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Document 32021R0479
Council Regulation (EU) 2021/479 of 22 March 2021 amending Regulation (EU) No 401/2013 concerning restrictive measures in respect of Myanmar/Burma
Verordnung (EU) 2021/479 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
Verordnung (EU) 2021/479 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
ST/6791/2021/INIT
ABl. L 99I vom 22.3.2021, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 99/13 |
VERORDNUNG (EU) 2021/479 DES RATES
vom 22. März 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/482 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates (2) werden die im Beschluss 2013/184/GASP (3) vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 22. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/482 angenommen, mit dem der Beschluss 2013/184/GASP einschließlich seines Titels geändert wurde. Darüber hinaus wurden die Benennungskriterien erweitert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen, deren Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder Einnahmen für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) generieren oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren und somit zu Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, oder zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma beitragen oder davon profitieren. |
(3) |
Zur Umsetzung der Maßnahmen des Beschlusses (GASP) 2021/482 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008“. |
2. |
Artikel 4a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Anhang IV enthält eine Liste
|
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4da (1) Abweichend von Artikel 4a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für den Transfer humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1).
(3) Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).