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Document 32021D0136

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/136 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/554

ABl. L 42 vom 5.2.2021, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/136/oj

5.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/136 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2021

zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Formel 9 im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 der Kommission (2) ist falsch und sollte daher durch eine neue korrigierte Formel ersetzt werden.

(2)

Die unter Nummer 6 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 der Kommission (3) genannte CO2-Mindestsenkung ist falsch und sollte daher durch den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (4) genannten Wert ersetzt werden.

(3)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1119 und (EU) 2020/1339 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119

Die Formel 9 in Nummer 4.2.2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1119 erhält folgende Fassung:

Image 1

Artikel 2

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339

Die Angabe „MT die Mindestsenkung in Höhe von 1 g CO2/km“ in Nummer 6 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1339 erhält folgende Fassung:

„MT die Mindestsenkung in Höhe von 0,5 g CO2/km“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden zur Verwendung an Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und an nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 67).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaußenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 313 vom 28.9.2020, S. 4).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).


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