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Document 32021D2043

Beschluss (EU) 2021/2043 des Rates vom 18. November 2021 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

ST/6566/2021/INIT

ABl. L 418 vom 24.11.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2043/oj

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24.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 418/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2043 DES RATES

vom 18. November 2021

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2019 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie eines neuen Durchführungsprotokolls zu diesem Abkommen ermächtigt.

(2)

Die Verhandlungen sind am 11. Januar 2021 mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „partnerschaftliche Abkommen“) und des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abgeschlossen worden.

(3)

Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das am 28. Juni 2007 in Kraft getretene Abkommen über Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (2) aufgehoben.

(4)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sind am 22. April 2021 gemäß dem Beschluss (EU) 2021/793 des Rates (3) unterzeichnet worden.

(5)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll werden seit dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(6)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden.

(7)

Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß jenem Artikel sowie den Artikeln 4 und 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen vorbehaltlich bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen in einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(8)

Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Protokoll“) werden im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 20 des partnerschaftlichen Abkommens und in Artikel 14 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Gemäß dem Verfahren und den Bedingungen des Anhangs dieses Beschlusses wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die durch den gemäß Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. ČERNAČ


(1)  Zustimmung vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(3)  Beschluss (EU) 2021/793 des Rates vom 26. März 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 1).

(4)  Der Wortlaut des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls sind im ABl. L 175 vom 18. Mai 2021 veröffentlicht.


ANHANG

VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDENÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens und der Artikel 4 und 7 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

(1)

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

(2)

Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

(3)

Der Rat überprüft die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien der Nummer 1.

(4)

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

(5)

Wird bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

(6)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

Bei anderen Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens und der Artikels 4 und 7 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt nach Maßgabe der Verträge und gemäß den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.


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