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Document 32021D1787

Beschluss (EU) 2021/1787 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

ST/11629/2021/INIT

ABl. L 359 vom 11.10.2021, p. 103–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1787/oj

11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/103


BESCHLUSS (EU) 2021/1787 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen”) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

(2)

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen Getreiderats können beschließen, diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu ändern.

(3)

Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen. In diesem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von ‚Getreide‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“.

(4)

Gemäß dem Entwurf einer Definition und Klassifizierung von Waren der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 1994 (Definition and Classification of Commodities (draft) sind „Hülsenfrüchte […] einjährige Leguminosen, deren Hülsen jeweils zwischen 1 und 12 Körner oder Samen unterschiedlicher Größe, Form und Farbe hervorbringen, die sowohl als Nahrungs- als auch als Futtermittel verwendet werden.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ in dem Übereinkommen zu vertreten ist, da die Ausweitung der vom Internationalen Getreiderat abgedeckten Erzeugnisse durch die Aufnahme von Hülsenfrüchten in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Interesse der Union ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretende Standpunkt besteht darin, für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens zu stimmen, mit der gemäß dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 14. Mai 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ aufgenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).


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