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Document 32021R0419

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und zur Anpassung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für Ullucus tuberosus sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen von diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

    C/2021/1484

    ABl. L 83 vom 10.3.2021, p. 6–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/419/oj

    10.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/419 DER KOMMISSION

    vom 9. März 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel und zur Anpassung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für Ullucus tuberosus sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen von diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) enthält eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) sind besondere Vorschriften für das Verfahren festgelegt, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.

    (3)

    Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Jasminum L.

    (4)

    Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

    (5)

    Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in das Gebiet der Union festgelegt.

    (6)

    Am 25. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (7)

    Am 12. August 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum aus Israel (5). Die Behörde ermittelte Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense (im Folgenden die „spezifizierten Schädlinge“) als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit ein.

    (8)

    Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

    (9)

    Als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen, gewährleisten diese Maßnahmen den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union. Daher sollten die unbewurzelten Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum mit Ursprung in Israel nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

    (10)

    Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko beim Einführen in das Gebiet der Union der spezifizierten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollten sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen stützen.

    (11)

    Scirtothrips dorsalis ist als Unionsquarantäneschädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (6) aufgeführt. Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Aus diesem Grund sind Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Schädlinge erforderlich, bis eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wird.

    (12)

    Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 durch einen neuen ersetzt werden, um diese Pflanzenschutzmaßnahmen aufzunehmen.

    (13)

    Der Anhang sollte auch eine Neuauflistung in alphabetischer Reihenfolge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände umfassen, um so die Lesbarkeit der Liste zu erhöhen.

    (14)

    Erfahrungen mit Einfuhrkontrollen nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/2019 haben gezeigt, dass einige zusätzliche Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (7) in Nummer 2 des Anhangs der genannten Verordnung aufgenommen werden müssen, damit alle Waren, die als Pflanzen von Ullucus tuberosus gehandelt werden, erfasst werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. März 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

    (5)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Jasminum polyanthum-Pflanzen aus Israel. EFSA Journal 2020;18(8):6225, 78 Seiten https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6225https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6225

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (7)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG I

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 1 wird in der zweiten Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Jasminum L.“ durch „Jasminum L., ausgenommen unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel;“ ersetzt

    b)

    Unter Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

    „KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0601 10 90

    ex 0601 20 90

    ex 0604 20 90

    ex 0714 90 20

    ex 1209 91 80

    ex 1404 90 00

    Ullucus tuberosus Loz.“


    ANHANG II

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprungsdrittländer

    Maßnahmen

    Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50

    Neuseeland

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)

    die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;

    iv)

    ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;

    v)

    die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;

    vi)

    unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.‘;

    ii)

    die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48 ex 0602 90 50

    Neuseeland

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)

    die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;

    iv)

    die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;

    v)

    unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.‘;

    ii)

    die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)

    die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.

    die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.

    die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.

    die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iv)

    Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt außerdem eine der folgenden Anforderungen:

    1.

    die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    2.

    die Produktionsfläche wurde seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iii)

    unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten;

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer ii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).

    Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet

    ex 0602 10 90

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

    iii)

    die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt;

    iv)

    die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

    v)

    Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschließlich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission.‘ und

    ii)

    die Angabe der registrierten Produktionsflächen.

    Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Robinia pseudoacacia

    ex 0602 90 41 ex 0602 90 45 ex 0602 90 46 ex 0602 90 48

    Israel

    a)

    Amtliche Feststellung, dass:

    i)

    die Pflanzen frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae sind;

    ii)

    die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort;

    iii)

    die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.

    die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;

    oder

    2.

    die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezogen, die über einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde;

    oder

    3.

    die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallacea befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;

    iv)

    Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Untersuchung muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

    b)

    Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

    i)

    die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘;

    ii)

    die Angabe:

    welche Anforderung gemäß Buchstabe a Ziffer iii dieses Eintrags erfüllt ist, und

    die registrierte(n) Produktionsfläche(n).


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