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Document 32021D1910
Council Implementing Decision (CFSP) 2021/1910 of 4 November 2021 implementing Decision (CFSP) 2015/1333 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1910 des Rates vom 4. November 2021 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1910 des Rates vom 4. November 2021 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
ST/13212/2021/INIT
ABl. L 389I vom 4.11.2021, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
4.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 389/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/1910 DES RATES
vom 4. November 2021
zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen. |
(2) |
Am 25. Oktober 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. |
(3) |
Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
Die folgende Person wird in die Liste in Anhang I und Anhang III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgenommen:
„ 29. Name: 1: Osama 2: Al Kuni 3: Ibrahim 4: k. A.
Titel: Leiter der Haftanstalt ‚Al-Nasr‘ in Zawiyah Funktion: k. A. Geburtsdatum: 4. April 1976 Geburtsort: Tripoli, Libyen gesicherter Aliasname: a) Osama Milad b) Osama al-Milad c) Osama Zawiya d) Osama Zawiyah e) Osama al Kuni ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 25. Oktober 2021 sonstige Angaben: Als faktischer Leiter der Haftanstalt ‚Al-Nasr‘ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks in Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Benennung gemäß Nummer 11 Buchstaben a und f der Resolution 2213(2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2441(2018).
Weitere Angaben
Als faktischer Leiter der Haftanstalt ‚Al-Nasr‘ beteiligte sich die Person in Libyen unmittelbar und/oder durch Untergebene an Handlungen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen, oder an Handlungen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, oder unterstützte derartige Handlungen. Die Person hat für, im Namen oder auf Anweisung von Mohamed Kashlaf (LYi.025) und Abdulrahman al Milad (LYi.026) gehandelt, zwei in der Liste aufgeführten Personen, die eng mit den Aktivitäten des Zawijah-Netzwerks im Bereich des Menschenhandels verbunden sind. Die Haftanstalt ‚Al-Nasr‘ in Zawiyah steht in der öffentlichen Berichterstattung und in vertraulichen Berichten über die Notlage von Migranten und Asylbewerbern in Libyen, die dort auch Folter, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und dem Menschenhandel zum Opfer fallen, seit Jahren in der Kritik. Humanitäre Organisationen und Opfer von Menschenhandel haben die Person eindeutig als faktischen Leiter der Haftanstalt identifiziert. Drei Personen, die in der Haftanstalt ‚Al-Nasr‘ beschäftigt waren, wurden wegen der Folterung von Migranten in der Haftanstalt zu Haftstrafen verurteilt.“