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Dokumentum 32021D2313

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9852) (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

C/2021/9852

ABl. L 464 vom 28.12.2021., 11—13. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

A dokumentum hatályossági állapota Hatályos

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2313/oj

28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/11


BESCHLUSS (EU) 2021/2313 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2021

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9852)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission (3) wurde eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.

(2)

Am 8. November 2021 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung erforderlich sei, woraufhin Belgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn am 12. November 2021, Irland am 16. November 2021, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Italien, Malta, die Niederlande und Schweden am 17. November 2021, Estland am 18. November 2021, Dänemark und Luxemburg am 19. November 2021 und Tschechien am 23. November 2021 (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) um die weitere Anwendung der Maßnahme zur Befreiung von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände ersuchten.

(3)

Die Einfuhren, die die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind und entsprechend der Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken. Ungeachtet der Impfkampagnen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor über Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen berichten, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(4)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt haben und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände für andere Zwecke als zur Bekämpfung der Auswirkungen des Ausbruchs verwendet werden. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass solche Befreiungen von den Einfuhrabgaben und von der Mehrwertsteuer im Einklang mit den Zoll- und den Mehrwertsteuervorschriften ordnungsgemäß angewendet werden, damit Betrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch verhindert werden.

(5)

Angesichts der extremen Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2022 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 30. Juni 2022 gelten.

(6)

Am 3. Dezember 2021 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

(2)   Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Tags Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände.

Bis spätestens 31. Oktober 2022 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;

b)

konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden;

c)

Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Tschechien.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Brüssel, den 22. Dezember 2021

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)   ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 1).


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