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Document 32021D1113

    Beschluss (EU) 2021/1113 des Rates vom 28. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    ST/9571/2021/INIT

    ABl. L 240 vom 7.7.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1113/oj

    7.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/1


    BESCHLUSS (EU) 2021/1113 DES RATES

    vom 28. Juni 2021

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, ist Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf das mit der Verordnung (EU) 2018/1971 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) auszudehnen.

    (5)

    Um eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Rahmen des EWR-Abkommens zu gewährleisten, werden die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teilnehmen, aber kein Stimmrecht haben. Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten werden gesondert erfasst, wenn das GEREK eine Stellungnahme abgibt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird den Stellungnahmen des GEREK in höchstem Maße Rechnung tragen.

    (6)

    Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (7)

    Die Richtlinien 2002/19/EG (5), 2002/20/EG (6), 2002/21/EG (7) und 2002/22/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

    (8)

    Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (9).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. do C. ANTUNES


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

    (4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

    (5)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

    (6)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

    (7)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

    (8)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

    (9)  Siehe Dokument ST 9721/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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