22)

Im Jahr 2016 hat die Union das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Welthandelsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (im Folgenden „Protokoll“) ratifiziert. Das Protokoll betrifft die Bekämpfung des grenzüberschreitenden unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, durch die Einnahmenverluste entstehen, und sollte in diesem Zusammenhang für den Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden. Das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sollte bei der Erfüllung seiner ihm nach dem Protokoll obliegenden Aufgaben durch das Programm unterstützt werden. Ebenso sollten durch das Programm sonstige von diesem Sekretariat organisierte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen stehen, unterstützt werden.

(23)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 (13), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) und (EU) 2017/1939 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(24)

Drittländer, die Mitglieder des EWR sind, dürfen im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (16) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(25)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (17) sind in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen förderfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten.

(26)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Programms sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie unter anderem die Prioritäten und die Evaluierungskriterien für die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen darlegt.

(27)

In dieser Verordnung sollte der Höchstsatz für die Kofinanzierung von Finanzhilfen festgelegt werden.

(28)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Evaluierung sollte zeitnah, unabhängig und objektiv durchgeführt werden.

(29)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zur Messung der Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Mehrwerts für die Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die geltende Rechtsgrundlage für die Finanzierung des AFIS ist Artikel 42a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97. Die vorliegende Verordnung sollte diese Rechtsgrundlage durch eine neue ersetzen. Daher sollten in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Absätze 1 und 2 gestrichen werden.

(32)

Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 zur Einführung des Programms „Hercule III“ erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 ein Folgeprogramm zu „Hercule III“ vorsehen. Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(33)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollte das Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen systematisch einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 30 % des Unionshaushalts für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu verwenden.

(34)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(35)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung des Programms ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

Darin werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms sind

a)

der Schutz der finanziellen Interessen der Union,

b)

die Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind

a)

die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union,

b)

die Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, bei der geteilten Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe,

c)

die Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung operativer Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zoll- und Agrarsachen.

Artikel 3

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021-2027 181 207 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 genannten Betrag wird indikativ wie folgt zugewiesen:

a)

114 207 000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel,

b)

7 000 000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel,

c)

60 000 000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel.

(3)   Bis zu 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags dürfen für technische und administrative Hilfe in Verbindung mit der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Außerdem wird bei der indikativen Zuweisung nach Absatz 2 Buchstabe a gebührend berücksichtigt, dass es sich um das einzige Unionsprogramm handelt, das beim Schutz der finanziellen Interessen der Union auf die Ausgabenseite ausgerichtet ist.

Artikel 4

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 5

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit einer Einrichtung nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen und Auftragsvergabe sowie in Form der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung.

(3)   Im Rahmen des Programms können Mittel für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführte Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere zur Deckung der in der indikativen Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kosten.

(4)   Schließt die unterstützte Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so richtet die Kommission gegebenenfalls einen Koordinierungsmechanismus ein, um die Effizienz und die Interoperabilität der gesamten mit Unterstützung durch Unionsprogramme erworbenen Ausrüstung sicherzustellen.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Artikel 7

Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 8

Kofinanzierung

Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 festgelegt sind, können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden, und diese Mittel dürfen 90 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Artikel 9

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele sind förderfähig.

(2)   Unbeschadet anderer Maßnahmen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehen sind, können folgende Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden:

a)

Bereitstellung von Fachwissen, Spezialausrüstung, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen zur Verbesserung der länder- und bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;

b)

Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte, Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze;

c)

technische und operative Unterstützung nationaler Untersuchungen, insbesondere Unterstützung der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen;

d)

Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, Intensivierung des Datenaustauschs sowie Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für die Untersuchung und Überwachung der nachrichtendienstlichen Arbeit;

e)

Durchführung von Fachschulungen, Seminaren zum Thema Risikoanalyse, Konferenzen und Studien, die der Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Dienststellen dienen;

f)

alle sonstigen in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind.

(3)   Schließt die zu unterstützende Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so stellt die Kommission sicher, dass die geförderte Ausrüstung geeignet ist, zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen.

Artikel 10

Förderfähige Einrichtungen

(1)   Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Förderfähigkeitskriterien gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Die folgenden Einrichtungen sind im Rahmen des Programms förderfähig:

a)

Behörden, die zur Verwirklichung eines der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können, in

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet,

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder

iii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können und seit mindestens einem Jahr bestehen und tätig sind, und zwar in

i)

einem Mitgliedstaat,

ii)

einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder

iii)

einem in einem Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

c)

nach dem Unionsrecht geschaffene Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

(3)   In Absatz 2 genannte Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sind im Rahmen des Programms ausnahmsweise förderfähig, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. Die genannten Einrichtungen tragen grundsätzlich die Kosten ihrer Teilnahme, außer in Fällen, die im Arbeitsprogramm hinreichend begründet werden.

KAPITEL III

Programmplanung, Überwachung und Evaluierung

Artikel 11

Arbeitsprogramm

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.

Artikel 12

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich im Rahmen ihres Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen der Union („Fight against fraud“) über die Leistung des Programms.

Im Rahmen diesbezüglicher Beratungen kann das Europäische Parlament Empfehlungen für das jährliche Arbeitsprogramm aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für die Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Bei der Durchführung von Evaluierungen stellt die Kommission sicher, dass sie unabhängig, objektiv und rechtzeitig erfolgen und dass die Evaluierungsstellen in der Lage sind, ihre Arbeit ohne jeglichen Beeinflussungsversuch durchzuführen.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Sofern nicht das Risiko besteht, dass die wirksame Durchführung operativer Betrugsbekämpfungs- und Zolltätigkeiten beeinträchtigt wird, machen die Empfänger von Unionsmitteln durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft der Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

(2)   Die Kommission führt regelmäßig Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97

In Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Bestimmungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Maßnahmen vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 10 vom 10.1.2019, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 16. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

(4)  Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(7)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(16)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(17)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(18)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

INDIKATIVE LISTE DER KOSTEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3

Indikative Liste der Arten von Kosten von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführten Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden:

a)

Kosten für die Einrichtung und Wartung der permanenten technischen Infrastruktur, durch die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informationstechnische Ressourcen für die Koordinierung gemeinsamer Zollaktionen und anderer operativer Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird,

b)

Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie gegebenenfalls etwaige sonstige Zuwendungen oder Zahlungen an Vertreter der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Vertreter von Drittländern, die an Unionsmissionen, an durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen sowie an durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführten Schulungen, Ad-hoc-Zusammenkünften oder Vorbereitungs- oder Evaluierungssitzungen zu von den Mitgliedstaaten durchgeführten verwaltungsrechtlichen Untersuchungen oder operativen Maßnahmen teilnehmen,

c)

Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der IT-Infrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Betrugsverhütung und -bekämpfung,

d)

Kosten für die Bereitstellung von Informationen und für ähnliche Maßnahmen zur Gewährung des Zugangs zu Informationen, Daten und Datenquellen im Hinblick auf die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Betrugsverhütung und -bekämpfung,

e)

Kosten für den Einsatz des Zollinformationssystems gemäß den nach Artikel 87 AEUV erlassenen Instrumenten und insbesondere gemäß dem Beschluss 2009/917/JI, sofern diese Instrumente vorsehen, dass diese Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen,

f)

Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der unionseigenen Komponenten des für die Zwecke des Buchstaben c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes.


ANHANG II

INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird auf der Grundlage mehrerer Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Daten zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:

 

Spezifisches Ziel 1: Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

 

Indikator 1: Unterstützung für die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, gemessen

1.1

:

am Grad der Zufriedenheit mit den im Rahmen des Programms organisierten und (ko-)finanzierten Tätigkeiten,

1.2

:

am prozentualen Anteil der Mitgliedstaaten, die alljährlich im Rahmen des Programms Unterstützung erhalten.

 

Spezifisches Ziel 2: Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, bei der geteilten Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe.

 

Indikator 2: Grad der Zufriedenheit der Nutzer mit dem IMS.

 

Spezifisches Ziel 3: Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung von operativen Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zoll- und Agrarsachen.

 

Indikator 3: Zahl der Fälle, in denen Amtshilfeinformationen zur Verfügung gestellt werden, und Zahl der unterstützten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenseitigen Amtshilfe.


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