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Document 32021O0832

    Leitlinie (EU) 2021/832 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

    ABl. L 208 vom 11.6.2021, p. 98–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2021/832/oj

    11.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 208/98


    LEITLINIE (EU) 2021/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 26. März 2021

    zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrags, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union sowie die reibungslose Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems zu fördern, die Erhebung und Meldung statistischer Daten über Zahlungen und Zahlungssysteme.

    (2)

    Damit die EZB die Entwicklungen bei den Zahlungssystemen und auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten wirksam erfassen und beobachten und das Ausmaß ihrer Integration überwachen kann, sollten der EZB sowohl mitgliedstaatsspezifische als auch vergleichende statistische Daten gemeldet werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, für die Behandlung und die Meldung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen.

    (3)

    Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den nationalen Zentralbanken (NZBen) durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand auferlegt wird. Die NZBen sollten daher bei der Meldung statistischer Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (1) erhobenen statistischen Daten und die in der genannten Verordnung vorgesehene Meldefrequenz zugrunde legen. Zudem sollten die NZBen verpflichtet werden, die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zu melden.

    (4)

    Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

    (5)

    Damit gewährleistet ist, dass die der EZB gemeldeten Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen festgelegt werden, soweit den Berichtspflichtigen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (ECB/2013/43) Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) von bestimmten Meldepflichten (auch Berichtspflichten genannt) gewährt wurden.

    (6)

    Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (2) ist in RIAD eine Liste der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute (nachfolgend die „ZVSRI“) gespeichert. Es ist zweckmäßig, statistische Daten über die ZVSRI unmittelbar aus RIAD zu beziehen.

    (7)

    Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

    (8)

    Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

    (9)

    Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB — bei Bedarf und auf Verlangen der EZB — Erläuterungen zu den gemeldeten statistischen Daten zur Verfügung stellen, insbesondere zu etwaigen Abweichungen von den Meldepflichten, die sich auf die statistischen Daten selbst oder auf ihre Qualität auswirken können.

    (10)

    Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

    (11)

    Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Solche technischen Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie sollten über den Ausschuss für Statistik des EZSB vorgeschlagen werden.

    (12)

    Zur Vermeidung von Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten ist es erforderlich, für die Meldung statistischer Daten für den Referenzzeitraum 2021 an die EZB eine Übergangsbestimmung vorzusehen.

    (13)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen diese Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 EZB/2021/16 der Europäischen Zentralbank (3) genannt ist —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser statistischen Daten sowie die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43);

    b)

    gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

    Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung:

    „statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4).

    Artikel 3

    Zu meldende statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik

    (1)   Die NZBen melden der EZB die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

    (2)   Die NZBen melden der EZB die im Anhang dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 führen die NZBen, soweit sie Berichtspflichtigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) gewähren, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen statistischen Daten gemeldet werden.

    (4)   Sind die in Absatz 2 genannten statistischen Daten nicht verfügbar oder können sie von den NZBen nicht gemeldet werden,

    a)

    fordern die NZBen zusätzliche Informationen von den Berichtspflichtigen an,

    b)

    verwenden die NZBen vorläufige Daten oder

    c)

    ziehen die NZBen Schätzungen heran, wobei das für diese Schätzungen verwendete Verfahren von den einzelnen NZBen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt wird.

    Für die Zwecke dieses Absatzes übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zur Begründung des gewählten Ansatzes.

    Artikel 4

    Übermittlungsfristen

    (1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

    (2)   Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten statistischen Daten halbjährlich, wie in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Leitlinie vorgesehen und wie folgt:

    a)

    bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;

    b)

    bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;

    c)

    bei einer halbjährlichen Meldung einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten gelten die Buchstaben a und b.

    (3)   Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

    Artikel 5

    Meldepflichten für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

    (1)   Führt ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik aus den fünf Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat, jedoch erst ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union.

    (2)   Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen und Vorlagen, die in den betreffenden Referenzzeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren unter gebührender Berücksichtigung des Meldeaufwands der NZB, bestimmte statistische Daten auszunehmen.

    Artikel 6

    Überprüfung

    (1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 an die EZB gemeldeten statistischen Daten. Die NZBen überprüfen insbesondere Folgendes:

    a)

    die Übereinstimmung der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten Daten mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Validierungsregeln,

    b)

    die Konsistenz zwischen den gemäß Artikel 3 gemeldeten vierteljährlichen und halbjährlichen statistischen Daten.

    (2)   Stellen die NZBen im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen Abweichungen fest, übermitteln sie der EZB unverzüglich die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

    Artikel 7

    Revisionen

    (1)   Die NZBen nehmen bei Bedarf Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die sich auf den vorangegangenen Referenzzeitraum beziehen, und stellen dabei die Konsistenz zwischen den mit unterschiedlichen Meldefrequenzen übermittelten statistischen Daten auch dann sicher, wenn zur Gewährleistung der Konsistenz Revisionen im Hinblick auf weitere Referenzzeiträume (gewöhnliche Revisionen) erforderlich sind. Die NZBen übermitteln gewöhnliche Revisionen im Rahmen der regelmäßigen Meldungen.

    (2)   Bei Bedarf nehmen die NZBen jederzeit mit vorheriger Zustimmung der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die keine gewöhnlichen Revisionen sind (außerordentliche Revisionen), und stellen im Rahmen der Meldung dieser Revisionen entsprechende Erläuterungen zur Verfügung.

    Artikel 8

    Erläuterungen

    Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zu Abweichungen von den Meldeanforderungen aufgrund länderspezifischer Gegebenheiten und zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.

    Artikel 9

    Übermittlung

    (1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

    (2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

    Artikel 10

    Vereinfachtes Änderungsverfahren

    Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

    Artikel 11

    Erstmalige Meldung

    (1)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022.

    (2)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und zweite Quartal 2022.

    (3)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Halbjahr 2022.

    (4)   Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und das zweite Halbjahr 2022.

    Artikel 12

    Übergangsbestimmung

    Für den Referenzzeitraum 2021 melden die NZBen der EZB Folgendes:

    a)

    die jährlichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung;

    b)

    die jährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2014/15 und Anhang II Teil 16 der genannten Leitlinie in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.

    Artikel 13

    Wirksamwerden

    (1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

    Artikel 14

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

    (2)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

    (3)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).


    ANHANG

    Grau hinterlegte Zellen beinhalten die Meldepflichten. Für die Indikatoren, die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) nicht definiert sind, wird nachstehend in der betreffenden Tabelle dieses Anhangs eine Begriffsbestimmung vorgenommen. Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Vorgänge tatsächlich existieren, müssen die gemäß Artikel 3 dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten selbst dann gemeldet werden, wenn sie gleich null sind. „-“ mit einem Beobachtungsstatus M muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Vorgänge nicht existieren.

    Die Tabelle A wird halbjährlich gemeldet und, sofern dies angezeigt ist, einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten. Tabelle A ergänzt Tabelle 1 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die statistischen Bestandsdaten über Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank beziehen sich auf den „Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode“. Die übrigen in Tabelle A gemeldeten Bestandsdaten beziehen sich auf Zahlen zum Ende des Berichtszeitraums.

    Tabelle A

    Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten

    (Stand am Ende des Berichtszeitraums; tatsächliche Anzahl von Einheiten; Wertangabe in Mio. EUR; Geo 0)

     

    Anzahl

    Wert

    Zentralbank

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen

     

     

     

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien

     

     

    Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige Einlagen in Euro (vierteljährlich)

     

     

    Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode)

     

     

    Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden (vierteljährlich)

     

     

    Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

     

     

    Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

     

     

    Zweigstellen von Kreditinstituten außerhalb des EWR

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

     

     

     

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Anzahl der Institute

     

     

    Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern

     

     

    darunter:

     

     

    von E-Geld-Instituten ausgegeben, die MFIs sind

     

     

     

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Anzahl der Institute

     

     

    darunter:

     

     

    Zahlungsauslösedienstleister (PISP)

     

     

    Kontoinformationsdienstleister (AISP)

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

     

     

     

    Sonstige Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten

     

     

    Anzahl der Institute

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen

     

     

    Anzahl der Konten mit täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs genutzt werden

     

     

    Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (vierteljährlich)

     

     

     

     

     

    Gesamtzahl der grenzüberschreitend tätigen Zahlungsinstitute im Land

     

     

    darunter:

     

     

    Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen durch eine vorhandene Zweigstelle erbringen

     

     

    Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen durch einen Agenten erbringen

     

     

    Anzahl der Zahlungsinstitute, die Leistungen weder durch eine vorhandene Zweigstelle noch durch einen Agenten erbringen

     

     

    Anzahl der Geschäftsstellen — Anzahl der Geschäftsstellen im Berichtsland. Jede Geschäftsstelle, die sich im selben Berichtsland befindet, wird getrennt gezählt. Einbezogen werden (ungeachtet ihrer Größe und ihrer Geschäftszeiten) nur diejenigen Geschäftsstellen, die Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbieten; mobile Geschäftsstellen sind hingegen nicht enthalten. Die Hauptverwaltung des Instituts zählt als Geschäftsstelle, wenn sie Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbietet.

    Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien — Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die von Kreditinstituten für Zahlungen eingesetzt werden können.

    Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) — Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt. Für den Durchschnittswert werden alle Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode einschließlich Wochenenden und Feiertage berücksichtigt.

    Zweigstelle eines Kreditinstituts im Euro-Währungsgebiet — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands, aber im Euro-Währungsgebiet rechtlich verankert ist.

    Zweigstelle eines Kreditinstituts außerhalb des EWR — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands und außerhalb des EWR in einem Nicht-EWR-Land rechtlich verankert ist.

    Zweigstelle eines Kreditinstituts im EWR (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands und außerhalb des Euro-Währungsgebiets in einem EWR-Land rechtlich verankert ist.

    Aufladungsgegenwert auf E-Geld-Datenträgern, die von E-Geld-Instituten ausgegeben wurden, die MFIs sind — Wert des von E-Geld-Instituten ausgegebenen E-Geldes, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit dem MFI-Sektor zugerechnet werden.

    Grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute im Land — Zahlungsinstitute, die sich außerhalb des Berichtslands befinden, jedoch durch eine vorhandene Zweigstelle, einen Agenten oder durch Fernzugang im Berichtsland tätig sind.

    Die Tabelle B wird halbjährlich gemeldet. Tabelle B ergänzt Tabelle 7 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die Anzahl der Teilnehmer bezieht sich auf die Zahlen zum Ende des Berichtszeitraums.

    Tabelle B

    Teilnahme an ausgewählten Zahlungssystemen: TARGET2

    (Stand am Ende des Berichtszeitraums; originäre Einheiten; Geo 1)

     

    Anzahl

    TARGET2-Komponenten-System

     

    Anzahl der Teilnehmer

     

    Direkte Teilnehmer

     

    Kreditinstitute

     

    Zentralbank

     

    Sonstige direkte Teilnehmer

     

    Staat

     

    Clearing- und Abwicklungsstellen

     

    Sonstige Finanzinstitute

     

    Sonstige

     

    Indirekte Teilnehmer

     

    TARGET2-Komponenten-System — das „TARGET2-Komponenten-System“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (1).

    Die Tabelle C wird halbjährlich gemeldet. Tabelle C ergänzt Tabelle 8 in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Die Zahlungsvorgänge werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet. Die Daten werden wie in der Tabelle angegeben mit einer Geo 0-, Geo 1- oder Geo 2-Aufschlüsselung gemeldet.

    Tabelle C

    Durch ausgewählte Zahlungssysteme abgewickelte Zahlungen: TARGET2

    (Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Millionen; Wert der Transaktionen in Mio. EUR)

     

    Gesendet

     

    Anzahl

    Wert

    TARGET2-Komponenten-System

     

     

    Überweisungen und Lastschriften

    Geo 1

    Geo 1

    Innerhalb desselben TARGET2-Komponenten-Systems

    Geo 0

    Geo 0

    An ein anderes TARGET2-Komponenten-System

    Geo 2

    Geo 2

    An ein TARGET2-Komponenten-System im Euro- Währungsgebiet

    Geo 2

    Geo 2

    An ein TARGET2-Komponenten-System außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Geo 2

    Geo 2

    darunter:

     

     

    TIPS

    Geo 1

    Geo 1

     

     

     

    Konzentrationsverhältnis

    Geo 1

    Geo 1

    Bei TARGET2 knüpft die Begriffsbestimmung von „grenzüberschreitend“ an den Ort der Komponente und nicht, wie bei anderen Zahlungssystemen, an den Ort des Teilnehmers an.

    TIPS — der „TARGET Instant Payment Settlement-Dienst“ („TARGET Instant Payment Settlement Service“) im Sinne von Anhang II Artikel 1 der Leitlinie EZB/2012/27.

    Sofern nicht anders angegeben, wird die Tabelle D halbjährlich und mit einer Geo 3-Aufschlüsselung gemeldet. Die Zahlungsvorgänge werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet.

    Tabelle D

    Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nach Art des Zahlungsdienstes

    (Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der gesendeten Transaktionen in Millionen; Wert der gesendeten Transaktionen in Mio. EUR; Geo 3)

     

    Gesendet

     

    Anzahl

    Wert

    Überweisungen

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

     

     

     

    Lastschriften

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

     

     

     

    Kartengebundene Zahlungsvorgänge (ohne Karten, die nur eine E-Geldfunktion bieten)  (2)

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

     

     

     

    E-Geld-Zahlungsvorgänge mit von inländischen Zahlungsdienstleistern ausgegebenem E-Geld

     

     

    mit Karten, auf denen E-Geld direkt gespeichert werden kann

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

    Mit E-Geld-Konten (mittels Karte ausgelöste Transaktionen)

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

    Mit E-Geld-Konten (Konto-zu-Konto-Transaktionen)

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

     

     

     

    Bargeldeinzahlungen am Schalter  (3)

     

     

    Kreditinstitute

    Geo 1

    Geo 1

    E-Geld-Institute

    Geo 1

    Geo 1

    Postgiroämter

    Geo 1

    Geo 1

    Zahlungsinstitute

    Geo 1

    Geo 1

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

    Geo 1

    Geo 1

     

     

     

    Bargeldabhebungen am Schalter

     

     

    Kreditinstitute

    Geo 1

    Geo 1

    E-Geld-Institute

    Geo 1

    Geo 1

    Postgiroämter

    Geo 1

    Geo 1

    Zahlungsinstitute

    Geo 1

    Geo 1

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

    Geo 1

    Geo 1

     

     

     

    Finanztransfer (Remittance)

     

     

    Kreditinstitute

     

     

    E-Geld-Institute

     

     

    Postgiroämter

     

     

    Zahlungsinstitute

     

     

    Behörden: i) EZB und NZBen; ii) Mitgliedstaaten oder Gemeinden

     

     

    Den erforderlichen geografischen Aufschlüsselungen liegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) verwendeten Klassifizierungen zugrunde, wobei auch die geografische Aufschlüsselung „Geo 2“ herangezogen wird, die sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Transaktionen bezieht. Die geografischen Aufschlüsselungen sind:

    Geografische Aufschlüsselungen

    Geo 0

    Geo 1

    Geo 2

    Geo 3

    Inländisch

    Inländisch und grenzüberschreitend (kumuliert)

    Grenzüberschreitend

    Inländisch

    Aufschlüsselung in die einzelnen EWR-Mitgliedstaaten

    Grenzüberschreitend außerhalb des EWR


    (1)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

    (2)  Bei grenzüberschreitenden kartengebundenen Zahlungsvorgängen sind die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners und der Standort der Verkaufsstelle zusammen zu melden.

    (3)  Bargeldeinzahlungen am Schalter fallen in die Kategorie empfangene Transaktionen, da eine Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsdienstnutzers erfolgt. Wenngleich in Tabelle D Daten über gesendete Zahlungsvorgänge erfasst werden, sind Bargeldeinzahlungen am Schalter in die Meldung aufzunehmen.


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