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Document 32021H0729(15)

Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Litauens 2021

ST/9240/2021/INIT

ABl. C 304 vom 29.7.2021, p. 68–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/68


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 18. Juni 2021

mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Litauens 2021

(2021/C 304/15)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts an. Die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sowie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) vorgesehene allgemeine Ausweichklausel erleichtert die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs. In der Mitteilung legte die Kommission ihre Ansicht dar, dass die Bedingungen für die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel angesichts des durch die COVID-19-Pandemie zu erwartenden schweren Konjunkturabschwungs aus ihrer Sicht erfüllt seien. Am 23. März 2020 schlossen sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Einschätzung der Kommission an. Durch die allgemeine Ausweichklausel wurde den Mitgliedstaaten mehr Haushaltsflexibilität bei der Bewältigung der COVID-19-Krise eingeräumt. Durch sie wurde die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs erleichtert. Die Aktivierung der Klausel ermöglicht eine vorübergehende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel jedes Mitgliedstaats, sofern die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dadurch nicht gefährdet wird. Am 17. September 2020 kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung zur Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 an, dass die allgemeine Ausweichklausel im Jahr 2021 weiterhin Anwendung finden würde.

(2)

Am 20. Juli 2020 nahm der Rat eine Empfehlung (3) (im Folgenden „Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020“) an. Er empfahl Litauen, gemäß der allgemeinen Ausweichklausel alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern. Er empfahl Litauen ferner, sobald die wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, eine Haushaltspolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, und gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen.

(3)

Nach der Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 2021 sollten die haushaltspolitischen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets während des gesamten Jahres 2021 weiterhin einen stützenden Charakter aufweisen und die politischen Maßnahmen auf die länderspezifischen Gegebenheiten zugeschnitten werden sowie zeitnah, befristet und zielgerichtet sein. Sobald die epidemiologischen und wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, sollten die Notfallmaßnahmen schrittweise beendet und gleichzeitig die Auswirkungen der Krise auf die Gesellschaft und auf den Arbeitsmarkt bekämpft werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Haushaltspolitik verfolgen, die auf die mittelfristige Erreichung einer vorsichtigen Haushaltslage und die Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit ausgerichtet ist und gleichzeitig die Investitionen erhöht. Die Mitgliedstaaten sollten Reformen verfolgen, durch die der Leistungsumfang, die Angemessenheit und die Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme für alle verbessert werden.

(4)

Am 18. November 2020 nahm die Kommission Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung 2021 der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an, die auf einer qualitativen Bewertung der haushaltspolitischen Maßnahmen beruhten. Darin vertrat sie die Auffassung, dass die Übersicht über die Haushaltsplanung Litauens den haushaltspolitischen Empfehlungen in der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 weitgehend Rechnung trage und dass die meisten der in dieser Übersicht zu der Haushaltsplanung enthaltenen Maßnahmen die Wirtschaftstätigkeit vor dem Hintergrund erheblicher Unsicherheit unterstützen. Am 21. Dezember 2020 legte Litauen eine aktualisierte Übersicht über die Haushaltsplanung 2021 vor. Darin vertrat die Kommission die Auffassung, dass die aktualisierte Übersicht über die Haushaltsplanung Litauens den haushaltspolitischen Empfehlungen in der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 weitgehend Rechnung trage und dass die meisten der in dieser aktualisierten Übersicht zu der Haushaltsplanung enthaltenen Maßnahmen die Wirtschaftstätigkeit vor dem Hintergrund erheblicher Unsicherheit unterstützen. Einige der Maßnahmen schienen jedoch weder befristet zu sein noch durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert zu werden.

(5)

Next Generation EU, einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, wird eine nachhaltige, inklusive und faire Erholung gewährleisten. Die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der die Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet wurde, ist am 19. Februar 2021 in Kraft getreten. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Reformen und Investitionen bereitgestellt und so für einen — durch die Union finanzierten — fiskalischen Impuls gesorgt. Die Fazilität wird zur wirtschaftlichen Erholung und zur Durchführung nachhaltiger und wachstumsfördernder Reformen und Investitionen, insbesondere zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels beitragen sowie die Widerstandsfähigkeit und das Potenzialwachstum der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten stärken. Sie wird auf kurze Sicht die Erholung der öffentlichen Finanzen erleichtern und mittel- und langfristig zur Stärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(6)

Am 3. März 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung mit weiteren politischen Leitlinien an, um die haushaltspolitische Koordinierung und die Ausarbeitung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der finanzpolitische Gesamtkurs, der sich aus den nationalen Haushalten und der Aufbau- und Resilienzfazilität ergibt, sollte in den Jahren 2021 und 2022 stützend bleiben. Gleichzeitig sollten die finanzpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten angesichts der für die zweite Jahreshälfte 2021 erwarteten allmählichen Normalisierung der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2022 differenzierter gestaltet werden. In den finanzpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollte dem Stand der Erholung, der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie der Notwendigkeit, wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede zu verringern, Rechnung getragen werden. Da in der Union eine nachhaltige Erholung gefördert werden muss, sollten Mitgliedstaaten mit geringen Tragfähigkeitsrisiken 2022 weiterhin einen stützenden finanzpolitischen Kurs anstreben und dabei gleichzeitig den Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität Rechnung tragen. Mitgliedstaaten mit hohem Schuldenstand sollten eine vorsichtige Finanzpolitik verfolgen, gleichzeitig aber an national finanzierten Investitionen festhalten und Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nutzen, um zusätzliche Investitionsvorhaben hoher Qualität und Strukturreformen zu finanzieren. Auch nach 2022 sollte die Haushaltspolitik weiter der Stärke der wirtschaftlichen Erholung, dem Maß an wirtschaftlicher Unsicherheit und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Rechnung tragen. Eine Refokussierung der finanzpolitischen Maßnahmen, mit der — unter anderem durch die Rücknahme von Unterstützungsmaßnahmen zu gegebener Zeit — eine vorsichtige mittelfristige Haushaltsposition erreicht werden soll, wird dazu beitragen, mittelfristig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 3. März 2021 vertrat die Kommission zudem die Auffassung, dass der Beschluss über die Deaktivierung oder weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel eine Gesamtbewertung der Wirtschaftslage darstellen sollte, wobei das Niveau der Wirtschaftstätigkeit in der Union oder im Euro-Währungsgebiet im Vergleich zum Vorkrisenniveau (Ende 2019) als zentrales quantitatives Kriterium zu betrachten sei. Auf der Grundlage ihrer Frühjahrsprognose 2021 gelangte die Kommission am 2. Juni 2021 zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel im Jahr 2022 und ihre Außerkraftsetzung im Jahr 2023 erfüllt seien. Der spezifischen Lage der einzelnen Länder wird auch nach Außerkraftsetzung der Klausel weiterhin Rechnung getragen werden.

(8)

Am 30. April 2021 legte Litauen im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sein Stabilitätsprogramm 2021 vor.

(9)

Gemäß den von Eurostat bestätigten Daten belief sich das gesamtstaatliche Defizit Litauens im Jahr 2020 auf 7,4 % des Bruttoinlandprodukts (BIP), während der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 47,3 % des BIP anwuchs. Die jährliche Veränderung des Primärsaldos betrug -8,0 % des BIP, wobei diskretionäre haushaltspolitische Maßnahmen im Umfang von 7,1 % des BIP zur Stützung der Wirtschaft sowie die Wirkung automatischer Stabilisatoren berücksichtigt wurden. Außerdem stellte Litauen Liquiditätshilfen für Unternehmen und Haushalte (etwa in Form von Garantien und Steuerstundungen, die keine unmittelbaren und sofortigen Auswirkungen auf den Haushalt haben) im Umfang von schätzungsweise 2,7 % des BIP bereit; die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Garantien im Jahr 2020 wird von der Kommission auf weniger als ½ % des BIP geschätzt.

(10)

Am 2. Juni 2021 veröffentlichte die Kommission einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags. In dem Bericht wird die Haushaltslage Litauens erörtert, da das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2020 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überstieg. Laut Schlussfolgerung dieses Berichts wurde das Defizitkriterium nicht erfüllt.

(11)

Das makroökonomische Szenario, das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegt, ist für 2021 und 2022 vorsichtig. Prognosen zufolge soll das reale BIP 2021 um 2,6 % und 2022 um 3,2 % ansteigen. Im makroökonomischen Szenario wurden Investitionen, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden sollen, nicht berücksichtigt. Der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission zufolge soll das reale BIP im Jahr 2021 um 2,9 % und im Jahr 2022 um 3,9 % steigen. Die höheren Prognosen der Kommission für das BIP lassen sich im Wesentlichen mit der Annahme einer stärkeren Erholung der Binnennachfrage einschließlich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierter Investitionen erklären.

(12)

In ihrem Stabilitätsprogramm 2021 plant die Regierung eine Ausweitung des gesamtstaatlichen Defizits von 7,4 % des BIP im Jahr 2020 auf 8,1 % des BIP im Jahr 2021, während bei der öffentlichen Schuldenquote für 2021 ein Anstieg auf 52,1 % des BIP geplant ist. Dem Stabilitätsprogramm 2021 zufolge wird die Veränderung des Primärsaldos im Jahr 2021 gegenüber dem Vorkrisenniveau (2019) voraussichtlich -8,9 % des BIP betragen, worin die diskretionären haushaltspolitischen Maßnahmen im Umfang von 5,2 % des BIP zur Stützung der Wirtschaft und die Wirkung der automatischen Stabilisatoren zum Ausdruck kommen. Diese Projektionen stehen mit der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission im Einklang, der zufolge das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2021 8,2 % erreichen wird, während die Schuldenquote 51,9 % des BIP betragen dürfte.

(13)

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Konjunkturabschwung hat Litauen haushaltspolitische Maßnahmen beschlossen, um die Kapazität seines Gesundheitssystems zu stärken, die COVID-19-Pandemie einzudämmen und besonders betroffene Menschen und Wirtschaftszweige zu unterstützen. Durch diese kraftvolle politische Reaktion konnte der BIP-Rückgang abgefedert werden, was wiederum dafür sorgte, dass sich der Anstieg des gesamtstaatlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands in Grenzen hielt. Die Erholung sollte durch haushaltspolitische Maßnahmen maximal unterstützt werden, ohne den künftigen finanzpolitischen Kurs vorwegzunehmen. Daher sollten die Maßnahmen die öffentlichen Finanzen nicht dauerhaft belasten. Bei der Einführung dauerhafter Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten deren angemessene Finanzierung sicherstellen, um mittelfristig Haushaltsneutralität zu gewährleisten. Die von Litauen in den Jahren 2020 und 2021 ergriffenen Maßnahmen stehen mit der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 in Einklang. Einige der von der Regierung in den Jahren 2020 und 2021 beschlossenen diskretionären Maßnahmen scheinen nicht befristet zu sein oder durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert zu werden. Im Jahr 2023, das nicht mehr in den Zeitraum der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission fällt, dürften sich die kumulativen Auswirkungen dieser unbefristeten Maßnahmen nach vorläufigen Schätzungen noch auf rund 1 % des BIP belaufen, wobei es sich vor allem um Lohn- und Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst, Renten und andere Leistungen handelt.

(14)

Im Stabilitätsprogramm 2021 wird davon ausgegangen, dass sich die durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Investitionen und Reformen im Jahr 2021 auf 0,3 % des BIP, im Jahr 2022 auf 0,8 %, im Jahr 2023 auf 1,0 % und im Jahr 2024 auf 0,9 % belaufen werden. Diese Zuschüsse hat die Kommission in ihren Haushaltsprojektionen im Rahmen ihrer Frühjahrsprognose 2021 berücksichtigt.

(15)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegten Indikatoren für die Haushaltsanpassung müssen vor dem Hintergrund der derzeitigen Umstände betrachtet werden. Erstens sind die Einschätzungen der Produktionslücken mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Zweitens bedarf es einer Finanzpolitik, die rasche Anpassungen an die Entwicklung der COVID-19-Pandemie ermöglicht und von Sofortmaßnahmen zu gezielteren Maßnahmen übergeht, sobald die Gesundheitsrisiken nachlassen. Drittens ist die gegenwärtige Lage durch eine signifikante Reaktion der Politik zur Stützung der Wirtschaft gekennzeichnet. Angesichts umfangreicher Transfers aus dem Unionshaushalt (wie jener aus der Aufbau- und Resilienzfazilität) wird der Impuls, der von finanzpolitischen Maßnahmen auf die Wirtschaft ausgeht, durch die festgelegten Indikatoren nicht in vollem Umfang erfasst. Vor diesem Hintergrund scheint der strukturelle Saldo unter den derzeitigen Umständen kein angemessener Indikator zu sein. Der Ausgabenrichtwert muss ebenfalls angepasst (5) und um zusätzliche Informationen ergänzt werden, damit der haushaltspolitische Kurs umfassend beurteilt werden kann.

(16)

Wie bei der Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung 2021 wurden befristete Notfallmaßnahmen bei der Berechnung der Gesamtausgaben unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen solcher krisenbedingten befristeten Sofortmaßnahmen werden die Gesundheitssysteme unterstützt und Arbeitnehmer und Unternehmen für Einkommenseinbußen infolge von Ausgangsbeschränkungen und Störungen der Lieferkette entschädigt; diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden beendet, wenn sich die Lage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die Wirtschaftslage wieder normalisieren. Bei der Berechnung der entsprechenden Gesamtausgaben sollten die umfangreichen Transfers aus dem Unionshaushalt (wie jene aus der Aufbau- und Resilienzfazilität) berücksichtigt werden, damit der finanzpolitische Gesamtkurs in der gegenwärtigen Situation beurteilt werden kann. Der finanzpolitische Gesamtkurs wird daher an der Veränderung der Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen und krisenbedingte befristete Sofortmaßnahmen), einschließlich der durch Zuschüsse aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und aus anderen Unionsfonds finanzierten Ausgaben, gemessen. Neben dem finanzpolitischen Gesamtkurs zielt die Analyse auch darauf ab, zu bewerten, ob die nationale Finanzpolitik vorsichtig ist und ihre Zusammensetzung eine nachhaltige Erholung begünstigt, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel in Einklang steht. Der Entwicklung der national finanzierten laufenden Primärausgaben und Investitionen wird daher besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(17)

Laut dem litauischen Stabilitätsprogramm 2021 soll das gesamtstaatliche Defizit 2022 auf 6,0 % des BIP zurückgehen, was in erster Linie auf das Auslaufen der 2020 und 2021 eingeführten befristeten Stützungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll 2022 auf 54,2 % des BIP ansteigen. Diese Projektionen stehen mit der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission im Einklang, der zufolge das gesamtstaatliche Defizit 6,0 % erreichen wird, während die Schuldenquote 54,1 % des BIP betragen dürfte. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission und gestützt auf die besondere Methode, die die vorgenannten Herausforderungen berücksichtigt, wird der finanzpolitische Gesamtkurs, einschließlich der Auswirkungen von Investitionen, die aus dem nationalen und dem Unionshaushalt, insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, finanziert werden, auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage im Jahr 2022, auf -2,0 % des BIP geschätzt (6). Der positive Beitrag der mit Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Unionsmitteln finanzierten Ausgaben wird den Projektionen zufolge um 0,5 BIP-Prozentpunkte steigen. Bei national finanzierten Investitionen wird von einem kontraktiven Beitrag von 0,3 BIP-Prozentpunkten ausgegangen (7). Von den national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) wird ein expansiver Beitrag von 1,8 BIP-Prozentpunkten erwartet.

(18)

Der Qualität der haushaltspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kommt besondere Bedeutung zu. Haushaltspolitische Strukturreformen, die auf eine bessere Zusammensetzung der nationalen Haushalte abzielen, können das Potenzialwachstum fördern, den dringend benötigten haushaltspolitischen Spielraum schaffen und dazu beitragen, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen, auch im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und im Gesundheitsbereich. Auf der Einnahmenseite haben Reformen, mit denen effizientere und gerechtere Systeme für öffentliche Einnahmen angestrebt werden, durch die COVID-19-Krise weiter an Bedeutung gewonnen. Auf der Ausgabenseite ist es umso wichtiger geworden, den Umfang und die Qualität nachhaltiger und wachstumsfördernder Investitionen in einer Weise zu erhöhen, die mit der Stärkung des Wachstumspotenzials und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz sowie dem ökologischen und dem digitalen Wandel vereinbar ist. Die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne werden es ermöglichen, die Zusammensetzung der nationalen Haushalte zu verbessern.

(19)

Der im Stabilitätsprogramm 2021 dargelegten mittelfristigen Haushaltsplanung zufolge soll das gesamtstaatliche Defizit von 4,0 % des BIP im Jahr 2023 auf 2,2 % des BIP im Jahr 2024 sinken. Das gesamtstaatliche Defizit soll den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP also im Jahr 2024 nicht mehr übersteigen. Ausgehend von dem Stabilitätsprogramm 2021 wird der finanzpolitische Gesamtkurs — einschließlich der Auswirkungen von Investitionen, die aus dem nationalen und dem Unionshaushalt, insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, finanziert werden, auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage — für die Jahre 2023 und 2024 auf durchschnittlich +2,1 % des BIP geschätzt. Der positive Beitrag der mit Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen Unionsmitteln finanzierten Ausgaben wird sich den Projektionen zufolge um 0,1 BIP-Prozentpunkt vermindern. Bei national finanzierten Investitionen wird von einem kontraktiven Beitrag von 0,1 BIP-Prozentpunkten ausgegangen (8). Von den national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) dürfte ein kontraktiver Beitrag von 1,9 BIP-Prozentpunkten ausgehen. Der 10-Jahres-Durchschnitt des nominalen Potenzialwachstums wird aktuell auf 5¼ % geschätzt (9). Diese Schätzung lässt jedoch die Auswirkungen der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen unberücksichtigt, die dem Potenzialwachstum Litauens daher einen Schub verleihen könnten.

(20)

Die gesamtstaatliche Schuldenquote soll 2023 und 2024 weiterhin bei 57,9 % des BIP liegen. Es wird davon ausgegangen, dass in Litauen mittelfristig mittlere Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bestehen.

(21)

In Anbetracht der nach wie vor außerordentlich hohen Unsicherheit sollten die haushaltspolitischen Leitlinien vornehmlich qualitativer Natur sein und außerdem einige differenzierte quantitative Elemente mit Blick auf die mittelfristige Lage enthalten. Detailliertere quantitative Leitlinien für die Folgejahre sollten 2022 bereitgestellt werden, sofern der Grad an Unsicherheit bis dahin hinreichend zurückgegangen ist.

(22)

Der Rat hat das litauische Stabilitätsprogramm 2021 und die von Litauen zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 getroffenen Maßnahmen bewertet —

EMPFIEHLT LITAUEN,

1.   

2022 einen stützenden finanzpolitischen Kurs einschließlich des von der Aufbau- und Resilienzfazilität ausgehenden Impulses beizubehalten und national finanzierte Investitionen aufrechtzuerhalten; das Wachstum der national finanzierten laufenden Ausgaben unter Kontrolle zu halten;

2.   

wenn die wirtschaftlichen Bedingungen es zulassen, eine Finanzpolitik zu verfolgen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten; gleichzeitig die Investitionen zu erhöhen, um das Wachstumspotenzial zu steigern;

3.   

besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen — sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite des Haushalts — sowie auf die Qualität der haushaltspolitischen Maßnahmen zu richten, um eine nachhaltige und inklusive Erholung zu gewährleisten; nachhaltigen und wachstumsfördernden Investitionen, insbesondere Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels, Vorrang einzuräumen; finanzpolitischen Strukturreformen Vorrang einzuräumen, die dazu beitragen werden, die Finanzmittel für politische Prioritäten bereitzustellen und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu stärken, unter anderem gegebenenfalls durch die Verbesserung des Leistungsumfangs, der Angemessenheit und der Nachhaltigkeit der Gesundheits- und Sozialschutzsysteme für alle.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEÃO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Empfehlung des Rates vom 20. Juli 2020 zum nationalen Reformprogramm Litauens 2020 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Litauens 2020 (ABl. C 282 vom 26.8.2020, S. 95).

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(5)  Insbesondere die im Ausgabenrichtwert angelegte vierjährige Glättung der Investitionsausgaben macht eine ordnungsgemäße Bewertung der fiskalischen Unterstützung der Erholung durch national finanzierte Investitionen unmöglich.

(6)  Ein negatives Vorzeichen des Indikators bedeutet, dass das Wachstum der Primärausgaben das mittelfristige Wirtschaftswachstum übersteigt, was auf eine expansive Haushaltspolitik hinweist.

(7)  Der Beitrag der sonstigen national finanzierten Investitionsausgaben dürfte den Projektionen zufolge neutral bleiben.

(8)  Die sonstigen national finanzierten Investitionsausgaben werden den Projektionen zufolge einen kontraktiven Beitrag von 0,1 BIP-Prozentpunkten leisten.

(9)  Schätzung der Kommission nach der gemeinsam vereinbarten Methode.


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