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Document 32021D1437

Beschluss (EU) 2021/1437 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2021/33)

ABl. L 314 vom 6.9.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1437/oj

6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1437 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2021/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/41) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf die Änderung von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

Darüber hinaus sollte eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung und nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wenn Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund der Komplexität oder der Relevanz – hinsichtlich der Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. auf das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung haben. Diese Änderung stellt die Anpassung an die Verfahren sicher, die in den gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) vom EZB-Rat verabschiedeten Ermächtigungsbeschlüssen für andere Arten von Aufsichtsbeschlüssen festgelegt sind.

(5)

Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.   ‚Relevanz‘ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.

In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern.

(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.

(5)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, welcher die in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).


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