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Document 32021D2254
Decision (EU) 2021/2254 of the European Central Bank of 7 December 2021 amending Decision (EU) 2020/1997 on the approval of the volume of coin issuance in 2021 (ECB/2021/53)
Beschluss (EU) 2021/2254 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2021/53)
Beschluss (EU) 2021/2254 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2021/53)
ECB/2021/53
ABl. L 454 vom 17.12.2021, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 454/17 |
BESCHLUSS (EU) 2021/2254 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Dezember 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021
(EZB/2021/53)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
(2) |
Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2021, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und von nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2021 im Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/57) (2) genehmigt. |
(3) |
Nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) muss ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. |
(4) |
Am 22. November 2021 beantragte die Central Bank of Ireland im Namen Irlands bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in Irland im Jahr 2021 um 10 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 16,3 Mio EUR auf 26,3 Mio EUR — da die Nachfrage nach Münzen infolge eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 zu verzeichnenden Rückgangs von Münzeinlieferungen sowie aufgrund einer prognostizierten Nachfrage für die Vorweihnachtszeit 2021, die über den ursprünglichen Schätzungen liegt, erheblich gestiegen ist. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. |
(6) |
Der Beschluss (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) wird wie folgt geändert:
Die Zeile betreffend Irland erhält folgende Fassung:
„Irland |
25,8 |
0,5 |
26,3 “. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.
(2) Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2020 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57) (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 104).