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Document 32021D0471
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2021/471 of 17 March 2021 on the appointment of the EU Force Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta) and repealing Decision (CFSP) 2020/1826 (ATALANTA/2/2021)
Beschluss (GASP) 2021/471 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. März 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1826 (ATALANTA/2/2021)
Beschluss (GASP) 2021/471 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. März 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1826 (ATALANTA/2/2021)
ST/6923/2021/INIT
ABl. L 98 vom 19.3.2021, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2021; Aufgehoben durch 32021D1184
19.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/471 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 17. März 2021
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/1826 (ATALANTA/2/2021)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) zu fassen. |
(2) |
Am 1. Dezember 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/1826 (2) zur Ernennung von Kapitän Diogo ARROTEIA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta erlassen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Kapitän Luca Pasquale ESPOSITO mit Wirkung vom 17. März 2021 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen. Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass Kapitän Luca Pasquale ESPOSITO nach seiner Ernennung zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zum Konteradmiral befördert wird. |
(4) |
Am 9. März 2021 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2020/1826 sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Luca Pasquale ESPOSITO wird mit Wirkung vom 17. März 2021 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2020/1826 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 17. März 2021.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2021.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss (GASP) 2020/1826 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/895 (ATALANTA/3/2020) (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 60).