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Document 32021D0879
Council Implementing Decision (EU) 2021/879 of 27 May 2021 on the appointment of the Chair of the European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/879 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Ernennung der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/879 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Ernennung der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
ST/8744/2021/INIT
ABl. L 192 vom 1.6.2021, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/879 DES RATES
vom 27. Mai 2021
zur Ernennung der Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 25. März 2021 hat der Rat eine Auswahlliste mit drei vom Rat der Aufseher der EIOPA ausgewählten bestplatzierten Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der EIOPA erhalten. |
(2) |
Am 15. April 2021 hat der Vorsitz des Rates im Namen der Mitgliedstaaten Gespräche mit den drei Kandidaten geführt. |
(3) |
Am 21. April 2021 hat der Vorsitz des Rates eine informelle und indikative Konsultation über die vom Rat der Aufseher der EIOPA bestplatzierte Bewerberin, Frau Petra HIELKEMA, eingeleitet. |
(4) |
Nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), erlässt der Rat nach Bestätigung durch das Europäische Parlament einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden. |
(5) |
Am 5. Mai 2021 hat der Rat dem Europäischen Parlament ein Schreiben des Inhalts übersandt, dass — im Fall der Bestätigung von Frau Petra HIELKEMA für die Position der Vorsitzenden der EIOPA durch das Europäische Parlament — der Rat einen Beschluss zu ihrer Ernennung zur Vorsitzenden der EIOPA erlassen werde. |
(6) |
Am 18. Mai 2021 hat das Europäische Parlament Frau Petra HIELKEMA für die Position der Vorsitzenden der EIOPA bestätigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Petra HIELKEMA wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. September 2021 zur Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. SIZA VIEIRA
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(2) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).