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Document 32021D0443

Beschluss (EU) 2021/443 des Rates vom 18. Februar 2021 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt

ST/6080/2021/INIT

ABl. L 85 vom 12.3.2021, p. 198–200 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/443/oj

12.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/198


BESCHLUSS (EU) 2021/443 DES RATES

vom 18. Februar 2021

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/2252 (1) über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (3) (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) angenommen (im Folgenden gemeinsam „Abkommen“).

(2)

Das Geheimschutzabkommen ist ein ergänzendes Abkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und mit diesem eng verbunden, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Anwendungsbeginns und der Beendigung.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/2252 und wie von den Vertragsparteien in Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart, werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die vorläufige Anwendung an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom nach Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat (im Folgenden „Partnerschaftsrat“) festgelegten Zeitpunkt oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung zur Bindung erfüllt haben.

(5)

Da das Europäische Parlament und der Rat Zeit benötigen, um die Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen angemessen zu prüfen, wird die Union nicht in der Lage sein, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bis zum 28. Februar 2021 zu schließen.

(6)

Daher sollte der Partnerschaftsrat unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, an dem alle 24 Sprachfassungen der Abkommen überarbeitet und verbindlich und endgültig festgelegt sein werden, ein späteres Datum für die Beendigung der vorläufigen Anwendung festlegen. In Anbetracht des Zeitpunkts, an dem jene als verbindlich und endgültig festgelegten Fassungen der Abkommen zur Verfügung stehen sollen, sollte der Partnerschaftsrat den 30. April 2021 als den Zeitpunkt festlegen, an dem die vorläufige Anwendung endet.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich eines Beschlusses gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Partnerschaftsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Partnerschaftsrats wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14, veröffentlicht.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 1463, veröffentlicht.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom …

hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endet

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) vereinbarten die Vertragsparteien, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Datum notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung erfüllt haben. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung zur Bindung erfüllt haben.

(2)

Da die Europäische Union aufgrund interner Verfahrensvorschriften nicht in der Lage sein wird, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bis zum 28. Februar 2021 zu schließen, sollte der Partnerschaftsrat den 30. April 2021 als Zeitpunkt festlegen, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enden sollte.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zeitpunkt, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet, ist der 30. April 2021.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im ABl. EU L 444 vom 31.12.2020, S. 14 veröffentlicht.


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