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Document 32021D1117
Council Decision (EU) 2021/1117 of 28 June 2021 on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Implementing Protocol to the Fisheries Partnership Agreement between the Gabonese Republic and the European Community (2021-2026)
Beschluss (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026)
Beschluss (EU) 2021/1117 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026)
ST/9170/2021/INIT
ABl. L 242 vom 8.7.2021, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1117/oj
8.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/3 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1117 DES RATES
vom 28. Juni 2021
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 11. Juni 2007 in Kraft getreten. Das am 24. Juli 2013 unterzeichnete Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (3) (im Folgenden „Protokoll von 2013“) ist am 23. Juli 2016 ausgelaufen. |
(2) |
Am 22. Oktober 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Gabunischen Republik (im Folgenden „Gabun“) über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen. Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 10. Februar 2021 paraphiert. |
(3) |
Ziel des Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und Gabun in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Gabuns und im Atlantischen Ozean weiter zu fördern und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen. |
(4) |
Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Gabuns und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten infolge des Ablaufs des Protokolls von 2013 so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten. |
(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls (4) — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. do C. ANTUNES
(1) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1).
(3) ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 2.
(4) Der Wortlaut des Protokolls wurde in ABl. L 242 vom 8.7.2021 veröffentlicht.
(5) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.